Die Parteien streiten über die Haftungsanteile an einem Verkehrsunfall vom 16.8.2014 in Bxxx. Der spätere Kläger bog von der I-Straße kommend mit seinem Fahrzeug Toyota nach links in die C-Straße ein. Dabei kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des beklagten Fahrers eines Mercedes-Pkws, der bei der ebenfalls beklagten Kfz-Versicherung haftpflichtversichert war.
Der spätere Kläger befuhr mit seinem Pkw die Abfahrt Paderborn-Elsen von der Bundesautobahn A 33. Im Bereich der späteren Unfallstelle gabelt sich die Abfahrt. Dort kam es zur streifenden Kollision des Pkws des Klägers mit dem zunächst dahinter fahrenden Taxi-Fahrzeugs, das vom beklagten Fahrer gesteuert wurde, und das sich zur Vorbeifahrt auf dem rechten Ast der Gabelung eingeordnet hatte.
BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 –
Nach einem Verkehrsunfall am 20.12.2012, der durch den Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Kraftfahrzeuges verursacht wurde, schaltete die geschädigte Kfz-Eigentümerin den Sachverständigen M. ein, damit dieser ein Schadensgutachten erstellt.
LG Mannheim Berufungsurteil v. 5.2.2016 – 1 S 119/15 –
Die Klägerin erstellte für den Geschädigten nach dem Verkehrsunfall vom 17.4.2015 in Weinheim ein Schadensgutachten über den Umfang und die Höhe der Schäden. Gleichzeitig unterzeichnete der Geschädigte mit der Auftragserteilung auch eine Vergütungsvereinbarung sowie eine Abtretungserklärung. Die Einstandspflicht der beklagten Kfz-Versicherung steht außer Streit.
Am 24.9.2012 gegen 5.18 Uhr befuhr der spätere Kläger mit seinem Motorroller in Hamm die Radbodstraße in nördlicher Richtung. Er beabsichtigte die Kreuzung Radbodstraße / Dortmunder Straße geradeaus zu überqueren. Er fuhr in den Kreuzungsbereich ein, als die Lichtzeichenanlage für ihn von Rot/Gelb auf Grün umwechselte.
Die zum Unfallzeitpunkt 59-jährige Klägerin und die Beklagte waren beide Kundinnen in einem Supermarkt in Dortmund am Körner Hellweg, als es im April 2012 dort zu einer Kollision der beiden Kundinnen kam. In einem Gang des Supermarktes machte die Beklagte beim Abbiegen von einem Hauptgang in einen Seitengang einen Schritt rückwärts, ohne sich vorher nach hinten zu orientieren, ob das Rückwärtsgehen problemlos geschehen könnte. Die Beklagte trat nach eigenen Angaben zurück, um einer Mitarbeiterin mit einer sog. Ameise mit Palette Platz zu machen. Durch die Rückwärtsbewegung kam es zum Zusammenstoß mit der Klägerin, die aus einem Seitengang kommend die Beklagte an der Seite ihres Rückens hatte passieren wollen.
Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein vollkaskoversicherter Pkw Mercedes beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der beklagten Vollkaskoversicherung steht dem Grunde nach außer Streit.
AG Offenbach Urteil vom 13.10.2015 – 340 C 95/15 –
Am 13.10.2014 ereignete sich in Obertshausen ein Verkehrsunfall, bei dem der PKW des späteren Klägers erheblich beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Unfalls trägt der Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs.
AG Köln Hinweisbeschluss vom 3.5.2016 – 269 C 72/16 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beanspruchte der Geschädigte von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz seiner Unfallschäden, unter anderem auch Ersatz der allgemeinen Unkostenpauschale, die er mit 25,-- € bezifferte. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung weigerte sich beharrlich, diesen Betrag zu erstatten.
Amtsgericht Hamburg-Harburg Urteil vom 29.6.2016 – 647 C 70/16 –
Am 18.12.2015 kollidierten auf der Kreuzung der Waltershofer Straße und der Neuwiedenthaler Straße in Hamburg der bei Grünlicht in die Kreuzung fahrende Kläger mit seinem Pkw Audi A3 mit dem Pkw des bei der beklagten Kfz-Versicherung versicherten Fahrers, der bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr.
Das Leben von Opfern eines Verkehrsunfalls verändert sich oft gravierend / Versicherer übernehmen nicht selten nur einen Teil der Kosten
Die Folgen für die Opfer von Verkehrsunfällen sind enorm, auch wenn man die Verletzungen nicht oder nicht mehr sieht. Nun klärt eine wissenschaftliche Studie darüber auf, wie verletzte und unverletzte Unfallopfer ihre Lage empfinden und wie die Belastungen sich auf ihr privates und berufliches Leben auswirken.
Nach einem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Kfz-Sachverständige 457,91 €. Da die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung diesen Betrag nicht erstatten wollte, trat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Gutachter ab. Dieser verklagte den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung des berechneten Betrages. Die Klage aus abgetretenem Recht hatte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Kaufbeuren in vollem Umfang Erfolg.
Amtsgericht Halle an der Saale Urteil vom 5.1.2016 – 97 C 390/15 –
Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Fahrer eines bei der Kravag-Versicherungs AG versicherten Kraftfahrzeugs hatte den Unfall verschuldet. Die alleinige Haftung der beklagten Versicherung stand außer Frage. Gleichwohl regulierte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung nur einen Teil der angefallenen Mietwagenkosten. Das Mietwagenunternehmen hatte den Schwacke-Mietspiegel zugrunde gelegt.
Den Versicherern gehen die Ideen nicht aus – und wir halten dagegen! 28.05.2016
Ich brauche keinem KFZ-Sachverständigen zu erklären wie wichtig es ist, sich heute nicht nur technisch fort zu bilden. Nach Inkrafttreten des RDG (Rechtdienstleistungsgesetz) sollte jeder KFZ- Sachverständige in der Lage sein, seinen Mandanten die beste Beratung zukommen zu lassen. Wer kann das nicht besser erläutern als Joachim Otting, der Virtuose des rechtlichen Gehörs. Sie haben jetzt die Gelegenheit, sich in einer absoluten Top-Atmosphäre updaten zulassen. Wir haben nur wenige Plätze - also wer zuerst kommt…
LG Düsseldorf Berufungsurteil vom 30.10.2015 – 22 S 188/15 –
Nach einem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall am 30.9.2013 in Mönchengladbach, mietete die geschädigte Frau J. ein Ersatzfahrzeug für das beschädigte Fahrzeug an. Die Schuld am Zustandekommen des Unfalls trägt unstreitig der Versicherte der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung. Bezüglich der anfallenden Mietwagenkosten hatten der Mietwagenunternehmer und die geschädigte Zedentin J. eine Abtretungsvereinbarung getroffen, wonach der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen abgetreten wurde. Auf die berechneten Mitwagenkosten zahlte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nur einen Teil. Der Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreites. In erster Instanz hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 2.4.2015 – 21 C 17600/13 - der Klägerin aus abgetretenem Recht 1.122,40 € zugesprochen. Die von der beklagten Kfz-Versicherung eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.
LG Saarbrücken Berufungsurteil vom 23.1.2015 – 13 S 199/14 –
Am 24.12.2012 ereignete sich im Amtsgerichtsbezirk Saarlouis ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des späteren Klägers, ein zur Unfallzeit zwei Jahre alter Ford-Focus, beschädigt wurde.
AG Salzgitter Urteil vom 14.10.2015 – 22 C 57/15 –
Am 25.2.2015 ereignete sich ein Straßenverkehrsunfall, bei dem das Kraftfahrzeug des späteren Klägers beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Unfalls trägt der Fahrer des bei der HDI-Versicherung versicherten Fahrzeugs.
Im Amtsgerichtsbezirk Leipzig ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Unfallopfer verletzt wurde. Er wurde in der Notfallaufnahme des Klinikums in Leipzig erstversorgt.