Fast jeder hat es in seinem Leben schon einmal erlebt: Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall müssen die beschädigten Gegenstände aufgeführt und die Höhe des Schadens beziffert werden, damit die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechenden Schadensersatz leisten kann. Bei einem Auffahrunfall sind meist dann auch das im Kofferraum lagernde Warndreieck beschädigt ebenso wie der Verbandskasten und die Warnweste. So erging es auch einer Geschädigten in Niedersachsen, als am 17.12.2016 in Neu Wulmstorf ihr Pkw durch einen Auffahrunfall beschädigt wurde.
Landessozialgericht Thüringen Urteil vom 8.1.2018 – L 1 U 900/17 –
Grundsätzlich ist nur der direkte weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück unfallversichert. Das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt hatte in zweiter Instanz nun darüber zu entscheiden, ob Unfallversicherungsschutz auch dann noch vorliegt, wenn auf der Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung, bei der die Regionalbahn benutzt wurde, der Aussteigebahnhof verpasst wurde und an dem nächsten Zughalt ausgestiegen wurde, um mit dem Gegenzug zurückzufahren und es dabei zu einem tödlichen Unfall kam. Das Landessozialgericht war der Ansicht, dass auf Umwegen kein Unfallversicherungsschutz besteht.
Am 3.8.2015 ereignete sich in Lübeck ein Verkehrsunfall, bei dem das Kraftfahrzeug des späteren Klägers beschädigt wurde. Da bei dem Fahrzeug nach dem eingeholten Schadensgutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war, mietete der Geschädigte für die Zeit der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs einen Mietwagen an.
AG Homburg Urteil vom 10.10.2016 – 7 C 662/15 (17) –
Am 3.10.2015 ereignete sich in Homburg ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten erheblich beschädigt wurde. Der Geschädigte holte ein Schadensgutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen ein. Die berechneten Kosten des Sachverständigen zahlte der Geschädigte.
OLG Düsseldorf Urteil vom 10.1.2017 – I-1 U 46/16 –
Bei einer Fahrt des Rettungsfahrzeuges in Wuppertal kam es auf einer Kreuzung zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des späteren Klägers so stark beschädigt wurde, dass laut Gutachten eines Kfz-Sachverständigen wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war.
Die Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sind Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem Amtsgericht Witten. Der Geschädigte hatte einen qualifizierten und vereidigten und öffentlich bestellten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt.
AG Saarbrücken Urteil vom 27.10.2016 – 120 C 381/15 (05) –
Am 7.6.2015 ereignete sich in Saarbrücken ein Verkehrsunfall. Dabei wurde das Kraftfahrzeug des Klägers, der von der Autobahn 620 kam und an der Ausfahrt Wilhelm-Heinrich-Brücke abfuhr, durch das Kraftfahrzeug der beklagten Fahrerin beschädigt.
BGH – VI. Zivilkammer – Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 40/16 –
Der später bei einem Verkehrsunfall verletzte Arbeitnehmer D.E. war bei der späteren Klägerin D. AG. beschäftigt. Der Verkehrsunfall ereignete sich im August 2013 im Bereich Tübingen.
Landgericht Hannover Berufungsurteil vom 7.6.2016 – 9 S 32/15 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zog ein Geschädigter einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe und des Schadenumfangs an seinem beschädigten Kraftfahrzeug hinzu. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung war nicht bereit, trotz voller Haftung, die vollen Sachverständigenkosten zu erstatten.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit Erstellung des Schadensgutachtens. Der Gutachter bezifferte den Reparaturschaden mit 5.481,25 € netto und eine merkantile Wertminderung von 650,-- €.
AG Aschaffenburg Urteil vom 7.6.2016 – 123 C 481/16 –
Der bei der HUK-COBURG versicherte Fahrer eines Pkw verursachte schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Der Geschädigte suchte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen auf, der für den Geschädigten ein Schadensgutachten erstellte. Für seine Gutachtentätigkeit berechnete der Sachverständige einen Betrag von 660,20 €.
Am 9.1.2015 gegen 6.30 Uhr ereignete sich im Gebiet der Gemeinde A im Landgerichtsbezirk Traunstein ein Verkehrsunfall. Das Fahrzeug der späteren Klägerin näherte sich einer Kreuzung, an der es nach links gesteuert werden sollte.
Am 16.12.2013 ereignete sich im Amtsgerichtsbezirk Schwabach auf der BAB 6 ein Verkehrsunfall, bei dem der VW-Pkw des späteren Klägers so stark beschädigt wurde, dass er nicht mehr verkehrssicher war.
Eine Friseurkundin wollte sich ihre langen schwarzen Haare, die sie sich bereits selbst schon mehrfach gefärbt hatte, in einem Friseursalon blondieren lassen. Die Friseurin hielt die Haare der Kundin in keinem guten Zustand und riet ihr von einer Blondierung der kompletten Haare ab.
BGH – X. Zivilsenat – Urteil vom 6.12.2016 – X ZR 118/15 –
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise vom 15. bis 29. 12.2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum gebuchten Hotel inbegriffen.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall holte der Geschädigte ein Kfz-Schadensgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen ein. Dieser schätzte die Reparaturkosten auf 1.029,95 € brutto und berechnete seine Kosten mit 156,56 €.
AG Hattingen Urteil vom 18.10.2016 – 11 C 272/15 –
Der durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall geschädigte Kfz-Eigentümer beauftragte den öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. R. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Gleichzeitig trat er seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab, der die Abtretung annahm.
Am 23.8.2012 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Der Geschädigte beauftragte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.
LG München I Berufungsurteil vom 13.10.2016 – 19 S 12714/16 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte das Unfallopfer einen anerkannten und qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Dieser gelangte zu einem Restwert, den er auf dem allgemeinen regionalen Restwertmarkt festgestellt hatte, indem er drei Restwertgebote der örtlichen Restwertaufkäufer eingeholt hatte.