• Klare Worte!

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.

  • Explosiv und toxisch.

    Explosiv und toxisch. Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.

    Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.

News aus der Kategorie „Unfallwissen“

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • Über die Kostenbelastung für die prozessuale Vertretung im Schadensersatzprozess entscheiden der Prozessausgang und die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Entscheidender ist die Kostentragungspflicht des außergerichtlich oder vorgerichtlich vom Geschädigten zur Schadensregulierung eingeschalteten Rechtsanwaltes.
  • Quotenvorrecht
    Wer kennt es schon – aber wer es nicht kennt, verschenkt Geld.

    Die Details sind so kompliziert, dass die Abwicklung eines solchen Schadens unbedingt in die Hände eines versierten Fachanwalts gehört.
  • Viele Versicherungen schließen Verträge mit Reparaturwerkstätten ab, die sie fortan als ihre „Vertrauenswerkstatt“ oder „Partnerwerkstatt“ bezeichnen und Geschädigten aufs Auge zu drücken versuchen.
  • Bei einem Unfall büßt der Fahrzeughalter nicht nur sein vorher einwandfreies Auto ein, sondern er muss auch auf die gewohnte Nutzung seines Fahrzeugs verzichten. Aus diesem Grund besteht Anspruch auf die ersatzweise Wiederherstellung der gewohnten Mobilität. Die geschädigte Person kann einen Leihwagen mieten, oder er kann sich für den Nutzungsausfall entschädigen lassen.
  • Immer wieder beanspruchen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen ein Nachbesichtigungsrecht. Sie behaupten, ohne eine Anspruchsgrundlage im Gesetz angeben zu können, der Kfz-Haftpflichtversicherer habe dieses Recht. Diese von den Kfz-Versicherungen geäußerte Rechtsauffassung ist falsch. Weder im BGB noch aus dem VVG noch aus der Rechtsprechung ergibt sich ein generelles Nachbesichtigungsrecht zugunsten der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen.
  • Die Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten ist in letzter Zeit unüberschaubar geworden, nachdem der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat eine Korrektur der ausufernden Tarife der Autovermieter vornehmen musste. Zur Korrektur hat der BGH auf die Grundsätze des Schadensersatzrechtes zurückgegriffen. Danach kann der unfallgeschädigte Kfz-Eigentümer von dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz des Unfallschadens gem. § 249 ff BGB verlangen.
  • Der Kostenvoranschlag heißt im BGB § 650 „Kostenanschlag“. Wenn die Versicherung im Schadensfall nach einem nicht selbst verursachten Unfall einen Kostenvoranschlag zur Schadensbezifferung von Ihnen haben möchte, sollten Sie sich hüten, diesem Wunsch zu entsprechen. Sonst liefern Sie der gegnerischen Versicherung eine Steilvorlage, die er auf eine ihr genehme Art und Weise nutzen und ausnutzen kann.
  • Mit dem grundlegenden Urteil des VI. Zivilsenates vom 30.11.2004 (BGH NJW 2005, 356 f = BGH DS 2005, 108 f.) hat der BGH die Frage, ob die Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, und ob auch die Schadenshöhe bei der Bemessung des Sachverständigenhonorars zu berücksichtigen ist, klar beantwortet:
  • Wenn der Geschädigte bei der Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung bei Abrechnung seines Unfallschadens seinen Schadensgutachter beauftragt, um eine Reparaturbescheinigung über das ausreparierte Fahrzeug zu erstellen, so sind auch diese Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter von dem Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als unmittelbare Folge des Unfallgeschehens zu erstatten (AG Essen Urt. v. 5.7.1994 – 12 C 317/94 -; AG Bochum Urt. v. 23.10.1996 – 66 C 363/96 -; LG Essen Urt. v. 27.5.2005 – 13 S 115/05 – BeckRS 2006, 06681).
  • Grundsätzlich stehen dem geschädigten Kfz-Eigentümer zwei Wege der Naturalrestitution zu Verfügung, nämlich die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Dabei ist der Geschädigte der „Herr des Wiederherstellungsgeschehens“ und bleibt dies auch im Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung besteht (BGHZ 154, 395). Diese Stellung des Geschädigten findet Ausdruck in der sich aus § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der grundsätzlich freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung.
  • Im Schadensersatzrecht gilt grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH, dass der geschädigte Eigentümer grundsätzlich bei mehreren ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schadensausgleich die mit dem geringeren Aufwand wählen muss (BGHZ 115, 364, 368 = VersR 1992, 61, 62; BGHZ 115, 375, 378 = VersR 1992, 64, 65; BGH VersR 1985, 593; BGH VersR 1992, 457; BGH VersR 1992, 710).
  • Die sogenannte „schwarze Liste“ der Versicherungen war bis jetzt Tabu für die Konsumenten. Eine Selbstauskunft ist für jeden möglich und einmal im Jahr kostenlos. Wie die Selbstbeauskunftung vor sich geht, erfahren Sie auf der Webseite der Informa GmbH, die die Anträge entgegennimmt .
  • Jedes zugelassene Fahrzeug muss laut deutscher Rechtsprechung haftpflichtversichert sein. Hat ein Verkehrsteilnehmer nicht aufgepasst und verursacht einen Schaden, spricht man von einem Haftpflichtschaden, der den Schädiger zu einer Schadenersatzleistung verpflichtet, wenn die gesetzlichen Grundlagen dies ausreichend begründen.
  • Gerade bei Urteilen, die nach Verkehrsunfällen dem Geschädigten Restschadensersatz zusprechen, liest man häufig das Wort „Gesamtschuldner“ oder „gesamtschuldnerisch“. In diesem Zusammenhang sind dann Fahrer, Halter und die Kfz-Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges gemeinsam verklagt worden.
  • Im deutschen Schadensersatzrecht gilt grundsätzlich nur derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Von diesem Grundsatz der Verschuldenshaftung gibt es jedoch eine Ausnahme, nämlich die Gefährdungshaftung. Bei der Gefährdungshaftung kommt es nämlich nicht auf das Verschulden an. Die Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Tätigkeit heraus ergeben können. Dabei kommt es im Unterschied zur Verschuldenshaftung wegen unerlaubter Handlungen bei der Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden, sei es Vorsatz oder Fahrlässigkeit, nicht an.