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    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.

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    Explosiv und toxisch. Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.

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  • Es ist eigentlich eine schadensersatzrechtliche Banalität, dass der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zur Feststellung und Beweissicherung seiner Unfallschäden und zur Feststellung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben darf. Dieses Recht hat er wegen der Waffengleichheit sogar, wenn der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer seinerseits ein Gutachten in Auftrag gibt.
  • Gemäß § 249 BGB ist im Wege des Schadensersatzes
    der Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis
    bestehen würde. Bei einem Schadensersatzanspruch aufgrund eines
    unverschuldeten Verkehrsunfalles bedeutet das, dass der geschädigte
    Kfz-Eigentümer den Zustand verlangen kann, der vor dem Unfallereignis
    bestanden hat. Beruht das schädigende Ereignis nämlich in der
    Beschädigung einer Sache, so kann der Geschädigte statt der
    Wiederherstellung in Natur den zur Wiederherstellung erforderlichen
    Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2 BGB verlangen.
  • Nach einem unverschuldeten Unfall wünschen Sie sich, dass der Schaden statt Reparatur durch Bargeld abgegolten wird, weil die Beule Sie nicht stört oder weil Sie das Geld anderweitig verwenden möchten?Nach einem unverschuldeten Unfall wünschen Sie sich, dass der Schaden statt Reparatur durch Bargeld abgegolten wird, weil die Beule Sie nicht stört oder weil Sie das Geld anderweitig verwenden möchten?
  • Wird in den Fachwerkstätten üblicherweise ein prozentualer Aufschlag auf die vom Hersteller empfohlenen Ersatzteilpreise vorgenommen, so ist dieser vom Schadensgutachter in das von ihm zu erstellende Sachverständigengutachten als sog. UPE-Aufschlag oder Ersatzteilpreisaufschlag aufzunehmen. Dieser Ersatzteilpreisaufschlag ist auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstatten. Entscheidend ist nämlich, welche Aufwendungen der Geschädigte hat, wenn er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in der markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt.
  • Zu den Unfall-Nebenkosten können auch die Dolmetscherkosten gehören. Das sind die Kosten, die ein von einem Kfz-Unfallschaden betroffener, der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer aufwenden muss, um gegenüber dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  • Bei der sich aus § 249 BGB ergebenden Dispositionsfreiheit handelt es sich um die Entscheidungsfreiheit des Geschädigten über die beiden Wege der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, der vor dem Unfall bestanden hat, und über die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Dem Geschädigten stehen nämlich im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung, nämlich einerseits die Reparatur des Unfallfahrzeuges und andererseits die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.
  • Der Bundesgerichtshof in Zivilsachen ist die höchste Instanz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Auch vorher gab es bereits höchstrichterliche Rechtsprechung des Reichsgerichtes in Zivilsachen. Bedeutend für den Schadensersatz ist die Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RG) über die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Was unter erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu verstehen ist, hat bereits das RG im Jahre 1929 entschieden.
  • Das Schadensgutachten muss natürlich auch mit beweiskräftigen Schadensbildern versehen sein (vgl. Ulrich DS 2008, 29, 212 f), damit später bei der Schadensregulierung nicht Streit über den Umfang der Unfallschäden entstehen kann.
  • Häufig muss der geschädigte Kfz-Eigentümer den Schadensgutachter noch mit Sachverständigenaufhaben beauftragen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung stehen, aber im Zusammenhang mit der Schadensregulierung. Dazu gehört es dann auch, eine sog. Besitzbescheinigung nach einer 130%-Abrechnung zu erstellen.
  • Häufig wird die Erforderlichkeit der Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens an der Bagatellschadensgrenze festgemacht. Ein Kfz-Schadensgutachten ist nur dann entbehrlich und wird von dem Schädiger und dessen Kfz-Versicherung nicht erstattet, wenn ein eindeutiger Bagatellschaden vorliegt.
  • Ein Unfall im Ausland ist immer ärgerlich. Je nach Urlaubsland sind Besonderheiten zu beachten: Bei einem Unfall in osteuropäischen EU-Staaten muss immer die Polizei eingeschaltet werden, sonst gibt es bei der Ausreise Probleme. Ist das Fahrzeug beschädigt, können Touristen die Länder ohne eine polizeiliche Bescheinigung über die Unfallbeteiligung nicht verlassen.
  • Häufig ist in Urteilen vom Anscheinsbeweis die Rede. Vielfach wird er auch als Beweis des ersten Anscheins bezeichnet oder lateinisch Prima-facie-Beweis genannt. Grundsätzlich ist der Anscheinsbeweis eine Methode der mittelbaren Beweisführung.
  • Nach der grundlegenden Entscheidung des OLG Köln (in VersR 1992, 719) steht dem unfallgeschädigten Kfz-Eigentümer Ersatz der Abschleppkosten von der Unfallstelle zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt zu, wenn das Unfallfahrzeug aufgrund des Unfalles total beschädigt ist ( so auch: AG Wiesbaden ZfS 1994, 87) .
  • Grundsätzlich hat der Geschädigte das Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten. Davon hat der BGH jedoch eine Ausnahme gemacht. Mit dem Urteil vom 15.10.1991 hat der BGH den Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges zuerkannt (BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302). Voraussetzung ist, dass ein besonderes Integritätsinteresse an der Wiederherstellung des vertrauten Fahrzeuges bestand.