Auf der Bundesautobahn A 2 bei Hannover ereignen sich viele Verkehrsunfälle, die auf Geschwindigkeitsüberschreitungen, verbotenes Überholen und Handynutzung während des Fahrens und damit verbundene Unaufmerksamkeit zurückzuführen sind. Gerade auch verbotene Überholmanöver von Lastkraftwagen wurden des Öfteren in der Unfallzeitung angeprangert. Aber auch Geschwindigkeitsüberschreitungen im Baustellenbereich haben schon häufig zu Unfällen geführt. Das alles war Grund genug für die Autobahnpolizei in Niedersachsen, auf der unfallträchtigen A 2 bei Hannover gezielt Verkehrskontrollen durchzuführen.
Megastädte haben ein neues Transportmittel entdeckt, um dem Verkehrschaos Herr zu werden: urbane Seilbahnen. Sie entzerren bereits im bolivianischen La Paz und im US-amerikanischen Portland das tägliche Durcheinander. In der türkischen Hauptstadt Ankara wurde 2014 die größte urbane Seilbahn Eurasiens in Betrieb genommen. Sie benötigt für die 3,2 Kilometer lange Strecke, die zwei Stadtteile miteinander verbindet, zehn Minuten.
Aus den Diskussionen um eine Verkehrswende entstehen zunehmend neue rechtliche Regelungen. Innerhalb weniger Tage wurden auf Bundes- und EU-Ebene einige wichtige Änderungen auf den Weg gebracht oder beschlossen.
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Der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung ist es nicht gestattet, Kritik gegenüber dem Sachverständigen zu üben, der berechtigterweise nach Schadenshöhe und nicht, wie von der Versicherung gewünscht, nach Zeitaufwand abrechnet.
Dem Sachverständigen stehen Unterlassungsansprüche gegen den Störer dann zu, wenn in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird und wenn das ihm zustehende Urheber- und Nutzungsrecht rechtswidrig verletzt wird.
Grundsätzlich ist der Geschädigte in der Wahl der Schadensbeseitigungsmittel völlig frei. Das ergibt sich aus der aus §249 BGB fließenden Dispositionsfreiheit. Allerdings hat der Geschädigte auch das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Das bedeutet, dass der Geschädigte, wenn er mehrere Möglichkeiten der Schadensbehebung zur Verfügung hat, diejenige mit dem geringeren Aufwand zu wählen hat.
Häufig kürzen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen die im Schadens-gutachten aufgeführten Schadenspositionen, das der Geschädigte der Versicherung zwecks Schadensregulierung eingesandt hat. Der Geschädigte ist häufig technischer Laie, zumal man nicht jeden Tag einen Unfall erleidet.
Ebenso wie die Kosten der Reparaturbestätigung sind auch die Kosten der durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung veranlassten Fahrzeuggegenüberstellung erstattungspflichtig.
Der Unfallgeschädigte hat auch Anspruch auf Ersatz der im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten. Für das Schadensgutachten hat der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige auch die Verbringungskosten für die Überführungstransporte von der Werkstatt zu dem Lackierbetrieb zu ermitteln und im Gutachten anzugeben, wenn die örtlichen Fachwerkstätten, wie häufig anzutreffen, nicht über eigene angegliederte Lackierereien verfügen.
Die Schadensersatzpflicht des Schädigers und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch Folgekosten, die ursächlich mit dem Schadensereignis Verkehrsunfall in Zusammenhang stehen.
Im Falle eines Totalschadens stellt sich häufig die Frage nach dem Umbau von Sondereinbauten im beschädigten Kraftfahrzeug. Insbesondere durch den Einbau hochwertiger Audio- und Videoanlagen sowie von fest installierten Navigationsgeräten rückt das Thema vermehrt in den Vordergrund.
Ein Totalschaden ist zwar immer ein Schaden, aber nicht immer haben wir es nachher mit einem irreparabel beschädigten und endgültig fahruntüchtig gewordenen Fahrzeug zu tun. Versicherungstechnisch und für die Schadensabwicklung bezeichnet das Wort "Totalschaden" drei unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten nach einem Unfall.
Für den Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kraftfahrzeugs ist derjenige Preis ausschlaggebend, den ein Geschädigter zahlen muss, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will.
Unter Wiederbeschaffungszeit wird die Zeitspanne verstanden, die nach einem Totalschaden notwendig ist, um ein mit dem verunfallten Fahrzeug in Art und Güte vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen. In der Regel geht man von 14 Tagen aus.
Für die Berechnung der Wertminderung gibt es zwar viele Formeln und Tabellen, allerdings ergeben sie lediglich einen auf geschätzten Reparaturkosten beruhenden Annäherungswert. Eine exakte Berechnung im Einzelfall setzt genaue Marktkenntnisse voraus. Mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betonen, dass die genaue Einschätzung der Wertminderung die Aufgabe eines erfahrenen Kfz-Sachverständigen sein sollte.