Klare Worte!Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten
Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.
Explosiv und toxisch.Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.
Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.
News aus der Kategorie „Bundesgerichtshof (BGH)“
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BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 18.7.2017 – VI ZR 465/16 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann der Geschädigte grundsätzlich die zu seiner Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten von dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen. Ist ein Fahrzeug derart stark beschädigt, dass eine Reparatur auch über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes hinausgehen, so ist eine Reparatur unsinnig. In diesem Fall hat der Geschädigte Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ergibt.
Nachdem es in letzter Zeit immer wieder zu Autorasereien auf innerörtlichen Straßen mit tödlichem Ausgang gekommen ist (die Unfallzeitung berichtete darüber!), liegt jetzt eine höchstrichterliche Entscheidung zur Ahndung derartiger illegaler Autorennen vor. Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat unter dem 6. Juli 2017 eine vom Landgericht Köln ausgesprochene Bewährung aufgehoben. Damit hat der BGH zu erkennen gegeben, dass bei derartigen illegalen Autorennen mit tödlichem Ausgang Freiheitsstrafen ohne Bewährung zu verhängen seien.
BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16 –
Mit diesem Urteil hat der für Schadensersatz aus Verkehrsunfällen zuständige VI. Zivilsenat des BGH erneut über einen Parkplatzunfall mit rückwärts ausparkenden Fahrzeugen zu entscheiden gehabt. Allerdings stand nach den Feststellungen im Berufungsverfahren fest, dass eines der Fahrzeuge bereits stand, als das andere rückwärtsfahrende Fahrzeug in das stehend hineinfuhr. In diesem Fall ist regelmäßig nicht mehr von einem Anscheinsbeweis für das Verschulden des bereits stehenden Fahrzeugführers auszugehen. Es fehlt die erforderliche Typizität.
BGH -VI. Zivilsenat- Revisionsurteil vom 24.1.2017 – VI ZR 146/16 –
Am 22.7.2014 ereignete sich im Bereich Bad Heiligenstadt ein Verkehrsunfall, bei dem das Kraftfahrzeug der späteren Klägerin beschädigt wurde. Die volle Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung steht außer Streit.
BGH – VI. Zivilkammer – Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 40/16 –
Der später bei einem Verkehrsunfall verletzte Arbeitnehmer D.E. war bei der späteren Klägerin D. AG. beschäftigt. Der Verkehrsunfall ereignete sich im August 2013 im Bereich Tübingen.
BGH – X. Zivilsenat – Urteil vom 6.12.2016 – X ZR 118/15 –
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise vom 15. bis 29. 12.2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum gebuchten Hotel inbegriffen.
BGH - VI. Zivilsenat – Urteil vom 27.9.2016 – VI ZR 673/15 –
Am 3.2.2014 ereignete sich im Münsterland ein Verkehrsunfall, bei dem das Kraftfahrzeug des späteren Klägers erheblich beschädigt wurde. Am 4.2.2014 holte der Geschädigte ein Schadensgutachten ein.
BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 –
Nach einem Verkehrsunfall am 20.12.2012, der durch den Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Kraftfahrzeuges verursacht wurde, schaltete die geschädigte Kfz-Eigentümerin den Sachverständigen M. ein, damit dieser ein Schadensgutachten erstellt.
Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein vollkaskoversicherter Pkw Mercedes beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der beklagten Vollkaskoversicherung steht dem Grunde nach außer Streit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) schiebt dem offenbar blühenden Handel mit Kurzzeitkennzeichen einen Riegel vor. Er stellte in einem Urteil fest: Eine Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen kann nicht an Dritte übertragen werden.
Im Dezember 2012 kam es auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums in Jena zu einem Verkehrsunfall. Dabei kollidierte die beklagte Fahrerin, deren Fahrzeug bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert war, mit dem Pkw der Klägerin. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden der Klägerin zu 60 %. Die restlichen 40 % macht die Klägerin mit 939,88 € geltend.
Ein bemerkenswertes Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel gesprochen. In dem Verfahren ging es um die fehlende Geburtsurkunde eines Asylbewerbers, der den Führerschein machen wollte. Die Richter stellten fest, dass eine Aufenthaltserlaubnis mit Lichtbild für einen Antrag zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung genügt. Eine solche Aufenthaltsgenehmigung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ein amtliches Dokument und reicht im Falle eines Führerscheinantrags zum Nachweis von Tag und Ort der Geburt aus. Das gilt auch dann, wenn die Aufenthaltserlaubnis einen Hinweis enthält, dass die Daten zur Person vom Asylbewerber selbst stammen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu Autounfällen beim Rückwärtsausparken geändert. Nach dem Grundsatz des "Anscheinsbeweises", wonach rückwärts ausparkende Autofahrer bei einer Kollision so lange als schuldig gelten, bis sie das Gegenteil beweisen, mussten die Unfallgegner bislang jeweils selbst für ihre Reparaturkosten aufkommen.