Klare Worte!Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten
Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.
Ein Gutachten ist für die Schadenregulierung nicht verwendbar, wenn die Bilddokumentation durch die Werkstatt oder vom Geschädigten erstellt und an einen zentralen Ort zur Gutachtenerstellung gesendet wird. In solchen Fällen muss die Haftpflichtversicherung die Kosten nicht übernehmen. Es gibt bereits viele entsprechende Urteile.
News aus der Kategorie „Bundesgerichtshof (BGH)“
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BGH Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 –
Am 6.6.2013 ereignete sich auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Baumarktes im Amtsgerichtsbezirk Strausberg ein Verkehrsunfall zweier rückwärts ausparkender Kraftfahrzeuge. Der spätere Kläger parkte mit seinem Pkw rückwärts aus seiner Parkbucht aus. Es kam zum Zusammenstoß mit dem ebenfalls rückwärts ausparkenden Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs, wobei der Kläger behauptete, im Zeitpunkt der Kollision gestanden zu haben. Das bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherte Fahrzeug war unstreitig in Fahrt, als es mit dem stehenden Fahrzeug kollidierte.
BGH – IV. Zivilsenat – Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 –
Der Kläger erlitt einen Unfallschaden mit seinem Mercedes-Pkw. Dieser war bei der beklagten Versicherung vollkaskoversichert. Der Geschädigte beauftragte einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Gutachtens.
BGH VI. Zivilsenat Urteil vom 15.9.2015 – VI ZR 475/14 –
Der Freistaat Bayern verlangt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung im Wege des Schadensersatzes die restlichen Kosten für die Beseitigung einer Ölspur auf der regennassen Staatsstraße im Bereich Haßfurt.
BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 2.6.2015 – VI ZR 387/14 –
Am 2.10.2012 ereignete sich im Ortenaukreis ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein Mercedes-Benz C 200 D, beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung steht außer Streit. Die geschädigte beauftragte den Sachverständigen S mit der Erstellung des Schadensgutachtens.
BGH - VI. Zivilsenat - Beschluss vom 13.1.2015 – VI ZR 204/14 –
Am 7.4.2009 führte die spätere Klägerin ihr Dressur- und Reitpferd auf der rechten Seite eines nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weges. Sie selbst ging auf dem Asphalt. Das Pferd lief auf dem neben dem Weg befindlichen Grünstreifen.
BGH – III. Zivilsenat – Urteil vom 23.6.2015 – III ZR 346/14 –
Die Klägerin fuhr ihre Enkelin nach B., weil dort die Kreismeisterschaft stattfand, an der die Enkelin teilnehmen wollte. Die Fahrt durch die Großmutter der Enkelin erfolgte aus Gefälligkeit gegenüber der Enkelin und deren sorgeberechtigten Eltern.
BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 28.4.2015 – VI ZR 267/14 –
Am 15.7.2010 ereignete sich in Hamburg ein Verkehrsunfall, bei dem der fast fünf Jahre alte Mercedes E 220 CDI des Klägers beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt zu 70 Prozent der Unfallgegner, der bei der später beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert war.
BGH -VI. Zivilsenat- Urteil vom 28.4.2015 – VI ZR 206/14 –
Am 9.3.2009 ereignete sich in einem österreichischen Wintersportort in der Nähe der Jugendherberge ''G. Alm'' ein Unfall, bei dem ein Skifahrer schwer verletzt wurde. In der Nähe der Jugendherberge wartete ein Reisebus.