Klare Worte!Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten
Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.
Explosiv und toxisch.Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.
Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.
News aus der Kategorie „Bundesgerichtshof (BGH)“
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BGH - VIII. Zivilsenat - Hinweisbeschluss vom 22.2.2019 – VIII ZR 225/17
Bisher haben es Banken, Versicherungen und große Firmen immer wieder verstanden, Urteile der obersten Bundesgerichte gegen sie zu verhindern, indem im letzten Augenblick Revisionen zurückgenommen wurden oder weil sie sich mit den Geschädigten kurz vor der mündlichen Verhandlung mit hohen Geldbeträgen außergerichtlich einigten. Dann waren die obersten Gerichte gehindert, eine Entscheidung zu treffen.
BGH – VI. Zivilsenat - Urteil vom 25.9.2018 – VI ZR 65/18 –
Zur Ersatzfähigkeit der Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) und zu den Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung hatte der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH bisher noch keine Entscheidung getroffen. Zwar war einmal eine Revision bezüglich dieser Frage beim BGH anhängig. Kurz vor der mündlichen Verhandlung wurde allerdings die Revision zurückgenommen. Jetzt hatte der VI. Zivilsenat im Revisionsverfahren jedoch die Möglichkeit, zur Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge zu entscheiden.
BGH VI. Zivilsenat Urteil vom 5.6.2018 – VI ZR 171/16 –
Nachdem der VI. Zivilsenat des BGH bereits entschieden hatte, dass eine noch nicht bezahlte Rechnung des vom Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eingeschalteten Kfz-Sachverständigen kein Indiz für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands darstellt, musste der für Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH erneut über die Frage der Indizwirkung bei einer unbeglichenen Rechnung des Sachverständigen entscheiden. Erneut hat er der unbeglichenen Rechnung keine Indizwirkung zuerkannt. Dabei begegnet die Begründung der Kritik, denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden sein kann (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Gleichwohl veröffentlicht die Unfallzeitung für ihre Leser das BGH-Urteil vom 5.6.2018.
Eine Zulassungsstelle hatte ein Kfz-Kennzeichen zweimal vergeben, weil dem Schildhersteller ein Buchstabendreher unterlaufen war. Es kam, wie es kommen musste: Die Buchstabenkombination gab es bereits, der andere Fahrzeughalter wurde beim zu schnellen Fahren erwischt, und die Behörden richteten sich ausgerechnet an den Halter mit dem Buchstabendreher.
In einer vollautomatisierten Waschstraße, in der die Autos durch ein Band hindurchgezogen werden, trat ein Fahrer in seinem Wagen unvermittelt auf die Bremse. Es kam zu einer Karambolage mit den folgenden zwei Autos. Muss der Betreiber haften? In seinem Urteil stellt der Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich fest, dass ein Waschstraßenbetreiber seine Kunden während des Vorgangs vor Beschädigungen beschützen muss. Daher habe er Vorkehrungen zu treffen, „die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind“.
BGH – VII. Zivilsenat – Urteil vom 19.7.2018 – VII ZR 251/17 –
Hin und wieder kommt es auch in Waschstraßen zu Auffahrunfällen. Grund ist meist ein Bremsen durch den Führer des durch die Waschanlage gezogenen Kraftfahrzeuges. So ist es auch bei dem Fall passiert, den das Amtsgericht Wuppertal, dann das Landgericht Wuppertal und jetzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Die Revision führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Zurückweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Wuppertal.
BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 27.2.2018 – VI ZR 109/17 –
Die Klägerin ist die Bundesagentur für Arbeit. Sie verlangt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung den Ersatz von Aufwendungen, die sie als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an einem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten erbracht hat. Der Geschädigte war am Unfalltag, dem 9.9.2004, gerade 15 Jahre alt. Am Vortag, dem 8.9.2004 entwendeten er und sein damals 16 Jahre alter Bekannter einen bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Motorroller. Beide verfügten nicht über die für das Fahren eines solchen Rollers erforderliche Fahrerlaubnis. Dennoch fuhren sie mit dem Motorroller herum.
BGH – VI. Zivilsenat - Urteil vom 15.5.2018 – VI ZR 233/17 –
Am 3.4.2018 hatte die Unfallzeitung darüber berichtet, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Magdeburg Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall nicht zugelassen haben. Der zuständige VI. Zivilsenat des BGH hatte am 10.4.2018 in dieser Revisionsrechtstreitigkeit mündlich verhandelt. Nunmehr ist die Revisionsentscheidung des BGH bekannt.
BGH - VI. Zivilsenat – Urteil vom 23.1.2018 – VI ZR 57/17 –
Verkehrsunfälle ereignen sich nicht nur mit Kraftwagen, sondern auch mit Fahrrädern oder Motorrädern. Bei Personenkraftfahrzeugen ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte wegen des Entzugs der Nutzungsmöglichkeit an seinem durch Unfall beschädigten Fahrzeug von dem Schädiger eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen kann. Hat auch der Eigentümer eines Motorrades den Schadensersatzanspruch auf Entschädigung des Nutzungsausfalls?
BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 19.12.2017 – VI ZR 577/16 –
Wird ein vollkaskoversichertes Kraftfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, so stellt sich häufig die Frage, was passiert mit dem Schaden, der dem Geschädigten dadurch entsteht, dass die Vollkaskoversicherungsprämie nach Inanspruchnahme der Kaskoversicherung erhöht wird. Haftet der Schädiger in vollem Umfang, ist die Frage einfach zu beantworten: Der Höherstufungsschaden ist vom Schädiger und dessen Kfz- Haftpflichtversicherer zu erstatten.
BGH – VIII. Zivilsenat – Urteil vom 21.2.2018 – VIII ZR 255/16 –
In den Wintermonaten kommt es immer wieder zu Schnee- und Glatteisunfällen auf nicht oder nur unzureichend geräumten Gehwegen. Der Verletzte versucht dann, von dem Verantwortlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld zu erhalten. Häufig ist aber nicht klar, wer für das Räumen des Gehweges vor einem Privatgrundstück verantwortlich ist. So musste der Verletzte auch in dem letztlich vom BGH entschiedenen Rechtsstreit zunächst vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht München klagen. Die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld blieb allerdings in allen Instanzen ohne Erfolg.
Der 4. Strafsenat des BGH hat am 1.3.2018 nicht nur über die Revisionen im Fall des Berliner Autorennens mit tödlichem Ausgang und der Revision im Fall des Frankfurter Autorasers mit tödlichem Ausgang entschieden, worüber die Unfallzeitung am 6.3.2018 berichtete, sondern auch noch über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31.1.2017 – 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16) - .
BGH – 4. Strafsenat – Revisionsurteile vom 1.3.2018 – 4 StR 399/17 – und – 4 StR 158/17 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes musste in zwei Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen 4 StR 399/17 und 4 StR 158/17 über die in den Vorinstanzen getroffenen Urteile entscheiden, bei denen es um illegale Autorennen ging, bei denen Tote auf der Straße liegen blieben. Einmal ging es um den Fall des illegalen Autorennens in der Innenstadt von Berlin und zum anderen um eine Autoraserei in Frankfurt am Main.
Die Gemeinden übertragen ihre „Verkehrssicherungspflicht“ zum Räumen öffentlicher Gehwege von Schnee und Eis meist auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Wenn einmal jemand ausrutscht und sich verletzt, gibt es oft Streit um die Schuldfrage. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Frau gestürzt war, weil sich auf dem ansonsten freigeräumten Gehsteig eine einzelne vereiste Stelle gebildet hatte.
BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16 –
Nachdem der VI. Zivilsenat bereits mit Revisionsurteil vom 31.1.2012 – VI ZR 143/11 – entschieden hatte, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Unfallopfers auf Erstattung der berechneten Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt ist, wenn nur noch die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist, hat er mit dem jüngsten Urteil diese Grundsätze nunmehr auch auf Abtretungen von Schadensersatzforderungen auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten erweitert.