Klare Worte!Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten
Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.
Explosiv und toxisch.Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.
Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.
News aus der Kategorie „Amtsgericht (AG)“
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AG Merzig Urteil vom 5.2.2015 – 24 C 242/12 – rechtskräftig
Am 16.5.2012 gegen 16.00 Uhr war der Kläger mit seinem Pkw auf der Landstraße L 377 zwischen Hargarten und Losheim am See im Saarland unterwegs. Vor ihm fuhr ein LKW der Mercedes Benz Actros 3240, der im Unfallzeitpunkt bei der beklagten Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert war.
Die Parteien streiten aus abgetretenem Recht über restlichen Schadensersatz in Form der restlichen Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfallereignis, für das die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung vollumfänglich eintrittspflichtig ist. Trotz dieser einhundertprozentigen Haftung hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung nicht die vollen Mietwagenkosten erstattet.
AG Saarlouis Urteil vom 28.5.2015 – 28 C 1276/14 (70) –
Am 2.5.2014 ereignete sich auf dem Parkplatz der Firma D. in Saarlouis-Röderberg ein Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug der Klägerin und das von dem beklagten Fahrer gesteuerte Kraftfahrzeug, das bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichert war.
Am 23.7.2012 ereignete sich in Hückelhoven (Nordrhein-Westfalen) auf der Buscherbahn-Straße ein Verkehrsunfall, an dem ein Pkw, der im Eigentum der Klägerin steht, und eine Fußgängerin beteiligt waren.
Am 18.5.2014 erlitt die spätere Klägerin einen Verkehrsunfall, bei dem ihr Kraftfahrzeug durch ein bei der HUK-COBURG haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung haftet unstreitig alleine für den Schaden aus diesem Verkehrsunfall.
Durch einen für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall wurde am 26.10.2013 dessen Kraftfahrzeug durch einen Versicherungsnehmer der beklagten Kfz-Versicherung beschädigt. Für die Zeit der Reparatur hatte er einen Mietwagen angemietet.
Am 27.9.2014 hatte kurz vor drei Uhr in der Frühe ein Pkw-Fahrer seinen BMW vor einer Bankfiliale auf dem Gehweg verbotswidrig abgestellt, um an dem dortigen Geldautomaten Geld abzuheben.
Am 14.4.2014 gegen 10.40 Uhr ereignete sich auf der Kohlenhofstraße in Nürnberg zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des späteren Klägers beschädigt wurde. Im Bereich der Gabelung der Kohlenhofstraße kam es zur Kollision der Fahrzeuge.
Amtsgericht Pasewalk (Mecklbg-Vorp.) Urt. vom 13.5.2015 – 100 C 11/14 –
Die Parteien streiten vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht um restlichen Schadensersatz nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die Württembergische Versicherung AG, kürzte die von dem Kfz-Sachverständigen berechneten Gutachterkosten.
Wieder einmal ging es in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Chemnitz um restlichen Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Geschädigte hatte nach dem Unfall einen Kfz-Sachverständigen beauftragt, Schadensumfang und –höhe zu begutachten.
AG Hamburg-St. Georg Urteil vom 19.6.2015 – 915 C 61/15 –
Der unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelte Geschädigte beauftragte nach dem Unfall einen Kfz-Sachverständigen zur Ermittlung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe.
AG Hamburg-St. Georg Urteil vom 3.6.2015 – 915 C 550/14 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ der Geschädigte durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen. Aufgrund dieses Gutachtens ließ die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ein Gegengutachten erstellen.
AG Schwedt /Oder Urteil vom 2.4.2015 – 14 C 186/14 –
Im September 2014 erlitt der Geschädigte einen Verkehrsunfall, bei dem sein Kfz beschädigt wurde. Er beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Für das Gutachten berechnete der Sachverständige 592,62 €.
Im Dezember 2014 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten derart stark beschädigt wurde, dass der Geschädigte für die Feststellung der Schadenshöhe und des Schadenumfangs einen Sachverständigen beauftragte.
Der Fahrer des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Fahrzeugs verursachte schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten beschädigt wurde. Der Geschädigte beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachtens und trat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab.