Klare Worte!Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten
Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.
Explosiv und toxisch.Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.
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News aus der Kategorie „Amtsgericht (AG)“
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Durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des späteren Klägers beschädigt. Die Schuld am Zustandekommen des Unfalls trägt der Fahrer des bei der VHV-Versicherung versicherten Fahrzeugs.
AG München Hinweisverfügung vom 13.7.2015 – 334 C 16095/15 –
In dem Rechtsstreit vor der 334. Zivilabteilung des Amtsgerichts München ging es um restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall, die die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzt hatte.
AG Braunschweig Urteil vom 26.5.2015 – 118 C 759/14 –
Der später verstorbene Kfz-Führer verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Kunden des späteren Klägers beschädigt wurde. Der Geschädigte beauftragte den Kläger als Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.
Amtsgericht Hagen Hinweisbeschluss vom 9.7.2015 – 142 C 19/15 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte das Unfallopfer einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Auf die Kosten des Sachverständigen zahlte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nur einen um 252,52 € gekürzten Betrag.
AG St. Ingbert Urteil vom 22.6.2015 – 9 C 94/15 (10)
Der durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall geschädigte Kfz-Eigentümer beauftragte nach dem Unfall einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dieser berechnete 858,23 €.
Amtsgericht Magdeburg Urteil vom 19.5.2015 – 103 C 3063/14 (103) –
Der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Für die Erstellung des Schadensgutachtens berechnete der beauftragte Kfz-Sachverständige 794,09 €.
Amtsgericht Dippoldiswalde Urteil vom 28.5.2015 – 4 C 199/15 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall reparierte der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug nach den Vorgaben und im Rahmen der Kalkulation im Schadensgutachten, das er nach dem Unfall in Auftrag gab. Er beauftragte nach der durchgeführten Reparatur erneut den Kfz-Sachverständigen und bat diesen, eine Reparaturbestätigung zu erstellen.
Die Kundin des späteren Klägers war Opfer eines unverschuldeten Verkehrsunfalls im Amtsgerichtsbezirk Regensburg. Das schadensverursachende Fahrzeug wurde von dem späteren Beklagten gesteuert.
Der Kläger ist vereidigter und öffentlich bestellter Sachverständiger für Kfz-Unfallschäden. Die Auftraggeberin des Klägers beauftrage diesen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens an ihrem verunfallten Pkw und schloss gleichzeitig mit dem Sachverständigen eine Abtretungsvereinbarung gemäß § 398 BGB.
Am 14.10.2014 ereignete sich in Ettlingen ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des späteren Klägers beschädigt wurde. Der Geschädigte ließ ein Schadensgutachten erstellen.
Die spätere Klägerin ist Opfer eines unverschuldeten Verkehrsunfalls, der sich im Amtsgerichtsbezirk Otterndorf an der Unterelbe ereignete. Bei dem Unfall wurde am Fahrzeug der Klägerin die Seitenwand hinten links beschädigt.
Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 25.8.2014 in München ereignete. Unstreitig haftet die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung.
Am 20. Dezember 2013 kam es im Amtsgerichtsbezirk Ibbenbüren in Nordrhein-Westfalen zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des späteren Klägers, ein VW T 4 TDI Multivan beschädigt wurde.
Am 2.5.2014 ereignete sich in Köln ein Verkehrsunfall. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägers, ein Porsche-Pkw, beschädigt.