Klare Worte!Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten
Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.
Explosiv und toxisch.Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.
Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.
News aus der Kategorie „Amtsgericht (AG)“
Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen
AG Strausberg Urteil vom 26.3.2015 – 10 C 274/14 –
Am 13.12.2013 ereignete sich in Neuenhagen in Brandenburg ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der Geschädigten erheblich beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trägt die Fahrerin des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs.
Am 11.11.2014 ereignete sich in Witten / Ruhr ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des späteren Klägers erheblich beschädigt wurde. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war Versicherer des Fahrzeuges, das den Unfall verursacht hat.
Am 30.8.2014 ereignete sich in Rheine (Nordrhein-Westfalen) auf der Salzbergener Straße ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der späteren Klägerin beschädigt wurde. Das Fahrzeug der Klägerin wurde zur Unfallzeit gelenkt von ihrem Ehemann.
Der spätere Kläger fuhr mit seinem Pkw Renault Megane am 7.10.2013 in die Waschstraße der beklagten Firma in A. Am Eingang zur Waschstraße befindet sich ein Hinweisschild, das auf das erhöhte Risiko der Anlagenbenutzer hinweist, sofern das Fahrzeug zusätzlich Auf- und Anbauten aufweist.
Amtsgericht Hamburg-Harburg Urteil vom 12.12.2014 – 641 C 47/13 –
Am 20.1.2012 ereignete sich auf einem Parkplatz in Hamburg-Finkenwerder ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein VW-Polo, beschädigt wurde. Schuldhaft verursacht wurde der Unfall durch einen bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Pkw VW-Golf Variant.
AG Neunkirchen / Saar Urteil vom 27.4.2015 – 5 C 111/15 (52) –
Die Parteien streiten um die vollständige Ausgleichung der vom Kfz-Sachverständigen dem Unfallopfer gegenüber berechneten Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den der spätere Beklagte alleine haftet.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte die DEKRA mit der Erstellung eines Schadensgutachtens bezüglich der Unfallschäden an seinem Fahrzeug. Die DEKRA berechnete 428,10 €.
Am 31.7.2014 ereignete sich in Fulda ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten nicht unerheblich beschädigt wurde. Der Geschädigte ist polnischer Staatsangehöriger. Unfallverursacher ist unstreitig der Fahrer des bei der später beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs.