• Klare Worte!

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.

  • Explosiv und toxisch.

    Explosiv und toxisch. Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.

    Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.

News aus der Kategorie „Amtsgericht (AG)“

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  • Anwaltskosten sind von Versicherung auch an geschädigtes Busunternehmen zu erstatten
    AG Düsseldorf Urteil vom 24.1.2018 – 50 C 208/17 –

    Nicht nur bei den Sachverständigenkosten, sondern auch bei den notwendigen Anwaltskosten versuchen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem von ihnen zu regulierenden Verkehrsunfall immer wieder zu kürzen. So musste sich das örtlich zuständige Amtsgericht Düsseldorf mit der Frage beschäftigen, ob die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nach der Beschädigung eines Reisebusses durch ihren Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die angefallenen Rechtsanwaltskosten des Busunternehmens, das über einen größeren Fuhrpark verfügt, zu ersetzen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Wer haftet bei Schäden beim Abschleppen?
    AG Oranienburg, Az.: 23 C 67/16

    Wem sein Auto wegen einer Panne liegenbleibt, der wendet sich, sofern Mitglied, an seinen Autoklub. Der lässt den Wagen oft von einem regionalen Abschleppdienst in die nächste Werkstatt bringen. Doch an wen muss sich der Autobesitzer wenden, wenn der Wagen durch den Transport beschädigt wird: an den Autoklub oder an den Abschleppdienst?
  • Kürzung der Kosten für 2. Fotosatz durch Haftpflichtversicherung ist rechtswidrig
    AG Bitterfeld-Wolfen Urteil vom 12.1.2018 – 7 C 800/16 –

    Immer wieder kürzen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall die vom Kfz-Sachverständigen berechneten Kosten, den der Geschädigte zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe hinzugezogen hatte. In jüngster Zeit werden dabei besonders die Kosten für einen zweiten Fotosatz gekürzt oder gar ganz gestrichen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Nach einem Verkehrsunfall gibt der Geschädigte regelmäßig ein Schadensgutachten in Auftrag, um seinen voraussichtlichen Schaden beziffern und beweisen zu können. In dem Schadensgutachten kalkuliert der Sachverständige die Höhe der Schäden und die voraussichtlichen Reparaturkosten und die voraussichtliche Dauer der Reparatur. Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug zur Reparatur gegeben hat, ist es seiner Einflusssphäre entzogen. Daher hat die Rechtsprechung zu Recht das Werkstattrisiko dem Schädiger angelastet.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Es kommt nach einem Unfall immer wieder einmal vor, dass die nach der Einholung eines Schadensgutachtens in Auftrag gegebenen Reparaturen länger dauern als kalkuliert. Dadurch entstehen auch längere Anmietzeiten für das Ersatzfahrzeug. Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen wollen aber nur die kalkulierten Ausfallzeiten ersetzen. Höchstrichterlich ist aber bereits entschieden, dass der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Die merkantile Wertminderung ist immer wieder Streitpunkt bei der Schadensregulierung. Denn ein unfallrepariertes Fahrzeug wird am Markt geringer bewertet als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Differenzbetrag wird als merkantiler Minderwert bezeichnet und ist regelmäßig vom Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherer im Wege des Schadensersatzes zu erstatten. Der Schädiger ist nämlich im Rahmen des ihm obliegenden Schadensersatzes verpflichtet, den vor dem Schadensereignis liegenden Zustand wiederherzustellen. Da die Tatsache des Unfallereignisses nicht rückgängig gemacht werden kann, ist eben dieser Differenzbetrag als merkantiler Minderwert zu ersetzen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Der spätere Kläger ist Eigentümer eines Personenkraftwagens der Marke BMW. In dem Kraftfahrzeug ist ein Navigationsgerät mit Bluetooth Freisprechfunktion eingebaut, das einen Defekt aufwies. Der Kläger beauftragte eine BMW-Werkstatt mit der Reparatur des Navigationsgerätes. Nachdem der Kläger das Fahrzeug zurückerhielt, stellte er fest, dass das Navigationsgerät nach wie vor defekt war. Die Werkstatt weigerte sich, eine weitere Reparatur durchzuführen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Halle an der Saale entscheidet im Restwertregress zugunsten des Kfz-Sachverständigen
    AG Halle an der Saale Urteil vom 23.11.2017 – 104 C 3647/16 –

    In jüngster Zeit greifen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen immer häufiger die vom Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwerte an, den der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zur Erstellung des Schadensgutachtens hinzugezogen hat. Sie beziehen sich dann dabei auf Restwertangebote aus dem Internet. Diesen Sondermarkt muss der Geschädigte grundsätzlich nicht beachten. Auch der vom Geschädigten hinzugezogene Kfz-Sachverständige ist grundsätzlich gehalten, lediglich die örtlichen Restwertangebote seiner Ermittlung zugrunde zu legen. Maßgeblich sind seit der BGH-Entscheidung vom 13.1.2009 – VI ZR 205/08 – die Restwerte auf dem allgemeinen regionalen Markt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Neuss urteilt zu einem Unfall an einer Engstelle
    AG Neuss Urteil vom 29.3.2017 – 79 C 653/16 –

    An Engstellen, sei es durch Bauarbeiten oder durch geparkte Fahrzeuge, kommt es immer wieder zu kritischen Situationen, die hin und wieder auch zu Verkehrsunfällen führen. Grundsätzlich gilt, wer das Hindernis auf seiner Seite hat, der hat dem Gegenverkehr Vorrang einzuräumen. Häufig wird dann das wartende Fahrzeug noch überholt. Dann kann es leicht zu einer Kollision der Fahrzeuge kommen. Über einen derartigen Sachverhalt hatte das Amtsgericht Neuss zu entscheiden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Otterndorf spricht Mietwagenkosten nach dem Mittelwert von Schwacke und Fraunhofer zu
    Amtsgericht Otterndorf Urteil vom 6.2.2017 – 2 C 423/16 –

    Auch bei den Kosten für die notwendige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese favorisieren die Preise aus der Fraunhofer-Erhebung, während die Autovermieter regelmäßig die Preise nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ihrer Rechnung zugrunde legen. Im Prozess legen die Versicherer häufig dann auch noch sogenannte screen-shot aus dem Internet vor, die ohnehin nicht zu beachten sind. So geschah es auch im Schadensersatzprozess vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Otterndorf.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Das Prognose- und Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers
    Amtsgericht Darmstadt Urteil vom 14.9.2017 – 309 C 65/17 –

    In jüngster Zeit kommt es bei Unfallschadensabrechnungen immer häufiger vor, dass die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer aus den zur Schadensregulierung vorgelegten Reparaturrechnungen Positionen kürzen oder gar streichen und nicht bereit sind, den vollen Rechnungsbetrag zu ersetzen, obwohl eine volle Haftung besteht. So erging es auch einem Unfallopfer, der nach dem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall ein Schadensgutachten bei einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen beauftragte und nach Erhalt des Gutachtens nach den Vorgaben des Gutachtens den Reparaturauftrag erteilte. Nachdem die eintrittspflichtige Versicherung Kürzungen in der Reparaturrechnung vornahm, klagte der Geschädigte die gekürzten Rechnungspositionen ein. Die Klage vor dem Amtsgericht Darmstadt war erfolgreich.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Entschließt sich der Geschädigte eines für ihn unverschuldeten Verkehrsunfalls zu der ihm gesetzlich aufgrund der Dispositionsfreiheit eingeräumten fiktiven Schadensabrechnung, gibt es häufig Streit mit der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Höhe der Stundenverrechnungssätze für die mögliche Reparatur. Grundsätzlich hat der vom Geschädigten zur Schadensfeststellung hinzugezogene Kfz-Sachverständige seit der sogenannten Porsche-Entscheidung (BGH ZfS 2003, 405) die Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen. Das Amtsgericht Dorsten hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Sachverständige lediglich Stundensätze einer freien Fachwerkstatt aus Dorsten in seinem Schadensgutachten zugrunde gelegt hatte. Die einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die Stundensätze unter Hinweis auf eine noch preiswertere Alternativwerkstatt. Die Versicherung scheiterte bei dem Amtsgericht Dorsten mit ihrer Argumentation.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Göppingen bejaht bei Verkehrsunfall Notwendigkeit der Einschaltung eines Anwalts
    Amtsgericht Göppingen Urteil vom 27.9.2017 – 11 C 592/17 –

    Nach unverschuldeten Verkehrsunfällen kommt es in letzter Zeit immer wieder zu Streit über die Kosten des vom Geschädigten zur Schadensfeststellung hinzugezogenen Kfz-Sachverständigen. Das Amtsgericht Göppingen hat jetzt sogar darüber zu befinden, ob der Geschädigte berechtigt war, einen Rechtsanwalt seiner Wahl wegen der Schadensregulierung einzuschalten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war der Meinung, der Geschädigte hätte die Regulierung des Schadens selbst durchführen können. Sie erstattete die Kosten des Anwalts des Geschädigten nicht. Der Geschädigte klagte die rechtsanwaltskosten mit Erfolg bei dem Amtsgericht Göppingen ein.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • In jüngster Zeit werden bei der Schadensabrechnung durch die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach Verkehrsunfällen immer häufiger auch bei durchgeführter Reparatur des Unfallfahrzeugs die tatsächlich angefallenen Verbringungskosten gekürzt oder gar gestrichen. Bei einer konkreten Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Rechnung liegt der vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auszugleichende Vermögensnachteil in der Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung. Daher ist im Wege des Schadensersatzes der Rechnungsbetrag grundsätzlich auszugleichen. So hatte das Amtsgereicht Cuxhaven nach einer durchgeführten Reparatur in einer regionalen Fachwerkstatt und der von der HUK-COBURG gekürzten Reparaturrechnung über die notwendigen Verbringungskosten und restlicher Sachverständigenkosten zu entscheiden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Bei konkreter Schadensabrechnung sind Verbringungskosten in berechneter Höhe zu erstatten
    AG Offenbach am Main Urteil vom 27.7.2017 – 340 C 118/17 –

    Bei Schadensersatzabrechnungen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt es immer häufiger vor, dass die einstandspflichtigen Kfz-Versicherer die berechneten Verbringungskosten kürzen. Besonders die HUK-COBURG kürzt die berechneten Verbringungskosten regelmäßig auf 80,-- €, obwohl die Kosten für die Verbringung zur Lackiererei und zurück zur Werkstatt konkret berechnet sind. So lag es auch in dem vom Amtsgericht Offenbach zu entscheidenden Rechtsstreit. Das erkennende Gericht sah die durch die Reparaturrechnung nachgewiesenen und betragsmäßig bewiesenen Verbringungskosten als über § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil und verurteilte die HUK-COBURG zur vollständigen Erstattung der beglichenen Verbringungskosten.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann