• Klare Worte!

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.

  • Explosiv und toxisch.

    Explosiv und toxisch. Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.

    Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.

News aus der Kategorie „Amtsgericht (AG)“

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  • Es gibt kaum noch einen Verkehrsunfall, bei dessen Schadensabrechnung die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht irgendwelche Schadenspositionen kürzt oder gar streicht. In letzter Zeit werden fast ständig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Jetzt war das Amtsgericht Nettetal aufgerufen, zu der von der voll einstandspflichtigen Versicherung vorgenommenen Kürzung der Sachverständigenkosten Stellung zu nehmen. Mit klaren Worten hat sich das erkennende Gericht gegen die von der Kfz-Versicherung vorgenommenen Kürzungen der Sachverständigenkosten ausgesprochen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Mittlerweile hat der für Verkehrsunfallschäden zuständige VI. Zivilsenat des BGH in Verkehrsunfallsachen seit der ZPO-Reform 2002 eine Vielzahl von Entscheidungen gefällt und trotzdem kürzen die nach einem Verkehrsunfall einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder Schadenspositionen des Geschädigten. In letzter Zeit werden in größerem Umfang die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Das Amtsgericht Schwabach hat jetzt klipp und klar zu den gekürzten Sachverständigenkosten entschieden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer kürzen regelmäßig nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall die von dem Schadensgutachter dem geschädigten gegenüber berechneten Sachverständigenkosten. Sie sind regelmäßig der Ansicht, die berechneten Kosten seien überhöht und daher trotz einhundertprozentiger Haftung nicht in voller Höhe zu ersetzen. Dabei beanstanden die Kfz-Versicherer regelmäßig auch die Anzahl der gefertigten Gutachtenexemplare. Das Amtsgericht Cham hat nunmehr zu Recht vier Gutachtenexemplare für erforderlich und erstattungsfähig erachtet. Dieser Rechtsprechung überzeugt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Immer wieder versuchen die nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer Schadenspositionen aus dem vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachten zu kürzen oder gar ganz zu streichen. Häufigste Kürzungsposten sind die fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge. Der BGH hat zu dem Thema noch keine Entscheidung getroffen. Eine Revision einer Kfz-Versicherung wurde kurz vor der Verhandlung zurückgenommen. Für den Fall, dass eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist, sind nach der herrschenden BGH-Rechtsprechung allerdings die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge, falls diese üblicherweise bei einer Reparatur in der regionalen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Ein Viertel Abweichung vom erstatteten Betrag ist nicht erkennbar erheblich überhöht
    Amtsgericht Schwabach Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 1368/16 –

    In jüngster Zeit kommt es zwischen dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls und dem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder bei den Sachverständigenkosten zum Streit, weil die Kfz-Versicherung die berechneten Sachverständigenkosten als erheblich überhöht ansieht. Auf die Sicht der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung kommt es allerdings nicht an, sondern auf die Sicht des Geschädigten. Eine Ein-Viertel-Überhöhung in Relation zu dem erstatteten Betrag ist nach Ansicht des AG Schwabach nicht als erheblich erkennbar anzusehen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Arnstadt Zwgst. Ilmenau sieht bei 757,13 € keinen Bagatellschaden
    AG Arnstadt Zweigstelle Ilmenau, Urteil vom 18.11.2016 – 1 C 171/16 –

    Bei augenscheinlich geringen Fahrzeugschäden kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten. Die einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer meinen, erst bei Schäden, die 1000,-- € oder mehr betragen, sei der Geschädigte berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Ansicht ist jedoch irrig, da der BGH revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, dass bei einem Schaden von rund 715,-- € ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. In diesem Fall hatte der Schädiger bzw. dessen Versicherer auch die Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen. Allerdings handelt es sich bei der sogenannten Bagatellschadensgrenze von rund 715,-- € nicht um eine starre Grenze.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Wer an einer Tankstelle vorfährt und keine freie Säule findet, darf sein Fahrzeug nicht einfach für einen längeren Zeitraum auf dem Tankstellengelände abstellen, bis es einen freien Tankplatz gibt.
  • Immer wieder kommt es bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden zu Kürzungen durch die voll einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer. So werden neuerdings auch die Rechnungen der Fachwerkstätten wegen angeblicher Überteuerung gekürzt. Mit klaren Worten hat jetzt das Amtsgericht Sonthofen mit dem nachfolgend dargestellten Urteil darauf verwiesen, dass der Schädiger das Werkstattrisiko trägt und dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Überhöhte Preise gehen daher grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Nachdem der VI. Zivilsenat des BGH in jüngsten Entscheidungen von Unfall- Geschädigten eine sogenannte Plausibilitätsprüfung der Sachverständigen-Kosten fordert, stellt sich die Frage, ob der BGH von der von ihm selbst aufgestellten These, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen einhält (so: BGH VersR 2004, 1189 ff: BGH DS 2007, 144 ff), abrücken will. Wenn eine Preiskontrolle eingeführt werden soll, so kann sich diese nur am Gesamtbetrag orientieren, denn Einsichten in betriebswirtschaftliche Berechnungen des Sachverständigen, die zu den Einzelnebenkosten führen, hat der Geschädigte nicht. Maßgeblich kann daher – wie auch im Rahmen der Schadenshöhenschätzung – nur der Endbetrag sein.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Hohenstein-Ernstthal verwirft HUK-Honorartableau und legt VKS/BVK-Honorarumfrage zugrunde
    AG Hohenstein-Ernstthal Urteil vom 1.11.2016 – 1 C 2/16 –

    Das erkennende Gericht hat – wie bereits viele andere Gerichte auch – das von den Anwälten des beklagten bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursachers vorgelegte Honorartableau der HUK-COBURG mit klaren Worten in den Entscheidungsgründen als Schätzgrundlage für die Höhe der berechneten Sachverständigenkosten zu Recht verworfen. Es existiert keine Rechtsnorm, die dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung das Recht einräumt, den Schadensersatz der Höhe nach selbst zu bestimmen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Bei Ersatz durch Unfall beschädigter Kindersitze kein Ausgleich Neu für Alt
    AG Ansbach Urteil vom 19.10.2016 – 5 C 721/16 –

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem auch die auf der Rückbank befindlichen Kindersitze mit Basisstation beschädigt wurden, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Neuteilersatz ohne Abzug Neu für Alt. Gerade bei sicherheitsrelevanten Teilen, wie Sicherheitsgurten, Airbags, Helmen oder auch Kindersitzen, ist eine Verweisung auf Gebrauchtteile unzumutbar. Der Geschädigte hat daher in derartigen Fällen grundsätzlich Anspruch auf Neuteilersatz ohne Abzug.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Auch bei 588,63 € Nettoschaden sind die Sachverständigenkosten zu ersetzen
    AG Hattingen Urteil vom 28.3.2017 – 5 C 157/15 –

    Dieses Urteil des Amtsgerichts Hattingen zeigt exemplarisch, dass es eine starre Bagatellschadensgrenze nicht geben kann. Auch in besonderen Fällen ist bei geringen Beschädigungen der Geschädigte berechtigt, zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein schriftliches Gutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen einzuholen. Nur bei ganz geringfügigen leichten Lackschäden, nicht jedoch bei anderen Blechschäden liegt ein Bagatellschaden vor.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Bremen: Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers
    Amtsgericht Bremen Urteil vom 27.9.2016 – 2 C 216/16 –

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gab der Geschädigte, nachdem er zunächst ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben hatte, das verunfallte Fahrzeug in eine Werkstatt. Diese berechnete Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 2.628,17 € netto. Die beklagte, eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte diesen Rechnungsbetrag um 386,75 €. Mit dieser Schadensersatzkürzung war der Geschädigte nicht einverstanden. Er klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bremen den gekürzten Betrag gegen die einstandspflichtige Kfz-Versicherung ein. Die Klage war in vollem Umfang erfolgreich.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann