Klare Worte!Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten
Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.
Ein Gutachten ist für die Schadenregulierung nicht verwendbar, wenn die Bilddokumentation durch die Werkstatt oder vom Geschädigten erstellt und an einen zentralen Ort zur Gutachtenerstellung gesendet wird. In solchen Fällen muss die Haftpflichtversicherung die Kosten nicht übernehmen. Es gibt bereits viele entsprechende Urteile.
News aus der Kategorie „Amtsgericht (AG)“
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Amtsgericht Bonn Urteil vom 3.11.2016 – 105 C 184/15 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen begutachten. Aufgrund der Angaben aus dem Schadensgutachten entschied sich der Geschädigte zur fiktiven Schadensabrechnung. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte die kalkulierten Nettoreparaturkosten, kürzte die Beträge aus dem Gutachten aber um die Beträge für die Beilackierung, die Lackierung geschraubter Teile im eingebauten Zustand, die UPE-Aufschläge und die Reinigungskosten.
Amtsgericht Fürstenwalde Urteil vom 12.3.2009 – 12 C 329/08 –
Ein generelles Nachbesichtigungsrecht existiert nicht, auch wenn die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder auf ein solches Recht pochen. Ein Nachbesichtigungsrecht kann nur dann bestehen, wenn substantiierte Einwendungen gegen das Schadensgutachten vorgebracht werden, die die Nachbesichtigung erforderlich machen.
Am 3.8.2015 ereignete sich in Lübeck ein Verkehrsunfall, bei dem das Kraftfahrzeug des späteren Klägers beschädigt wurde. Da bei dem Fahrzeug nach dem eingeholten Schadensgutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war, mietete der Geschädigte für die Zeit der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs einen Mietwagen an.
AG Homburg Urteil vom 10.10.2016 – 7 C 662/15 (17) –
Am 3.10.2015 ereignete sich in Homburg ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten erheblich beschädigt wurde. Der Geschädigte holte ein Schadensgutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen ein. Die berechneten Kosten des Sachverständigen zahlte der Geschädigte.
Die Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sind Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem Amtsgericht Witten. Der Geschädigte hatte einen qualifizierten und vereidigten und öffentlich bestellten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt.
Am 9.7.2015 wurde der spätere Kunde des klagenden Sachverständigen in Frankfurt-Schwanheim das Opfer eines unverschuldeten Verkehrsunfalls. Bei dem Unfall wurde das Kraftfahrzeug des Geschädigten beschädigt.
AG Saarbrücken Urteil vom 27.10.2016 – 120 C 381/15 (05) –
Am 7.6.2015 ereignete sich in Saarbrücken ein Verkehrsunfall. Dabei wurde das Kraftfahrzeug des Klägers, der von der Autobahn 620 kam und an der Ausfahrt Wilhelm-Heinrich-Brücke abfuhr, durch das Kraftfahrzeug der beklagten Fahrerin beschädigt.
AG Frankenthal Urteil vom 7.7.2016 – 3a C 170/15 –
Der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls verlangte von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers den Ersatz des ihm entstandenen Schadens, den ein von ihm hinzu gezogener Sachverständiger im Schadensgutachten festgestellt hatte. Den Fahrzeugschaden rechnete er mithin fiktiv ab.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit Erstellung des Schadensgutachtens. Der Gutachter bezifferte den Reparaturschaden mit 5.481,25 € netto und eine merkantile Wertminderung von 650,-- €.
AG Aschaffenburg Urteil vom 7.6.2016 – 123 C 481/16 –
Der bei der HUK-COBURG versicherte Fahrer eines Pkw verursachte schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Der Geschädigte suchte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen auf, der für den Geschädigten ein Schadensgutachten erstellte. Für seine Gutachtentätigkeit berechnete der Sachverständige einen Betrag von 660,20 €.
AG Charlottenburg in Berlin Urteil vom 16.11.2016 – 227 C 76/16 –
Der spätere Kläger ist Besitzer eine Elektrofahrzeuges BMW i3. Mit diesem Fahrzeug fuhr er in eine als Privatstraße bezeichnete und ausgeschilderte Straße in Berlin. Dort befinden sich zwei Elektroladestellen für Elektrofahrzeuge.
Am 15.4.2016 ereignete sich im Amtsgerichtsbezirk Mayen ein Verkehrsunfall, der von dem Fahrer des bei der HUK 24 AG versicherten Kraftfahrzeuges verursacht wurde. Die alleinige Haftung der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung ist unbestritten.
Amtsgericht Kiel Urteil vom 9.6.2016 – 115 C 512/15 –
Am 28.4.2014 hatte der spätere Kläger seinen VW-Bus T3 in Kiel ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkt. Die Fahrerin des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Fahrzeugs fuhr zu dicht an dem geparkten Fahrzeug vorbei, so dass sie das geparkte Fahrzeug touchierte.
Amtsgericht Hamburg-St. Georg Urteil vom 16.12.2016 – 911 C 351/16 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte das Unfallopfer einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Erstellung des Schadensgutachtens. Die an sich einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten.
Am 16.12.2013 ereignete sich im Amtsgerichtsbezirk Schwabach auf der BAB 6 ein Verkehrsunfall, bei dem der VW-Pkw des späteren Klägers so stark beschädigt wurde, dass er nicht mehr verkehrssicher war.