Klare Worte!Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten
Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.
Explosiv und toxisch.Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.
Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.
News aus der Kategorie „Amtsgericht (AG)“
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AG Bergisch Gladbach Urteil vom 21.11.2016 – 61 C 23/16 -
Im November 2015 erlitt der Geschädigte mit seinem Pkw in Bergisch Gladbach einen für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall. Nach dem Unfall beauftragte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens, damit gegenüber der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung der Fahrzeugschaden beziffert werden kann.
Eine Friseurkundin wollte sich ihre langen schwarzen Haare, die sie sich bereits selbst schon mehrfach gefärbt hatte, in einem Friseursalon blondieren lassen. Die Friseurin hielt die Haare der Kundin in keinem guten Zustand und riet ihr von einer Blondierung der kompletten Haare ab.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall holte der Geschädigte ein Kfz-Schadensgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen ein. Dieser schätzte die Reparaturkosten auf 1.029,95 € brutto und berechnete seine Kosten mit 156,56 €.
Am 18.12.2014 ereignete sich auf einem Parkplatz ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der Geschädigten, ein VW-Golf Plus, beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Unfalls trägt der Fahrer, der mit seinem Fahrzeug rückwärts ausparken wollte.
AG Mitte in Berlin Urteil vom 27.4.2016 – 104 C 3161/15 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte das Unfallopfer einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Der Verkehrsunfall wurde verursacht von einem Fahrer, dessen Kraftfahrzeug bei der HUK-COBURG haftpflichtversichert war.
AG Mitte in Berlin Urteil vom 21.1. 2016 – 21 C 3071/15 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Gleichzeitig schloss er mit dem Sachverständigen eine schriftliche Honorar- und Abtretungsvereinbarung.
Amtsgericht Nürnberg Urteil vom 25.10.2016 – 239 C 5388/16 –
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude errichtet ist. Da an dem Gebäude Sanierungsarbeiten durchgeführt werden sollten, die auch das Aufstellen eines Baugerüstet bedingten, beauftragte die Klägerin die spätere Beklagte, eine Gerüstbaufirma, mit dem Aufstellen des Baugerüstes.
AG Hattingen Urteil vom 18.10.2016 – 11 C 272/15 –
Der durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall geschädigte Kfz-Eigentümer beauftragte den öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. R. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Gleichzeitig trat er seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab, der die Abtretung annahm.
Am 23.8.2012 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Der Geschädigte beauftragte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.
AG Schwandorf Beschluss vom 6.4.2016 – 1 C 237/16 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nahm der geschädigte Eigentümer des verunfallten Kraftfahrzeuges den Schädiger persönlich wegen der von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht erstatteten restlichen Sachverständigenkosten gerichtlich in Anspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung war nicht mit verklagt.
AG Aschaffenburg Endurteil vom 7.6.2016 – 123 C 481/16 –
Der Geschädigte eines für ihn unverschuldeten Verkehrsunfalls beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Für die Erstellung des Schadensgutachtens berechnete der Kfz-Sachverständige 660,20 € netto. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die berechneten Sachverständigenkosten um 114,82 €. Dieser Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreits aus abgetretenem Recht vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Aschaffenburg. Die Klage hatte Erfolg.
AG Offenbach Urteil vom 13.10.2015 – 340 C 95/15 –
Am 13.10.2014 ereignete sich in Obertshausen ein Verkehrsunfall, bei dem der PKW des späteren Klägers erheblich beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Unfalls trägt der Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs.
Der Kläger ist qualifizierter Kfz-Sachverständiger. An ihn ist vom Geschädigten der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 9.1.2014 erfüllungshalber abgetreten worden.
AG Köln Hinweisbeschluss vom 3.5.2016 – 269 C 72/16 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beanspruchte der Geschädigte von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz seiner Unfallschäden, unter anderem auch Ersatz der allgemeinen Unkostenpauschale, die er mit 25,-- € bezifferte. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung weigerte sich beharrlich, diesen Betrag zu erstatten.
Amtsgericht Hamburg-Harburg Urteil vom 29.6.2016 – 647 C 70/16 –
Am 18.12.2015 kollidierten auf der Kreuzung der Waltershofer Straße und der Neuwiedenthaler Straße in Hamburg der bei Grünlicht in die Kreuzung fahrende Kläger mit seinem Pkw Audi A3 mit dem Pkw des bei der beklagten Kfz-Versicherung versicherten Fahrers, der bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr.