• Klare Worte!

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.

  • Explosiv und toxisch.

    Explosiv und toxisch. Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.

    Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.

News aus der Kategorie „Amtsgericht (AG)“

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  • Sachverständigenkosten sind auch bei kalkulierten Reparaturkosten von 761,-- € zu erstatten
    Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 10.12.2015 – 33 C 453/13 –

    Am 23.1.2013 ereignete sich in Wuppertal ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt unstreitig der Unfallverursacher. Der Geschädigte suchte nach dem Unfall einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen auf, damit dieser bezüglich des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein Schadensgutachten erstellt. Der beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von rund 761,--- €.
  • Am 20.1.2015 ereignete sich auf dem Parkplatz des Globus-Marktes in Frechen-Marsdorf ein Verkehrsunfall, den der Fahrer des bei der VHV versicherten Fahrzeugs schuldhaft verursacht hatte. Die Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung ist unstreitig. Nach dem Unfall beauftragte der in Gerolstein wohnhafte Geschädigte einen dortigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Geschädigte rechnete seinen Unfallschaden an Hand des Gutachtens ab.
  • Kosten der Probefahrt sind nach Reparatur zu erstatten
    Amtsgericht Tettnang Urteil vom 10.2.2016 – 8C 388/15 –

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug in der Firma Autohaus XY reparieren. Die Reparaturkosten betrugen insgesamt 4.291,22 € brutto. In der Rechnung der Firma Autohaus XY vom 19.11.2014 war eine Position "Probefahrt durchgeführt" mit 44,59 € enthalten. Aufgrund eines Prüfberichtes eines Prüfdienstleisters, den die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung eingeholt hatte, kürzte die Kfz-Haftpflichtversicherung den Betrag für die Probefahrt. Der Geschädigte gab sich mit der Kürzung seines Schadensersatzanspruchs nicht zufrieden und klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Tettnang in Baden-Württemberg von Betrag von 44,59 € ein. Die Klage hatte Erfolg.
  • AG Stuttgart spricht Kosten der sachverständigen Reparaturbestätigung zu
    AG Stuttgart Urteil vom 20.2.2015 .- 44 C 5090/14 –

    Am 18.7.2013 ereignete sich in Weidenbruch ein Verkehrsunfall, für den unstreitig die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung einzustehen hat. Der Geschädigte ließ seinen beschädigten Pkw in Eigenleistung reparieren und beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung. Der Sachverständige erstellte nach Besichtigung des ausreparierten Fahrzeugs am 2.9.2013 die Reparaturbestätigung und berechnete hierfür 35,-- €. Aufgrund der Reparaturbestätigung wurde die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung gezahlt. Allerdings wurden die Kosten für die Reparaturbestätigung nicht erstattet. Diese sind Gegenstand des Rechtsstreites vor dem AG Stuttgart. Die Klage hatte Erfolg.
  • AG Stade erteilt dem Honorartableau der HUK-COBURG eine Abfuhr
    AG Stade Urteil vom 2.12.2015 – 61 C 696/15 –

    Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG schuldhaft verursacht hat. Der Geschädigte beauftragte nach dem Verkehrsunfall einen örtlichen Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige einen Betrag von insgesamt 635,33 €. Darauf zahlte die HUK-COBURG lediglich 520,-- € unter Bezugnahme auf ihr Honorartableau. Der Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Stade. Die Klage war erfolgreich.
  • AG Geestland sieht HUK-Honorartableau nicht als geeignete Schätzgrundlage
    AG Geestland Urteil vom 20.11.2015 – 3 C 94/14 (IV) –

    Am 4.11.2013 wurde der Pkw des späteren Klägers von einem bei der HUK-COBURG allgemeine Versicherung AG versicherten Fahrzeug beschädigt. Die Schuld liegt eindeutig beim Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Nach dem Unfall ließ der Geschädigte ein Schadensgutachten fertigen. Die Gesamtkosten des Gutachtens beliefen sich auf 723,48 €. Die eintrittspflichtige HUK-COBURG regulierte unter Bezugnahme auf ihr Honorartableau 2012 nur 638,-- €. Der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Geestland. Die Klage hatte Erfolg.
  • Am 31.2015 ereignete sich n Bochum ein Verkehrsunfall, der durch den Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeuges verursacht wurde. Der Geschädigte beauftragte einen örtlichen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete er einen Schadensbetrag von 1.412,36 €. Neben dem Grundhonorar von 305,-- € berechnete der Sachverständige Nebenkosten für Lichtbilder, Schreib- und Bürokosten etc. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die berechneten Sachverständigenkosten. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten war, klagte dieser den gekürzten Betrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bochum ein. Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.
  • Geschädigter muss nicht Auswahl nach günstigstem Sachverständigen anstellen
    Amtsgericht Hattingen Beschluss vom 6.10.2015 – 6 C 67/15 –

    Am 30.5.2015 beschädigte der Fahrer der bei der beklagten Kfz-Versicherung versicherten Kraftfahrzeuges den Pkw des Geschädigten. Zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragte dieser einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dieser stellte einen Brutto-Schadensbetrag von 5.399,59 € fest. Nach diesem Gegenstandswert berechnete der Sachverständige seine Kosten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die vom Sachverständigen berechneten Kosten von insgesamt 1.102,57 € um 237,44 €. Da die Sachverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten waren, klagte der Sachverständige aus abgetretenem Recht den gekürzten Betrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Hattingen ein. Das Gericht wies die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 6.10.2015 auf Folgendes hin:
  • AG Frankfurt am Main urteilt zur merkantilen Wertminderung und zu Kosten der Stellungnahme
    AG Frankfurt am Main Urteil vom 14.4.2015 – 31 C 1609/14 (74) –

    Der spätere Kläger ist Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das er im Februar 2014 auf dem Grundstück der Hanauer Landstraße 52 in Frankfurt am Main ordnungsgemäß geparkt hatte. Der Versicherungsnehmer der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung stieß mit seinem Fahrzeug beim Rangieren gegen das Fahrzeug des Klägers und beschädigte dieses vorne links. Der Unfallhergang und die 100-prozentige Einsatzpflicht der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
  • Die spätere Klägerin war Opfer eines Verkehrsunfalls, bei dem ihr Pkw Seat durch einen Versicherungsnehmer der HDI-Versicherung AG beschädigt wurde. Die HDI-Versicherung hat auch den größten Teil der Schadensersatzansprüche der Geschädigten ausgeglichen. Lediglich bei den Mietwagenkosten nahm sie Kürzungen vor. Auf die Klage der Geschädigten auf volle Erstattung der berechneten Mietwagenkosten hin, sprach das örtlich zuständige Amtsgericht Heinsberg allerdings nur einen Teil der restlichen Mietwagen zu, weil es die erforderlichen Mietwagenkosten am Mittelwert zwischen der Fraunhofer-Erhebung und dem Schwacke-Mietpreisspiegel gemessen hat.
  • AG Bochum entscheidet Glasbruchschaden nach der Teilkaskoversicherung
    AG Bochum Urteil vom 5.11.2015 – 45 C 113/15 –

    Am 2.2.2015 erlitt die Geschädigte einen wirtschaftlichen Totalschaden mit ihrem Fahrzeug. Dabei entstand ein Glasbruchschaden an der Frontscheibe und am Scheinwerfer. Für das beschädigte Kraftfahrzeug bestand eine Teilkaskoversicherung, die unter anderem auch Glasbruchschäden abdeckt. Die Klägerin holte einen Kostenvoranschlag ein, der mit 720,23 € abschloss. Die Kaskoversicherung zahlte allerdings nur 361,21 € und weigerte sich, die kalkulierten Arbeitskosten zu zahlen, da eine Reparatur bisher noch nicht durchgeführt sei. Die Geschädigte klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bochum den Differenzbetrag ein. Die Klage hatte Erfolg.
  • AG Kerpen weist Kfz-Haftpflichtversicherung als Prozessbevollmächtigten zurück
    AG Kerpen Beschluss vom 29.12.2015 – 104 C 231/2015 –

    In einem Zivilprozess um restlichen Schadensersatz hatte die Geschädigte vor dem zuständigen Amtsgericht Kerpen in Nordrhein-Westfalen gegen die Unfallverursacherin geklagt. Die beklagte Unfallverursacherin wurde durch eine Münchner Anwaltskanzlei vertreten. Allerdings hatte diese keine Vollmacht vorgelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hakte in dem Prozess, bei dem die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mitverklagt wurde, nach und beantragte die Vorlage der schriftlichen Vollmacht und den gleichzeitigen Ausschluss der Kfz-Haftpflichtversicherung von jeglichen Prozesshanflungen.
  • AG Viersen weist HUK-COBURG als Prozessbevollmächtigten zurück
    AG Viersen Beschluss vom 2.11.2015 – 33 C 224/15 –

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte zunächst die HUK-COBURG als unbestritten eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. Diese hatte allerdings den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf vollständigen Ausgleich seines Schadens nur unzureichend erfüllt.