Kein Schadensersatz nach Sturz von der BierbankOLG Hamm Hinweisbeschluss vom 25.11.2015 – 9 U 142/14 –
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, da sie letztlich selbst auf die wackelige Bank gestiegen ist. Zwar war sie von dem Beklagten veranlasst und unterstützt worden, auf die Bank zu steigen. Aber die Klägerin hätte erkennen können und müssen, dass die wackelige Bank zum Besteigen und zum Tanzen ungeeignet war. Für dieses Verhalten ist die Klägerin selbst verantwortlich. Ihre spätere Schädigung kann haftungsrechtlich nicht dem Beklagtenzugerechnet werden. Es besteht weder ein allgemeines Gebot, andere vor einer Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen.
Nur in Ausnahmesituationen, etwa bei einer übergeordneten Garantenstellung des Schädigers oder bei einer von ihm mit einer zu billigenden Motivation herausgeforderten Selbstgefährdung kommt eine Haftungszurechnung in Betracht. Eine derartige Ausnahmesituation liegt in dem streitgegenständlichen Verfahren allerdings nicht vor. Der Beklagte hat keine zusätzliche Gefahr geschaffen. In dem Unfall hat sich vielmehr die erkennbar allgemein und von vornherein mit dem Besteigen der zum Tanzen ungeeigneten Bierbank verbundene Gefahr nur realisiert. Daher ist davon auszugehen, dass das klageabweisende Urteil des LG Münster nicht auf Rechtsfehlern beruht. Mithin kann der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Fazit und Praxishinweis:
Wer einen anderen Erwachsenen zu einem selbstgefährdenden Tun veranlasst, der haftet regelmäßig nicht für Schäden, die dem Erwachsenen entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich der Erwachsene eigenverantwortlich selbst begeben hat. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart bei dem Sturz einer Lehrerin von der Bierbank im Rahmen eines schulisch angeordneten Besuchs eines Oktoberfestes einen Dienstunfall angenommen hat. Die Unfallzeitung berichtete darüber.