BGH entscheidet im Fall der Kölner Autoraserei mit TodesfolgeBGH - 4. Strafsenat - Urteil vom 6.7.2017 – 4 StR 415/16 –
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, dass bei einer fahrlässigen Tötung nur Freiheitsstrafen auf Bewährung ausgesprochen wurden. Der für die fahrlässige Tötung vorgesehene Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Aussetzung der Freiheitsstrafen auf Bewährung konnte keinen Bestand haben. Das Landgericht Köln bescheinigte beiden Angeklagten zwar ohne Rechtsfehler eine günstige Legalprognose nach § 56 I StGB. Esließ aber bei der Prüfung, ob darüber hinaus auch besondere Umstände im Sinne des § 56 II StGB die Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen rechtfertigen, unberücksichtigt, dass die Angeklagten zwar den Tod der Radfahrerin fahrlässig herbeiführten, bei dem mit tödlichen Ausgang endendenden Straßenrennen auf innerörtlichen Straßen gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten vorsätzlich begingen. Die Angeklagten haben zudem durch ihre aggressive Fahrweise die Gefahrenlage bewusst herbeigeführt. Dieser Aspekt durfte bei der Bewährungsentscheidung nicht außer Acht gelassen werden. Angesichts der festgestellten Häufung von Verkehrsunfällenmit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeiten in Köln und anderen Orten fehlt es bei der vom Landgericht Köln vorgenommenen Bewährungsentscheidung auch an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 III StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken. Daher war die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 14.4.2016 – 117 KLs 19/15 – teilweise aufzuheben.
Fazit und Praxishinweis: Nachdem das Landgericht Berlin in einem Fall der illegalen Autoraserei auf öffentlichen, innerörtlichen Straßen die Angeklagten zur Höchststrafe wegen Mordes verurteilt hatte, war das recht milde Urteil des Landgerichts Köln bei einem tödlichen Autorennen mit Bewährungsstrafen in der Öffentlichkeit als zu milde angesehen worden. Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten wird nach § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Das ist immer dann zu berücksichtigen, wenn durch illegale Autorennen ein unbeteiligter Mensch getötet wird. Auf jeden Fall sollte den zu Freiheitsstrafe verurteilten Täter die Fahrerlaubnis für lange Zeit, mindestens 7Jahren, entzogen werden. Da die Revisionen die Sperrfristen nicht angegriffen hatten, musste der BGH darüber nicht entscheiden. Es muss immer darüber nachgedacht werden, dass öffentliche Straßen keine Rennpisten sind.