
AG Herne-Wanne erteilt Honorartableau der HUK-COBURG Absage und richtet sich nach VKS/BVKAG Herne-Wanne Urteil vom 13.2.2017 – 13 C 325/16 –
Die vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Schadensverursacher einen Anspruch auf Zahlung von 151,57 € aus dem Verkehrsunfall vom 22.06.2016 gemäß § 249 BGB. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die von dem Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten im Rahmen der Erforderlichkeit halten. Dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, dass er einen zu teuren Sachverständigen beauftragt hätte und sich dementsprechend ein Auswahlverschulden anspruchsmindernd entgegenhalten lassen müsste. Die von dem Sachverständigen verlangten Kosten liegen innerhalb der Werte der VKS/BVK-Honorarumfrage. Der Sachverständige gehört diesem Verband an. Die Beklagte kann den Kläger nicht mit Erfolg auf ein Honorar-Tableau ihres Haftpflichtversicherers verweisen, da dies der Klägerin nicht bekannt gewesen sein dürfte und im Übrigen nicht festgestellt werden kann, dass die Werte des HUK-COBURG-Honorartableaus die Bedingungen am Sachverständigenmarkt zutreffender wiedergeben als die VKS/BVK-Honorarumfrage. Im Übrigen kommt im vorliegenden Fall der Rechnung des Sachverständigen auch nach dem Vortrag der Beklagten Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten zu, da der Kläger diese Rechnung ausweislich der zur Akte gereichten Quittung ausgeglichen hat.
Fazit und Praxishinweis: Das Honorartableau der HUK-COBURG entwickelt keinerlei Außenwirkung. Es handelt sich dabei um eine von ihr selbst verfasste Honorarliste, von der noch nicht einmal bekannt ist, wie sie zustande gekommen ist. Kein einziger Sachverständiger wurde bezüglich dieser Liste befragt. Im Übrigen ist das Honorartableau mit erheblichen Mängeln belastet. Reisezeiten werden nicht berücksichtigt. Die Netto-Schadenshöhe ohne Mehrwertsteuer wird in Bezug gesetzt auf ein Brutto-Pauschalhonorar mit Grundhonorar und Nebenkosten, also inklusive Mehrwertsteuer. Allein die sich daraus ergebende Differenz ist bereits eine Mogelpackung. Es ist dem deutschen Recht auch fremd, dass der Schädiger die Höhe des Schadens bestimmt. Im konkreten Fall war die Rechnung des Sachverständigen bezahlt, so dass nach der Rechtsprechung des BGH bezüglich der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages eine Indizwirkung eingetreten ist.