Recht: Weg frei für automatisiertes Fahren – mit EinschränkungenDas internationale "Übereinkommen über den Straßenverkehr" ("Wiener Abkommen") wurde ergänzt und macht ab März automatisiertes Fahrer im Straßenverkehr möglich / Reine Roboterfahrzeuge wird es weiterhin nicht geben
Nicht schneller als 12 km/h
Alle großen in- und ausländischen Autobauer arbeiten seit einigen Jahren auf autonome Fahrzeuge hin und haben Techniken entwickelt und eingeführt, die solche Fahrzeuge ermöglich. Moderne Assistenzsysteme erkennen bereits Fußgänger und Hindernisse, Staus und Fahrbahnspuren sowie den Querverkehr an Kreuzungen. Sie blenden den Scheinwerfer in der Nacht automatisch auf oder ab, parken selbsttätig ein und aus und was der kniffligen Fahraufgaben mehr sind. Bislang haben aber laut "DAR" "zwei überstaatliche Regelwerke", das Wiener Übereinkommen und die UNECE-Regelungen (UN-Wirtschaftskommission für Europa), auch den deutschen Gesetzgeber "an der Einführung automatisierter Fahrzeuge gehindert", weil sie "nicht zulassungsfähig" sind.
Beispielsweise schreiben die technischen Bauvorschriften der ECE-Regelungen vor, dass eine automatische Lenkfunktion nur bei Geschwindigkeiten bis 12 km/h erlaubt ist. Außerdem muss der Fahrer in jedem Fall die Hauptverantwortung für die Fahrzeugführung behalten. Zudem verpflichtet der Wiener Vertrag die Bundesrepublik, den Straßenverkehr zum Beispiel so zu gestalten, dass "jedes Fahrzeug einen (menschlichen) Führer benötigt, der dauernd sein Fahrzeug beherrschen" und in der Lage sein muss, "alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen", wie die "DAR"-Juristen erläutern. Die bestimmende Meinung unter den Experten ist deshalb, dass der Fahrer verpflichtet ist, die Assistenzsysteme während der Fahrt "ständig zu überwachen". Doch gerade das sollen die automatisierten Fahrzeuge dem Fahrer abnehmen, um kurz etwas anderes zu unternehmen. Doch genau das ist mit der bis jetzt gültigen Version der Wiener Übereinkunft ebenso wenig vereinbar wie mit den ECE-Regeln – und soll sich aber ab März ändern.
In das Wiener Übereinkommen wurde nämlich in Artikel 8 ein neuer Absatz 5 eingefügt. Er besagt, dass Fahrzeugsysteme dann mit dem Übereinkommen vereinbar sind, wenn sie entweder die Anforderungen der ECE-Regeln erfüllen oder der Fahrer sie übersteuern oder abschalten kann. Damit steht der Einführung automatisierter Fahrzeuge zukünftig "nichts mehr entgegen", kommentiert die "DAR", und damit sei auch hierzulande der Weg frei für die Erprobung autonomer Fahrzeuge im realen Straßenverkehr. Die "DAR"-Juristen weisen aber darauf hin, dass sich zahlreiche Vorschriften des Übereinkommens nach wie vor an die Autofahrer richten. So müssen sie "Nebentätigkeiten minimieren oder vermeiden" und "gegenüber den schwächsten Verkehrsteilnehmern erhöhte Vorsicht walten lassen". Das gilt etwa bei der Fahrt in verkehrsberuhigten Gebieten oder im Umfeld von Schulen und Kindergärten. Dort ist das automatisierte Fahren auch in Zukunft tabu.
Die ADAC-Rechtszeitschrift dämpft die Hoffnung, dass Autofahrer in naher Zukunft etwa die Buchhaltung oder ein Nickerchen während der Fahrt machen können: Nach dem Inkrafttreten der Änderungen seien Fahrzeuge jeglichen Automatisierungsgrads zwar mit dem Wiener Übereinkommen vereinbar, doch "weiterhin ausgeschlossen" sind gänzlich fahrerlose Roboterautos, da immer "ein menschlicher Fahrer vorhanden sein muss".