Zur Haftung eines Radfahrers auf Fahrradschutzstreifen bei Kollision mit FußgängerOLG Frankfurt am Main Beschluss vom 9.5.2017 – 4 U 233/16 –
Die Berufung des beklagten Radfahrers gegen das angefochtene Urteil des LG Frankfurt ist zwar zulässig, aber nach einstimmiger Überzeugung der Berufungskammer unbegründet. Das Landgericht hat den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Körperverletzung nach § 823 I BGB im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 90 % des dem Kläger erwachsenen Schadens verurteilt. Der Beklagte befuhr den Fahrradschutzstreifen verbotswidrig. Das ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot aus § 2 StVO. Die Benutzung des Radschutzstreifens in Gegenrichtung war durch entsprechende Verkehrszeichen nicht erlaubt. Das Fehlverhalten des Beklagten löst gesteigerte Sorgfalt6spflichten aus. Der verbotswidrig fahrende Radfahrer hat daher besonders darauf achten müssen, ob Fußgänger die Straße überqueren wollen. Fußgänger müssen nicht unbedingt mit verbotswidrig fahrenden Radfahrern rechnen. Das gilt umso mehr, als es sich bei der betreffenden Straße um eine Einbahnstraße handelt. Autoverkehr konnte daher von rechts nicht kommen. Mit einem Radfahrer von rechts musste der Fußgänger auch nicht rechnen. Der Radfahrer ist mit 11 km/h auch zu schnell gefahren. Gerade im Innenstadtverkehr mit viel Fußgängerverkehr und dann auch noch in der Nähe eines U-Bahn-Einganges muss der Radfahrer immer mit querenden Fußgängern rechnen. Allerdings ist dem Kläger auch ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls anzulasten. Soweit das LG Frankfurt dem Kläger eine Mitverursachu8ngsquote von 10 % angelastet hat, weil der Kläger nicht den in der Nähe befindlichen Fußgängerüberweg benutzt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Fazit und Praxishinweis: Ein Fahrradfahrer, der bei einem auf jeder Fahrbahnseite befindlichen Fahrradschutzstreifen in entgegengesetzter Fahrtrichtung befährt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot. Kommt es zwischen einem Fußgänger und dem verbotswidrig fahrenden Radfahrer zu einem Zusammenstoß, so trägt grundsätzlich der verbotswidrig fahrende Radfahrer die überwiegende Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls.