AG Neuss urteilt zu einem Unfall an einer EngstelleAG Neuss Urteil vom 29.3.2017 – 79 C 653/16 –
Die Klage ist zwar zulässig, aber nur zu einem Zweidrittel Anteil begründet. Zwar hat der Fahrer des BMW, als er hinter dem geparkten Fahrzeug wieder losfuhr, gegen § 6 StVO verstoßen. Immerhin ist er losgefahren, als sich die Fahrerin des Suzuki-Pkws bereits neben ihm befand. Durch einen Schulterblick wäre für ihn leicht zu erkennen gewesen, dass sich ein Fahrzeug neben ihm befindet. Er hätte daher warten müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Insoweit ist der BMW-Fahrer zum überwiegenden Teil für die Kollision verantwortlich. Aber auch die Fahrerin des Suzuki war am Zustandekommen des Verkehrsunfalls nicht ganz unschuldig. Gemäß § 5 StVO ist ein Überholen nur dann erlaubt, wenn die Verkehrslage klar und damit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Im zu entscheidenden Fall war nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Verkehrslage jedoch unübersichtlich. Der Fahrer des BMW-Pkw stand auf dem Bremspedal. Die Bremslichter leuchteten auf. Auch stand der BMW leicht versetzt hinter dem geparkten Pkw. Die Suzuki-Fahrerin hätte daher leicht erkennen können, dass der BMW nur wegen des entgegenkommenden Verkehrs angehalten hatte und nach dem Passieren des Gegenverkehrs seine Fahrt fortsetzen würde. Der Fahrerin des Suzuki ist daher vorzuwerfen, unaufmerksam gefahren zu sein. Sie hat durch ihr Verhalten den Unfall mitverursacht. Das Gericht bewertet ihr Verhalten zum Zustandekommen des Unfalls mit einem Drittel.
Fazit und Praxishinweis: Wenn ein Verkehrsteilnehmer an einer Engstelle dem entgegenkommenden Verkehr den Vorrang einräumen muss und daher hinter der Engstelle anhält, so muss er sich vergewissern, dass sich von hinten kein Fahrzeug nähert, wenn er hinter der Engstelle wieder losfährt. Auf keinen Fall darf er blindlings losfahren. Wer es dennoch tut, muss bei einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug haften.