Sturz beim betrieblich angeordneten Bowling-Turnier ist ein ArbeitsunfallSozialgericht Aachen Urteil vom 6.10.2017 – S 6 U 135/16 –
Die Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall ist begründet. Als der Kläger auf der Bowlingbahn stürzte, befand er sich im Gegensatz zur Auffassung der beklagten Unfall-Versicherung auf einer betrieblich angeordneten Veranstaltung während einer mehrtägigen Dienstreise. Soweit die beteiligte Berufsgenossenschaft der Ansicht ist, der Kläger habe sich bei Bowlingspielen privaten Belangen gewidmet, so wird diese Ansicht von dem erkennenden Gericht nicht geteilt. Während der mehrtägigen Dienstreise war das betrieblich durchgeführte Bowling-Turnier als betriebliche Veranstaltung für alle Teilnehmer obligat. Sämtliche Teilnehmer hatten an dieser Veranstaltung auch teilgenommen. Das Bowling-Turnier war fester Bestandteil der betrieblichen Veranstaltung. Dem Kläger war eine Teilnahme an dem Bowling-Turnier vorgeschrieben worden.
Zweck der betrieblichen Veranstaltung war der Austausch von Gedanken und Vorstellungen mit Mitarbeitern des ebenfalls teilnehmenden Partnerunternehmens der Arbeitgeberin. Man erhoffte sich seitens der Firmenleitung eine Steigerung der Arbeitsmoral bei beiden Firmen. Mit der Teilnahme des Klägers an dem Bowling-Turnier hat er eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt. Dass das Bowling-Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Klägers, wie der sportlichen Betätigung, gedient hat, lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichts den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen. Das erkennende Gericht hat jedoch die Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen zugelassen.
Fazit und Praxishinweis: Der Sturz eines Arbeitnehmers während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblich angeordneten Bowling-Turniers kann einen Arbeitsunfall darstellen, wenn die Teilnahme für alle Teilnehmer angeordnet war. In diesem Fall ist die Teilnahme an dem Bowling-Turnier lediglich eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Es handelt sich dann nicht um eine sportliche Betätigung im Rahmen der privaten Belange.