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Bekanntlich findet im Jahr 2018 der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar vom 24. Bis 26. Januar statt. Thema des 2. Arbeitskreises sind die zivilrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem automatisierten Fahren. Weiterhin sollen die Risiken der neuen Technik des automatisierten Fahrens besprochen und diskutiert werden. Ebenso soll diskutiert werden, ob die Bundesrepublik Deutschland ein neues Haftungssystem braucht und wer haftet, wenn die Technik versagt?
Die auf demVerkehrsgerichtstag zu diskutierenden Themen sollen im Folgenden kurzumschrieben werden: Wer haftet, wenn ein hochautomatisiertes Fahrzeug an einemVerkehrsunfall beteiligt ist? Welche Aufmerksamkeit schuldet der Führer einessolchen Fahrzeuges noch dem Verkehr? Kann er sich entlasten, wenn ein Fehler imtechnischen System den Unfall verursacht hat? Und was muss geschehen, damit erZugriff auf die unverfälschten Daten über den Betrieb der am Unfall beteiligtenFahrzeuge hat, wenn er ihrer bedarf?

Im Einzelnen:

Die Fortentwicklung derAssistenzsysteme im Fahrzeugbau führt zu einer wachsenden Entlastung des Kfz-Führers, der seineAufmerksamkeit nicht mehr ungeteilt dem Verkehr widmen muss. Inhochautomatisierten Fahrzeugen ermöglicht die Fahrzeugtechnik ihm sogar, sichkurzfristig vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abzuwenden. DerGesetzgeber hat dieser Entwicklung kürzlich durch eine Ergänzung desStraßenverkehrsgesetzes Rechnung getragen und Regelungen geschaffen, die dentechnischen Fortschritt in der Automobilwirtschaft und im Straßenverkehrabsichern und fördern sollen (vgl. Achtes Gesetz zur Änderung desStraßenverkehrsgesetzes vom 16.6.2017, BGBl. I 1648 ff.).

Der Arbeitskreis IIbefasst sich auch mit den haftungsrechtlichen Folgen des hochautomatisiertenFahrens. Er sucht die Begriffe zu klären und geht der Frage nach, welcheRisiken mit der technischen Entwicklung verbunden sind. Er sucht näher zuergründen, welches Verhalten dem Fahrer in einem hochautomatisierten Fahrzeugunter Berücksichtigung der Reform noch abverlangt werden kann. Der ArbeitskreisII zeigt auch auf, wer nach geltendem Recht haftet, wenn die Technik versagt.Daran anknüpfend geht er der Frage nach, ob das Haftungssystem noch adäquat istoder ob mit der wachsenden Verantwortlichkeit des Herstellers für dasVerkehrsgeschehen nicht auch eine Ausdehnung seiner Haftung einhergehen muss.Schließlich befasst sich dieser Arbeitskreis auch mit der Frage, welcherverfahrensrechtlichen Absicherung es bedarf, damit ein Unfallbeteiligter imBedarfsfalle Zugriff auf die von seinem Fahrzeug oder dem Fahrzeug einesanderen Unfallbeteiligten gespeicherten Daten über den Einsatz und eineeventuelle technische Störung des hochautomatisierten Systems nehmen kann.

Die Leitung desArbeitskreises II hat die Richterin am BGH, Frau Vera von Pentz, die auchstellvertretende Vorsitzende des für Schadensersatz zuständigen VI.Zivilsenates ist. Referenten dieses Arbeitskreises sind Frau Marion Jungbluth,Leiterin des Teams Mobilität und Reisen der Verbraucherzentrale Bundesverbande.V. in Berlin, Herr Professor Dr. Markus Maurer, TU Braunschweig, Herr Dr.Christian Meyer-Seitz, Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz und fürVerbraucherschutz, Berlin und Dr. Martin Stadler, Leitender Justiziar derAllianz Versicherungs-AG, München.
Quellen
    • Foto: GOSLAR marketing GmbH