OLG Hamm urteilt zur Haftung bei Unfall mit Feuerwehr mit Blaulicht und SignalhornOLG Hamm Urteil vom 18.7.2017 – 9 U 34/17 –
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger stehen über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus keine weiteren Schadensersatzansprüche zu. Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, das unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass der Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt, und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbarem Blaulicht und Martinshorn den Vorrang des Einsatzfahrzeugs nicht beachtet, so hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs eine entscheidende Bedeutung zukommt (KG Urt. v. 13.3.2003 – 12 U 257/01 -; LG Bonn Urt. v. 28.9.2016 – 1 O 454/13 -). Nach eingehender Beratung des erkennenden 9. Zivilsenates hält dieser die vom Landgericht vorgenommene Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu lasten des Klägers für gerechtfertigt. Dafür ausschlaggebend war, dass die Zeugin I, die das Fahrzeug des Klägers gesteuert hat, das eingeschaltete Blaulicht in einiger Entfernung wahrgenommen hatte und trotzdem in die Kreuzung eingefahren ist.
Des Weiteren hätte sich der Zeugin aufdrängen müssen, dass das Einsatzfahrzeug Vorrang hat, weil die Fahrzeuge auf der rechten Spur der I-Straße bereits vor der Grünlichtampel angehalten hatten. Aber auch die Zeugin T, die das Feuerwehrfahrzeug steuerte, ist nicht sorgfältig genug gefahren. Sie wurde erst durch ihren Beifahrer auf das sich der Kreuzung nähernde Fahrzeug des Klägers aufmerksam gemacht. Ebenso wie die Zeugin I das Einsatzfahrzeug in einiger Entfernung erkennen konnte, hätte auch die Zeugin T das Fahrzeug in einiger Entfernung erkennen können. Allerdings ist es so, dass im Rahmen der Einsatzfahrt – anders als bei privater Teilnahme am Verkehr – verständlicherweise die zeit für die Einschätzung der Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeugs zu kurz kommen kann. Das entlastet die Zeugin T zwar nicht, lässt aber den Verstoß in einem milderen Licht erscheinen. Vor diesem Hintergrund sieht der erkennende Senat die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung für gerechtfertigt an.
Fazit und Praxishinweis: Nähert sich ein Kraftfahrer mit unverminderter Geschwindigkeit auf einem von zwei Fahrspuren einer für ihn Grünlicht zeigenden Lichtzeichenanlage, obwohl Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur vor der Grünlicht zeigenden Verkehrsampel angehalten hatten, so rechtfertigt dies eine Verteilung der Haftung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Kraftfahrers, wenn es im Kreuzungsbereich zu einer Kollision mit einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn kommt und der Fahrer des Einsatzfahrzeugs seinerseits den herannahenden Pkw nicht bemerkt.