Bei mangelhafter Reparatur des Navigationsgerätes keine NutzungsausfallentschädigungAG Oldenburg Urteil vom 11.8.2017 – 7 c 7303/16 –
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger Anspruch auf Erstattung des Werklohns. Ein Schadensersatzanspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen des beschädigten Navigationsgerätes steht ihm dagegen nicht zu. Zwar kann der Kläger dem Grunde nach neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen, § 325 BGB. Es fehlt allerdings an einem ersatzfähigen Schaden. Ein Nutzungsausfallschaden für das Navigationsgerät kommt bei privatwirtschaftlicher Nutzung nicht in Betracht, weil die ständige Verfügbarkeit eines Navigationsgerätes für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht von zentraler Bedeutung ist (AG Wiesbaden Urt. v. 25.9.2013 – 93 C 1390/13). Soweit der Kläger vorträgt, er nutze das Navigationsgerät als selbständiger EDV-Berater gewerblich, so wäre ein Nutzungsausfallschaden lediglich unter den Voraussetzungen des § 252 BGB ersatzfähig. Dabei muss der Kläger den entgangenen Gewinn konkret beziffern (Palandt, BHB-Komm. § 249 Rn. 47). Das hat der Kläger nicht getan, obwohl er durch das erkennende Gericht mit Verfügung vom 28.10.2016 darauf hingewiesen worden war.
Fazit und Praxishinweis: Wird ein in einem Pkw eingebautes Navigationsgerät lediglich privat genutzt, kommt in der Regel bei einer erfolglosen Reparatur des defekten Navigationsgerätes eine Nutzungsausfallentschädigung nicht in Frage. Wird der Pkw mit dem eingebauten Navigationsgerät gewerblich genutzt, so hat der Geschädigte den entgangenen Gewinn nachzuweisen.