Kammergericht entscheidet zum Schadensersatz nach Glatteisunfall vor 5-Sterne-HotelKammergericht Berlin Beschluss vom 7.11.2017 – 4 U 113/15 –
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Hotelbetreiberin verneint. Den Anlieger einer Straße trifft nur die Pflicht, den Gehweg vor seinem Grundstück auf einem mittleren Streifen von etwa 1,50 Metern Breite zu räumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn besondere Umstände es erfordern, dass der Bürgersteig auf gesamter Breite bis zum Randstein geräumt werden muss. Derartige besondere Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Am Rand des Gehweges haben sich keine Notrufsäulen, Parkscheinautomaten oder sonstige Einrichtungen befunden, die einen breiteres Streifen an der Borsteinkante zu streuen erforderlich gemacht hätten. Auch hohes Fußgängeraufkommen konnte nicht festgestellt werden. Die Haupteingänge des 5-Sterne-Hotels befinden sich auf einer anderen Straße. Auf Grund der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme, die nicht zu beanstanden ist, steht daher zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass in dem Bereich, in dem der Kläger gestürzt ist, keine Streu- und Räumpflicht verletzt wurde.
Fazit und Praxishinweis: Schadensersatz wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann nur derjenige beanspruchen, der in einem Bereich auf Schnee oder Eis gestürzt ist, für den eine Streu- und Räumpflicht bestand. Regelmäßig ist es ausreichend, wenn der angrenzende Grundstückseigentümer einen etwa 1,5 Meter breiten Streifen auf dem Gehweg vor seinem Grundstück räumt und streit. Nur wenn besondere Umstände es erfordern, ist auch bis zur Bordsteinkante hin zu streuen.