- Der Gesetzgeber sollte klar zwischen hochautomatisierten und vollautomatisierten Fahrfunktionen unterscheiden. Es sollte die Regelungen in § 1 a und b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auf hochautomatisierte Fahrfunktionen beschränken.
- Der Gesetzgeber sollte klarstellen, dass das Verbot der Nutzung der in § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten elektronischen Geräte (Handy usw.) im hochautomatisierten Fahrbetrieb nicht gilt.
- Es besteht keine Veranlassung, das geltende Haftungssystem mit Fahrer-, Halter- und Versicherungs- sowie Herstellerhaftung für den Betrieb hochautomatisierter und vollautomatisierter Fahrzeuge zu verändern.
- Der Gesetzgeber sollte die Mindestdeckungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherung von derzeit 7,5 Millionen Euro erhöhen auf 10 Millionen Euro und damit einen Gleichklang mit den Haftungshöchstbeträgen des § 12 StVG herstellen.
- Die Speicherung der in § 63 a Abs. 1 StVG genannten Daten sollte sowohl im Fahrzeug selbst als au8ch bei einem unabhängigen Dritten erfolgen. Auch im letztgenannten Fall bleibt der Adressat der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 63 a Abs. 3 StVG allein der Halter. Die Einzelheiten sollte der Gesetzgeber unverzüglich regeln.
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