Wem sein Auto wegen einer Panne liegenbleibt, der wendet sich, sofern Mitglied, an seinen Autoklub. Der lässt den Wagen oft von einem regionalen Abschleppdienst in die nächste Werkstatt bringen. Doch an wen muss sich der Autobesitzer wenden, wenn der Wagen durch den Transport beschädigt wird: an den Autoklub oder an den Abschleppdienst?
Das Amtsgericht Oranienburg stellte im Zuge eines Falles klar, dass ein Autobesitzer den Abschleppdienst grundsätzlich nicht wegen der Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten verklagen kann. Denn ein Vertrag besteht ausschließlich zwischen dem Unternehmen und dem Autoklub. Allerdings kann der Autobesitzer einen gesetzlichen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Abschleppdienst anmelden. Dann muss er aber nachweisen, dass die Beschädigung wirklich während des Transports erfolgte, erklärte das Amtsgericht.