AG Bochum legt für Sachverständigenkosten BVSK-Honorarbefragung 2015 zugrundeAG Bochum Urteil vom 7.1.2016 – 45 C 186/15 –
Bezogen auf die Kostenrechnung des Klägers ergibt sich danach, dass das Grundhonorar mit 305,-- € bei einem Schadensbetrag von 1.412,36 € zutreffend im Korridor HB V liegt und damit zutreffend angegeben wurde. Ebenso wurden die Nebenkosten für Porto und Kommunikation zutreffend angegeben. Fahrtkosten waren überhaupt nicht berechnet. Allerdings waren die weiteren Nebenkosten überhöht berechnet. So wurden die Fotokosten zu hoch angegeben. Die Audatexabrufkosten können gar nicht berechnet werden, da sie nach Ansicht des Gerichtes mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Danach ergeben sich erforderliche Sachverständigenkosten von insgesamt 443,63 €, worauf die Beklagte bereits 430,-- € gezahlt hatte, so dass noch 13,63 € zuzusprechen waren.
Fazit und Praxishinweis:
Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist abzulehnen. Zum einen kommt es entscheidend auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragungdes Sachverständigen an. Danach konnte der Geschädigte, wenn ihm kein Auswahlverschulden zur Last fällt, von einem Betrag ausgehen, den er noch nicht kannte, der aber im Rahmen des Erforderlichen liegt. Insoweit geht von den berechneten Sachverständigenkosten eine Indizwirkung für deren Erforderlichkeit aus (vgl. BGH NJW 2014, 1947 ff). Die Ergebnisse der Honorarumfrage des BVSK musste der Geschädigte nicht kennen (BGH NJW 2014, 1947 ff.). Wenn der Geschädigte aber das Ergebnis der Honorarumfrage nicht kennen muss, dann kann auch der Tatrichter zur Schadenshöhenschätzung diese Umfrage nicht zugrunde legen. Insoweit widerspricht dieses Urteil einerseits logischen Grundsätzen und zum anderen der BGH-Rechtsprechung.