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Geschädigte müssen keine Marktforschung nach dem preiswertesten Gutachter anstellen
AG Merseburg Urteil vom 20.12.2017 – 10 C 170/17 (X) –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Immer wieder kommt es mit den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern wegen der Höhe der berechneten Kosten des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zum Streit. So hatte in dem nachfolgend dargestellten Rechtsstreit die Generali Versicherung AG vorgerichtlich die vom Sachverständigen berechneten Kosten um 131,65 € gekürzt. Als Begründung führte sie aus, dass der von ihr erstattete, um 136,65 € gekürzte Betrag die Sachverständigenkosten ausreichend berücksichtige.
Mit dieser Begründung begnügte sich der Geschädigte nicht. Er trat den restlichen Schadense4rsatzanspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten erfüllungshalber an den sachverständigen ab, der den Restschadensersatz aus abgetretenem Recht bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Merseburg rechtshängig machte. Die Klage hatte Erfolg in vollem Umfang.

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen in Halle an der Saale ansässigen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens. Die einhundertprozentige Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung ist unstreitig. Gleichwohl regulierte die Generali Versicherung AG als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer nu8r einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten. Sie kürzte die Sachverständigenkosten um 131,65 €. Der Sachverständige klagte nach rechtswirksamer Abtretung den restlichen abgetretenen Schadensersatzanspruch bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Merseburg ein. Die Klage war in vollem Umfang erfolgreich.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten. Sowohl die einhundertprozentige Haftung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall als auch die ordnungsgemäße Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten sind zwischen den Parteien unstreitig. Die von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich und auch im Rechtsstreit erhobenen Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten sind dem Zedenten gegenüber unerheblich. Auch die mit der Klage geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten gemäß § 249 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand zu erstatten.

Grundsätzlich sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH VersR 2013, 1590; BGH VersR 2013, 1544 Rn. 20; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; BGHZ 132, 373, 376) diejenigen Aufwendungen des Geschädigten als erforderlich anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei der Prüfung der subjektiven Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung des Honorars für den Geschädigten ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen (vgl. BGH DS 2007, 144 Rn. 17; AG Dresden Urt. v. 3.4.2017 – 115 C 341/16 -).

Ebenso hat das erkennende Gericht bei seiner Schadenshöhenschätzung die streitgegenständliche Rechnung als wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages heranzuziehen. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hat die beklagte Generali Versicherung AG als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers keine Möglichkeit sich gegenüber dem Geschädigten – und damit auch gegenüber dem aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen – sich darauf zu berufen, die berechneten Sachverständigenkosten seien überhöht. Hier folgt das erkennende Gericht der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu: OLG Naumburg DS 206, 283 ff; AG München Urt. v. 11.6.2017 – 343 C 7821/17 -; AG Bitterfeld-Wolfen Urt. v. 12.5.2016 – 7 C 103/16 -; AG Merseburg Urt. v. 21.6.2016 – 10 C 61/16 -).

Dem Geschädigten ist jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für ein zu erwartendes überhöhtes Honorar des Sachverständigen bestehen, nicht zuzumuten, vor der Beauftr5agung des Sachverständigen zunächst eine Art Markforschung zu betreiben und den günstigsten Anbieter herauszusuchen (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zutr. Anm. Wortmann; BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -; OLG Bamberg Urt. v. 23.2.2017 – 1 O 63/16 a -; OLG Saarbrücken Urt. v. 27.11.2014 – 4 U 21/14 -). Der Streit über die Höhe der Gutachterkosten darf nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden. Sollte der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten haben, so steht ihnen gegenüber dem Geschädigten ein Anspruch auf Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche aus dem Gutachtervertrag mit dem Sachverständigen zu (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 16.4.2015 – 14 U 63/15 -). Jedenfalls liegen im zu entscheidenden Rechtsstreit keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers vor.

Fazit und Praxishinweis: Mit zutreffender Begründung hat das erkennende Amtsgericht die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt, die von ihr vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten zu zahlen. Dass die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, ändert nichts an diesem Ergebnis. Denn durch die Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ändert sich der Schadensersatzanspruch nicht (vgl. BGH VI ZR 491715 Rn. 22). Auch nach der Abtretung an den Sachverständigen bleibt es ein Schadensersatzanspruch. Vor der Hinzuziehung des Sachverständigen zur beweissichernden Ermittlung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eine Art Marktforschung nach dem günstigsten sachverständigen anzustellen. Der Streit über die Höhe der Sachverständigenkosten kann und darf nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden, denn der vom Geschädigten zur Feststellung der Schadenshöhe hinzugezogene Kfz-Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.).
Quellen
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