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AG München entscheidet über Schadensersatzpflicht nach Kinderkratzer am Auto
AG München Urteil vom 11.12.2017 – 345 C 13556/17 – rechtskräftig

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Gemäß § 828 BGB sind Kinder, die das siebente aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet gaben, für den Schaden, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Diesen Paragrafen musste ein Amtsrichter bei dem Amtsgericht München anwenden, als es um die Entscheidung eines Rechtsstreits um Schadensersatz an einem beschädigten Pkw ging, den das Kind beschädigt hatte.
Am 16.4.2016 beschädigte ein siebenjähriger Junge aus Brunnthal bei München eine Wohnstraße, die mit 30 km/h ausgeschildert ist. In beiden Händen führte er Kickboards, die ihm und seiner Schwester gehörten. In die Wohnstraße beabsichtigte ein Autofahrer, seinen in der Wohnstraße geparkten Pkw auszuparken. Der Autofahrer war mit geringer Geschwindigkeit auf der Straße unterwegs, als der Junge mit den beiden Kickboards die Straße im Begriff war, die Straße zu überqueren. Beim Vorbeifahren des Pkws ist der 7 Jahre alte Junge mit dem rechten Kickboardlenker, der keinen Gummiüberzug besaß, am geparkten Pkw des späteren Geschädigten hängengeblieben, weil er sich schmal gemacht hat, um dem langsam fahrenden Pkw auszuweichen. Es entstand ein frischer langer Kratzer an der Fahrertür sowie am Kotflügel. Nach Angaben des Geschädigten trat ein Schaden in Höhe von 1.468,34 € ein. Diesen Betrag beanspruchte der Geschädigte. Das örtlich zuständige Amtsgericht München wies die Klage ab.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch. Denn nach § 828 BGB haftet der Beklagte als 7 Jahre alter Junge nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Vorsatz. In § 828 BGB heißt es: Wer das 7. Aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug …einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Das gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat…Diesen Wortlaut hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 335/03 – (= NJW 2005, 354) im Falle eines Unfalls mit einem geparkten Fahrzeug eingeschränkt. Der Grund für den BGH lag darin, dass im ruhenden Verkehr normalerweise gerade nicht die besonderen Gefahren von Kraftfahrzeugen wirken, die ein Kind überfordern können. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des Paragrafen durch das Schadensersatzänderungsgesetz im Jahr 2002 Kinder im Alter von 7 bis 10 von der Haftung freistellen wollen, wenn sich bei der gegebenen Fallgestaltung eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich aber von dem vom BGH entschiedenen Fall dadurch, dass das Kind mit den Kickboards einem anderen fahrenden Pkw ausgewichen ist und dabei das parkende Fahrzeug des Klägers beschädigte. Es handelt sich nicht allein um die Beschädigung eines abgestellten Kraftfahrzeugs, sondern Unfallursache war ein bewegtes Kraftfahrzeug, das auf der öffentlichen Straße unterwegs war. Die Fähigkeit, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich entsprechend dieser Gefahren zu verhalten, war vorliegend relevant, anders als bei einem Unfall allein im ruhenden Verkehr. Es ist unerheblich, ob die Überforderung des Kindes vom beschädigten oder einem anderen Pkw ausgegangen ist. Kinder haften daher nicht für Beschädigungen an geparkten Fahrzeugen, wenn der Schaden bei altersgemäß falscher Einschätzung der im Verkehr bestehenden Gefahren, insbesondere bei fahrenden Fahrzeugen, zugefügt wurde. Die Klage war daher abzuweisen. Durch die Rücknahme der Berufung des Klägers ist das Urteil rechtskräftig.

Fazit und Praxishinweis: Das erkennende Gericht hat, obwohl es auch im vorliegenden Fall um von einem Kind verursachten Schad4en an einem geparkten Pkw ging, nicht die vom BGH in dem Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 335/03 – (= NJW 2005, 354) aufgestellten Grundsätze übernommen, sondern den Schaden an dem geparkten Pkw im Rahmen des Ausweichens vor dem fahrenden Fahrzeug. Damit hat es dann – zu Recht – auf die besondere Situation eines Kindes und die Überforderung im Straßenverkehr Bezug genommen. Damit hat das Gericht auch besonders Rücksicht genommen auf den immer stärker werdenden Straßenverkehr. In derartigen Situationen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers das Kind im Rahmen des § 828 BGB nicht haften.
Quellen
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