OLG Naumburg zur Betriebsgefahr eines in Scheune abgestellten, später brennenden QuadsBetriebsgefahr eines Quads
Gesamtschuldner
aus den §§ 7 I StVG, 115 I 1 VVG zu. Der beklagte Halter des Quads und dessen Haftpflichtversicherer haften gemäß § 115 I 4 VVG als Gesamtschuldner
. Die Scheune ist beim Betrieb des Quads des beklagten Halters beschädigt worden. Die Scheune stand unstreitig, wie sich das aus dem Grundbuch ergab, im Eigentum des Klägers. Dass das Quad bereits vier Tage vor dem Brandereignis in der Scheune abgestellt war, ändert nichts aus der sich aus § 7 StVG ergebenden Betriebsgefahr des Fahrzeugs.
Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und dem Brand ist gegeben (vgl. herzu auch BGHZ 199,377). Ein Fremdverschulden, etwa durch Brandstiftung, scheidet aus. Nach der Rechtsprechung ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" i. S. d. § 7 StVG entsprechend des umfassenden Schutzzweckes der Norm weit auszulegen. Es umfasst grundsätzlich alle durch den Verkehr von Kraftfahrzeugen beeinflussten Schadensabläufe. Dabei ist ausreichend, dass sich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt und das Schadensereignis mitgeprägt hat (BGH aaO.). Der Schaden muss sich lediglich in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges ereignet haben. Das war hier gegeben. Ferner steht danach eine Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum einer Haftung aus der Betriebsgefahr nicht mehr entgegen (z. B. BGH, aaO.).
Fazit und Praxishinweis:
Auch wenn ein Kraftfahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt wird und auf privatem Gelände abgestellt wird, kann die Haftung des Halters aufgrund der Betriebsgefahr nach § 7 StVG gleichwohl noch gegeben sein. Es muss zwischen der Entfernung aus dem öffentlichen Verkehrsraum und dem eingetretenen Schaden ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Dabei isst ausreichend, dass sich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt und das Schadensereignis mitgeprägt hat.
Die zulässige Berufung ist begründet, denn das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung. Die vor dem Landgericht Stendal erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht – anders als dies das Landgericht sah – ein Schadensersatzanspruchgegen die Beklagten als Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und dem Brand ist gegeben (vgl. herzu auch BGHZ 199,377). Ein Fremdverschulden, etwa durch Brandstiftung, scheidet aus. Nach der Rechtsprechung ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" i. S. d. § 7 StVG entsprechend des umfassenden Schutzzweckes der Norm weit auszulegen. Es umfasst grundsätzlich alle durch den Verkehr von Kraftfahrzeugen beeinflussten Schadensabläufe. Dabei ist ausreichend, dass sich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt und das Schadensereignis mitgeprägt hat (BGH aaO.). Der Schaden muss sich lediglich in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges ereignet haben. Das war hier gegeben. Ferner steht danach eine Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum einer Haftung aus der Betriebsgefahr nicht mehr entgegen (z. B. BGH, aaO.).
Fazit und Praxishinweis:
Auch wenn ein Kraftfahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt wird und auf privatem Gelände abgestellt wird, kann die Haftung des Halters aufgrund der Betriebsgefahr nach § 7 StVG gleichwohl noch gegeben sein. Es muss zwischen der Entfernung aus dem öffentlichen Verkehrsraum und dem eingetretenen Schaden ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Dabei isst ausreichend, dass sich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt und das Schadensereignis mitgeprägt hat.