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Zwei Kinder, sechs und sieben Jahre alt, beschädigten auf dem Weg zum Spielplatz mit ihren Fahrrädern parkende Autos. Die Versicherung, die von der Aufsichtsperson Regress verlangte, wies darauf hin, dass die Kinder auf Anweisung der Eltern auf der Straße unterwegs waren, statt, wie vom Gesetz gefordert, auf dem Gehweg. Außerdem hätten die Fahrradlenker keine Gummistopfen gehabt.
Die beklagte Person entgegnete, dass den Kindern der – wenig befahrene – Weg bekannt gewesen sei, sie Verkehrsunterricht gehabt hätten und sie sie regelmäßig beobachtet habe. Diese Angaben bestätigten sich im Verfahren, weshalb das Landgericht Koblenz keine Pflichtverletzung erkannte. Auch sonst lag die Versicherung falsch: Gummistopfen sind nicht vorgeschrieben, und die gesetzliche Pflicht der Kinder, den Gehweg zu befahren, dient einzig ihrer Sicherheit, weshalb sich die Versicherung nicht darauf berufen kann. Das Unternehmen zog daraufhin die Klage zurück.
Quellen
    • Foto: © styleuneed - Fotolia.com | Quelle: kb (kraftfahrt-berichter)