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Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen hatten bisher nur Diesel-Fahrverbote für Düsseldorf, Aachen, Köln und Bonn verhängt. Die Unfallzeitung berichtete darüber. Ansonsten erfolgten nur Gerichtsurteile für Großstädte außerhalb von Nordrhein-Westfalen. Obwohl die Bevölkerungsdichte in den Städten des Ruhrgebiets groß ist, liegt bisher nur keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung für die Städte zwischen Rhein, Ruhr und Lippe vor. Auch im Ruhrgebiet sind die Grenzwerte überschritten.
In Essen, Dortmund, Duisburg, Bochum, Gelsenkirchen, Bottrop, Herne, Witten und Hagen sind die festgestellten Stickstoffoxidwerte zu hoch. Auch in diesen Städten hatte die Deutsche Umwelthilfe Klagen bei den zuständigen Verwaltungsgerichten erhoben. Das für die meisten Ruhrgebietsstädte zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen will am 15.11.2018 die ersten Entscheidungen zu Diesel-Fahrverboten in Ruhrgebietsstädten verkünden. Es handelt sich um die Verfahren betreffend die Städte Essen und Gelsenkirchen. Die Unfallzeitung wird darüber berichten, sobald die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vorliegen.

Während Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Bochum noch versuchen, auf Hauptverkehrsstraßen mit Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h und Lkw-Sperrungen großflächige Diesel-Fahrverbote zu verhindern, werden sie allerdings wohl durch die Gerichte für zulässig erklärt werden. Bereits am 15. November 2018 wird vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das unter anderem für die Städte Essen, Gelsenkirchen und Bochum zuständig ist, in Sachen Diesel-Fahrverbote für Essen und Gelsenkirchen eine Entscheidung geben. Aufgrund der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig betreffend das Diesel-Fahrverbot für die Städte Stuttgart und Düsseldorf hat bisher noch kein nachgeordnetes Verwaltungsgericht ein Diesel-Fahrverbot nicht für zulässig erachtet, so dass auch in den jetzt noch rechtshängigen Verfahren mit der Zulässigkeit von Diesel-Fahrverboten gerechnet werden muss. Da gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte Berufung eingelegt werden kann, ist davon auszugehen, dass die Beklagten davon Gebrauch machen werden, um die verwaltungsgerichtlichen Urteile zunächst nicht rechtskräftig werden zu lassen, um Zeit zu gewinnen. Unterstützt werden die beklagten kreisfreien Städte auch noch durch Äußerungen des nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Laschet (CDU). Dieser hatte erklärt, dass es in Nordrhein-Westfalen unter seiner Regierung keine Diesel-Fahrverbote geben werde, Tatsache ist allerdings, dass für Düsseldorf ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegt. Auch die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht hat nicht geholfen, da auch das Bundesverwaltungsgericht in höchster Instanz Diesel-Fahrverbote für zulässig erachtet hat. Kurzfristig angelegte Straßensperrungen für Lkws und Geschwindigkeitsreduzierungen werden nicht helfen, die festgestellten Grenzwertüberschreitungen herabzusetzen.

Entschieden wird von den Verwaltungsgerichten der Jetzt-Zustand, nicht das, was vielleicht im Jahre 2025 sein könnte. Kurzfristig helfen kann nur, und die Gerichte setzten bisher relativ kurze Fristen, um die Grenzwerte zu unterschreiten, Hardwarelösungen durch die Automobilindustrie. Helfen kann sofort eine Nachrüstung. Wenn die Automobilindustrie nur wollte, dann kann sie sofort die Fahrzeuge ihrer Marke in die Vertragswerkstatt holen und umrüsten. Nur der Wille dazu fehlt der Automobilindustrie. Dafür wird lieber ein kostengünstigerer Pakt mit der Politik geschlossen, wonach Rabatte und Prämien zum Ankauf neuerer Fahrzeuge gewährt werden sollen. Der Verkauf neuerer Kraftfahrzeuge nützt aber nur der Automobilindustrie. Der Diesel-Pakt ist daher ein fauler Kompromiss, über den die Unfallzeitung auch bereits berichtet hat. Welche Prämien von welchem Hersteller für welchen Fahrzeugtyp gewährt werden, ist jedoch nicht transparent geregelt. Auch ist der Ankauf von Euro-5-Dieselfahrzeugen im Rahmen der Inzahlungnahme für die Automobilhändler problematisch. Diese sind kaum noch verkäuflich. Es droht erheblicher Wertverlust. Auch für den Diesel-Eigentümer entstehen erhebliche Wertverluste. Hatte er mit dem Kauf eines Euro-5-Diesel noch viel Geld zahlen müssen, so erleidet das Fahrzeug nunmehr einen erheblichen Wertverlust, der über das normale Maß weit hinausgeht.

Fazit: Auch in den großen Städten an Rhein und Ruhr werden Diesel-Fahrverbote kommen. Die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf, Aachen und Köln hatten bereits solche für die Städte Düsseldorf, Aachen, Köln und Bonn für unumgänglich gehalten. In Kürze werden auch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen für die Städte Essen und Gelsenkirchen folgen. Die Diesel-Fahrverbote sind in den Städten, in denen der Grenzwert für Stickstoffdioxid überschritten ist, unumgänglich. Der öffentliche Personennahverkehr und die städtischen Fahrzeuge können gar nicht so schnell auf saubere Antriebe umgerüstet werden, dass bis zu den Entscheidungen die Grenzwerte unterschritten werden. Da sind Reduzierungen der Geschwindigkeiten und Lkw-Sperrungen nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Sie werden kurzfristig wenig erreichen. Sinnvoll sind nur sofortige Hardware-Umrüstungen. Die Weigerung der Automobilindustrie zu dieser Umrüstung muss politisch erzwungen werden. Denn wer betrügt, der fliegt, hatte die Politik bei betrügenden Ausländern gefordert. Nichts anderes gilt für betrügende Automobilhersteller. Wer betrügt, der muss nachrüsten. So einfach kann Politik sein. Das immer wieder gehörte Totschlagargument der Automobilhersteller, dass die Umrüstung Arbeitsplätze gefährden würde, verfängt nicht. Saubere Dieselfahrzeuge hätte die Automobilindustrie nur mit geänderter Hardware verkaufen können. Wenn sie die geänderte Hardware eingebaut hätte, wären auch keine Arbeitsplätze weggefallen. Also hinkt das Argument des Arbeitsplatzwegfalls. Die Automobilindustrie muss daher sowohl durch die Politik als auch durch das Kaufverhalten der Pkw-Halter gezwungen werden, Nachrüstungen auf ihre Kosten vorzunehmen. Alles andere sind faule Kompromisse. Notfalls müssen die betreffenden Automobilhersteller durch Rücknahme der allgemeinen Betriebserlaubnis oder durch Geldbußen in Höhe von 5.000,-- € je manipuliertem Kraftfahrzeug gezwungen werden, die erforderlichen Nachrüstungen auf ihre Kosten vorzunehmen.
Quellen
    • Foto: VRD