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Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen
AG Gütersloh Urteil vom 2.11.2017 – 10 C 8/16

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Gerade dann, wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seinen durch den Unfall entstandenen Schaden, den ein Kfz-Sachverständiger festgestellt hat, bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend macht, kürzen in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherer die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten sowie die Ersatzteilpreisaufschläge. So erging es auch einem Geschädigten in Gütersloh. Nach dem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall am 6.7.2015 beauftragte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs.
Der Kfz-Sachverständige setzte in dem Schadensgutachten auch Verbringungs- und UPE-Kosten in Höhe von insgesamt 86,56 € ein. Diesen Betrag erstattete die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht. Der Geschädigte klagte diesen Betrag gegen den Schädiger und dessen Kfz-Versicherer als Gesamtschuldner vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Gütersloh ein. Die Klage hatte Erfolg.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner infolge des Verkehrsunfalls vom 6.7.2015 die Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe des eingeklagten Betrages verlangen. Der von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung vorgenommene Abzug von 86,56 € war unberechtigt. UPE-Aufschläge und die Kosten für eine Fahrzeugverbringung sind auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung infolge eines Verkehrsunfalls dann erstattungsfähig, wenn sie regional üblich sind (OLG Frankfurt Urt. v. 21.4.2016 – 7 U 34/15 -; OLG Hamm Urt. v. 30.10.2012 – I-9 U 5/12 -; OLG Düsseldorf Urt. v. 6.3.2012 – I- 1 U 108/11 -. Die Beweisaufnahme hat bestätigt, dass sowohl bei den markengebundenen Vertragswerkstätten als auch bei den freien Werkstätten diese Kosten üblicherweise berechnet werden. Soweit die Werkstätten keine eigne Lackiererei besitzen, so fallen diese Verbringungskosten zum Lackierbetrieb immer an. Auch bei den UPE-Aufschlägen ist von einer Ortsüblichkeit auszugehen. Ausweislich des Gutachtens fallen diese bei sämtlichen Vertragswerkstätten an. Bei den freien Werkstätten fallen diese jedenfalls dann an, wenn diese von der Bezugsquelle – etwa einem Vertragshändler – ebenfalls erhoben werden. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts sind daher sowohl Verbringungskosten als auch UPE-Aufschläge ortüblich. Sie sind daher auch im Falle einer fiktiven Abrechnung zu ersetzen.

Fazit und Praxishinweis: Der Bundesgerichtshof hat zu dem Thema Ersatz der UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bisher noch keine Entscheidung getroffen. Eine Revision wurde seitens der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung kurz vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Für den Fall, dass eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist, sind nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung allerdings die üblichen Preise einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Das kann auch für die Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge gelten, falls diese üblicherweise bei einer dortigen Reparatur anfallen. Vgl. auch unter dem Begriff Verbringungskosten und UPE-Aufschläge im Glossar der Unfallzeitung.
Quellen
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