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EuGH senkt Diesel-Grenzwerte – Drohen nun auch Fahrverbote für Euro 6 – Diesel?
Europäischer Gerichtshof in Luxemburg Urteil vom 13.12.2018

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Die Grenzwerte für Diesel-Fahrzeuge sind nach wie vor umstritten. Deutsche Verwaltungsgerichte haben Diesel-Fahrverbote in den Städten, aber auch auf einer durch Wohngebiete führenden Autobahn verhängt. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die von der EU-Kommission herabgesetzten Grenzwerte nichtig sind. Bekanntlich hatte die Europäische Union, nachdem der Diesel-Skandal publik wurde, ein neues Messverfahren eingeführt.
Während bis dahin die Abgaswerte am Prüfstand gemessen wurden, sollte von nun an der Schadstoffausstoß auch unter realen Bedingungen im Straßenverkehr gemessen werden. Damit die Hersteller von Dieselfahrzeugen überhaupt eine Chance hatten, unter den neuen Bedingungen mit den Messwerten im realen Verkehr die Grenzwerte für die gesundheitsschädlichen Stickstoffdioxide einzuhalten, machte die EU-Kommission – ohne gesetzliche Ermächtigung – gegenüber den Automobilherstellern Zugeständnisse und lockerte den Grenzwert. Statt der bisher erlaubten 80 Milligramm Stickoxid pro Kilometer dürfen nach dem Willen der EU-Kommission die Hersteller noch bis Anfang des Jahres 2020 auf der Straße den für Euro 6-Dieselfahrzeuge erlaubten Grenzwert um das 2,1- Fache überschreiten, also bis zu 168 Milligramm Stickoxid (NOx) je Kilometer ausstoßen. Die Großstädte Paris, Brüssel und Madrid waren mit dieser Lockerung der Grenzwerte nicht einverstanden, zumal ihre Innenstädte unter dem Dieselausstoß schon genug litten. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg gab am Donnerstag, dem 13. Dezember 2018 durch Urteil den klagenden Städten Recht.

Die Lockerung der Grenzwerte ist nicht rechtens. Die Kommission der Europäischen Union hat zu Unrecht die Grenzwerte für Euro 6 -Dieselfahrzeuge gelockert. Im Juni1 2007 beschlossen die Staaten der Europäischen Union, wie viele Schadstoffe ein Neufahrzeug zukünftig ausstoßen darf. Für die Euro 6 – Dieselfahrzeuge wurde ein Grenzwert von 80 Milligramm Stickstoffdioxid je Kilometer festgeschrieben. Acht Jahre später, im Jahre 2015, wird seitens der EU-Kommission die eigenen Vorgaben aufgeweicht, weil kurz zuvor der Diesel-Betrug bekannt wurde. Mit der sogenannten Konformitätsfaktoren-Verordnung vom Oktober 2015 wurde beschlossen, dass ab September 2017 Diesel-Fahrzeuge mehr als das Doppelte vom festgelegten Grenzwert ausstoßen dürfen, nämlich 168 Milligramm Stickstoffdioxid je Kilometer. Das macht eine Anhebung des Grenzwertes um 110 Prozent aus. Ab Januar 2020 wären immerhin noch Anhebungen von 50 Prozent zugelassen. Das entspricht einem Stickstoffdioxid-Wert von 120 Milligramm, obwohl ursprünglich die Grenze bei 80 Milligramm lag. Seitens der Automobilhersteller und auch seitens der Bundesregierung wurde diese Anhebung der Grenzwerte begrüßt. Mit dem Urteilsspruch vom 13. Dezember 2018 hat der Europäische Gerichtshof allerdings diese Anhebung der Grenzwerte als nicht rechtens bezeichnet. Denn die EU-Kommission war gar nicht berechtigt, die festgelegten Grenzwerte durch eine Verordnung zu ändern. Es hätte eines Gesetzgebungsverfahrens bedurft. Der Europäische Gerichtshof hat der EU-Kommission, dem Europaparlament und dem Europarat allerdings eine Übergangszeit von 14 Monaten eingeräumt, auf legalem Wege, also im Gesetzgebungsverfahren, nicht auf dem Verordnungsweg, neue Grenzwerte zu verabschieden.

Fazit: Das damalige Entgegenkommen der EU-Kommission gegenüber den Automobilherstellern hat sich als rechtswidrig erwiesen. Die Automobilindustrie ist nicht der Nabel der Welt. An oberster Stelle steht die Gesundheit der Bevölkerung. Nicht umsonst wurde ein Grenzwert von 80 Milligramm Stickstoffdioxid festgeschrieben. Bei diesem Grenzwert stand die Gesundheit der Stadtbevölkerung eindeutig und zu Recht im Vordergrund. Der Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2018 ist für die Bundesrepublik Deutschland eine schallende Ohrfeige für die Kanzlerin, die Bundesregierung und den damaligen Verkehrsminister Dobrindt (CSU). Als die EU-Kommission mit ermächtigungsloser Verordnung im Oktober 2015 die Grenzwerte lockerte, gab es Applaus von der Automobilindustrie und der Bundesregierung. Kurz vorher war allerdings der Diesel-Betrug publik geworden. Die Automobilindustrie hätte daher bei der Aufweichung der Grenzwerte nichts zu lachen gehabt, denn sie steckte bis zum Hals im Diesel-Skandal-Sumpf. Aber auch die Bundesregierung hat nunmehr Gelegenheit durch gesetzliche Maßnahmen zu erreichen, dass die im Jahre 2007 festgeschriebenen Grenzwerte eingehalten erden. Das Gegenteil ist aber augenscheinlich der Fall. Die Bundesregierung beabsichtigt, die nationalen Standards bei den Messstellen in den Städten, die bei 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresschnitt liegen, dahingehend aufzuweichen, dass bis 50 Mikrogramm die Überschreitung noch verhältnismäßig sei. Das ist eindeutig der falsche Weg. Im Übrigen ist ein europarechtlich festgeschriebener Grenzwert ein Wert, der die Grenze aufzeigt. Alles, was über der Grenze liegt, ist rechtswidrig. Eine Überschreitung der Promillegrenze ist eine zu ahndende Tat, die eine Geldbuße oder Geldstrafe nach sich zieht, auch wenn der Grenzwert nur geringfügig überschritten ist. Zu Recht hatten daher die europäischen Hauptstädte Paris, Madrid und Brüssel Klage gegen das Aufweichen der Grenzwerte geklagt – und gewonnen.
Quellen
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