
Eingeschränkte Räum- und Streupflicht auf ParkplätzenAG Augsburg Urteil vom 5.9.2018 – 74 C 1611/18
Die Klage ist unbegründet. Zwar ist der klagenden Postbotin zuzugeben, dass grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer bei entsprechenden Wetterverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee befreien muss und für die Begehbarkeit zu sorgen hat. Das gilt aber nur auf Gehwegen. Anders als auf Gehwegen müssen Parkplätze aber nicht vollständig geräumt werden. Bei Parkplätzen reich es aus, wenn für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen gesorgt wird. Da der Parkplatz nicht vollständig vereist war und sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren, kann dem beklagten Grundstückseigentümer keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Die Klägerin hätte vielmehr ihr beladenes Dienstfahrrad an den glatten, Stellen, die als solche erkennbar waren, vorbeischieben und die gesicherten Wege beschreiten müssen.
Fazit und Praxishinweis: Bei Schnee- und Eisglätte hat der Grundstückseigentümer ohne Zweifel eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, öffentlich zugängliche Wege auf seinem Grundstück zu räumen und zu streuen. Allerdings muss derjenige, der dieses Grundstück betreten will, bei Schnee- und Eisglätte zu seiner eigenen Sicherheit erkennbar glatte Stellen meiden. Dies gilt umso mehr als geräumte Bereiche zum Betreten zur Verfügung stehen. Kommt es trotzdem zum Sturz auf einer erkennbar glatten Stelle, überwiegt das eigene Verschulden des Verletzten am Zustandekommen es Sturzes dem möglichen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht.