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Urteile - kurz und knapp
Sammlung von Urteilen

RobGal

Urteile, die kurz und knapp auf das Wesentliche reduziert sind, finden unsere Leser in diesem Thread. Dieser Thread wird um ein Update erweitert, sobald ein neues Urteil hinzu kommt.
Landgericht München, Az.: 20 O 15681/16

Gerät ein Auto in einen Unfall, muss der Verursacher die Reparatur bezahlen. Die darf nicht teurer ausfallen als der Kauf eines vergleichbaren Autos. Denn bei einem „wirtschaftlichen Totalschaden “ gilt rechtlich der Wiederbeschaffungswert als Obergrenze. Bringt man aber das Auto tatsächlich zur Werkstatt, statt sich den Betrag auszahlen zu lassen, darf der Wiederbeschaffungswert um 30 Prozent übertroffen werden. So soll der Besitzer das vertraute Auto weiter nutzen können, entschied der Bundesgerichtshof vor Jahren. Von dieser 130-Prozent-Grenze wollte ein Mann eine Ausnahme erreichen. Er hatte eine Reparatur zum Dreifachen des Wiederbeschaffungswerts in Auftrag gegeben, denn: Das vor Jahrzehnten von ihm neu gekauft Auto habe er regelmäßig warten lassen, und er wolle sich kein weiteres anschaffen. Ein vergleichbares Modell gebe es nicht am Markt. Die Richter sahen jedoch die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt und ließen keine Ausnahme zu. (Landgericht München, Az.: 20 O 15681/16)

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Quellen
    • Foto: Unfallzeitung | KB (kraftfahrt-berichter)

Aktualisierungen zur News 60

  • VG Hannover, Az.: 7 A 849/19

    Nicole Schönfeld

    Deutschlandserstes Streckenradar wurde von einem Verwaltungsgericht für rechtswidrigerklärt. Die auf einer Bundesstraße nahe Hannover errichtete Anlage muss nunabgeschaltet werden. Streckenradar, auch „Section Control“ oder „Abschnittskontrolle“,ist eine neue Methode zur Tempoüberwachung. Dabei erfassen Kameras alleFahrzeuge zu Beginn und am Ende einer bestimmten Strecke. Ein Computerberechnet die Durchschnittsgeschwindigkeit jedes Fahrzeugs und deckt soTempoverstöße auf. Dabei werden alle Nummernschilder erfasst, außerdem Ort,Zeit und Fahrtrichtung. Genau das kritisieren die Richter als Verstoß gegen dasinformationelle Recht auf Selbstbestimmung. Das dürfe nur unter bestimmtenVoraussatzungen und auf einer gesetzlichen Grundlage eingeschränkt werden, unddie fehle, erklärten die Richter. Die Landesregierung von Niedersachsen erwägt,Rechtsmittel einzulegen. (VG Hannover, Az.: 7 A 849/19)

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  • AG München, Az.: 953 OWi 421 Js 125161/18

    Nicole Schönfeld

    Darfdie Polizei einen Autofahrer auf seinem Privatparkplatz kontrollieren? „Nein“,sagte ein Betroffener und legte Widerspruch gegen Bußgeld und Fahrverbot wegenAlkohols am Steuer ein. Nach der Kontrolle auf dem Privatgrundstück des Mannes,auf das er kurz zuvor gefahren war, zeigte sich, dass er 0,75 Promille hatte. ImUrteil bestätigte das Amtsgericht München, dass die Polizei grundsätzlich auchOrdnungswidrigkeiten verfolgen dürfe, die sie auf Privatgrund entdeckt, sofernsie keine besonderen oder verbotenen Methoden einsetzt. Die DAS-Versicherungsagt zu der Bedeutung des Urteils; „Das Abbiegen auf ein Privatgrundstückschützt Verkehrsteilnehmer nicht vor einer Polizeikontrolle, wenn sie aus demöffentlichen Verkehrsraum kommen und ihnen das Polizeifahrzeug bereits folgt.“(AG München, Az.: 953 OWi 421 Js 125161/18)

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  • BGH, Az.: 4 StR 345/18

    Nicole Schönfeld

    Der Bundesgerichtshof hat erstmals ein Urteil wegen Mordes gegen einen Raser bestätigt. Der zur Tatzeit 24jährige, führerscheinlose Angeklagte hatte alkoholisiert ein Taxi gestohlen und war auf der Flucht vor der Polizei auf die baulich abgegrenzte Gegenfahrbahn ausgewichen. Dort verlor er bei einer Geschwindigkeit von bis zu 155 km/h die Kontrolle über das Fahrzeug und kollidierte mit mindestens 130 km/h frontal mit einem anderen Auto. Ein Insasse starb, die zwei anderen wurden schwer verletzt. Der BGH bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz, die lebenslange Haft wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung verhängt hatte. Mit den „bewusst immer weiter gesteigerten Gefahren“ während der Verfolgungsfahrt sei dem Mann spätestens mit dem Wechsel auf die Gegenfahrbahn „das Leben anderer und auch das eigene Leben gleichgültig“ gewesen, so die Richter. Vor einem Jahr hatte der BGH in einem anderen Prozess wegen Raserei den Mordvorwurf nicht anerkannt. (BGH, Az.: 4 StR 345/18)

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  • BGH, Az.: VI ZR 65/18

    Nicole Schönfeld

    Als Unfallgeschädigter kann man sich von der gegnerischen Versicherung entweder die realen Reparaturkosten begleichen lassen, oder man rechnet fiktiv ab, etwa wenn sich eine Reparatur angesichts des Alters des Auto nicht mehr lohnt. In der letztgenannten Variante muss ein Gutachter die Kosten ermitteln. Im vorliegenden Fall hatte der Gutachter den durchschnittlichen Stundensatz einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Werkstatt zur Grundlage seiner Kalkulation gemacht und einen Aufschlag von zehn Prozent auf die unverbindlichen Preisempfehlungen für die Ersatzteile angenommen. Dagegen verwies die Haftpflichtversicherung auf eine nahegelegene Werkstatt mit niedrigeren Sätzen und ohne Preisaufschlag. Sie bekam vor dem Bundesgerichtshof recht. Nach dem gesetzlichen Wirtschaftlichkeitsgebot müsse der Geschädigte „im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg“ wählen, befanden die Richter. Das gelte auch für den zehnprozentigen Aufschlag, obwohl er üblich und von den Gerichten anerkannt sei. (BGH, Az.: VI ZR 65/18)

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  • OLG Celle, Az.: 14 U 50/17

    Nicole Schönfeld

    Wer Vorfahrt hat, darf sie nicht rücksichtslos durchsetzen, wie der Fall eines vorfahrtberechtigten Autofahrers zeigt, der mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Dessen Fahrerin war zuvor in eine Straße eingebogen, gelangte aber nicht auf die beabsichtigte Spur, weil sie blockiert war. Daher kam es zum Zusammenstoß. Der Mann verlangte Schadenersatz von der Frau, weil sie sich nicht an die Vorfahrtregel gehalten habe. Das Oberlandesgericht Celle stimmte dem Mann darin zwar zu – in der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es, dass man beim Einfahren in eine Fahrbahn niemanden gefährden darf. Andererseits sei der Fahrer sehr unaufmerksam gewesen, er hätte den Unfall durch leichtes Bremsen einfach vermeiden können. Damit habe er gegen das StVO-Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen, stellte das Gericht fest. Es teilte die Schuld zwischen den streitenden Parteien 50 zu 50 auf. (OLG Celle, Az.: 14 U 50/17)

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  • Landgericht Hanau, Az.: 2 S 196/16

    Nicole Schönfeld

    Mit einer Standheizung im Auto soll bei winterlichen Temperaturen nicht nur der Motor vorgewärmt werden, sondern auch der Innenraum. Einem Autofahrer reichte es daher nicht, dass seine Standheizung bei einer Außentemperatur von minus vier Grad nach gut einer halben Stunde 20 Grad Celsius erreichte, zumal der Anbieter der Standheizung eine „Wohlfühltemperatur“ versprochen hatte. Das Revisionsgericht stellte jedoch fest, dass die Fahrgastzelle eines Pkw weder von der Dämmung noch von dem „Nutzungsverhalten“ her mit einer Wohnung vergleichbar sei. Außerdem habe der Hersteller im Verkaufsprospekt keine Mindesttemperatur zugesagt. Nach Auffassung der Richter ist zudem davon auszugehen, dass sich Autofahrer im Winter Auto eh durch warme Kleidung den kalten Temperaturen anpassten, allein weil man sich vor und nach der Fahrt im Freien aufhalte. Ob die Richter die Empfehlung von Sicherheitsexperten kennen, dass man am Steuer keine dicke Kleidung tragen soll, weil sonst der Gurt nicht eng am Becken, sondern gefährlich auf dem Bauch anliegt? (Landgericht Hanau, Az.: 2 S 196/16)

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  • SG Stuttgart, Az.: S 1 U 2825/16

    Nicole Schönfeld

    Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und auf der Fahrt von der Wohnung dorthin und zurück. Das gilt allerdings nur für den direkten Weg. Stellt sich die Frage: Gehört das Tanken dazu? Nein, entschied das Sozialgericht Stuttgart. Der Fall: Ein Mofafahrer musste auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Stopp bei einer Tankstelle einlegen. Dort wurde er von einem Auto gerammt und verletzte sich. Die Richter stellten fest, dass Handlungen, um das Fahrzeug betriebsbereit zu machen, privater Natur sind und damit nicht von der Unfallversicherung abgedeckt werden. Es sei denn, man muss beispielsweise wegen eines Staus unvorhergesehen tanken. Übrigens: Wer sich beim morgendlichen Eiskratzen oder Schneeschaufeln vor der Garageneinfahrt verletzt, genießt ebenfalls nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (SG Stuttgart, Az.: S 1 U 2825/16)

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  • Finanzgericht Hamburg, Az.: 4 K 86/18

    Nicole Schönfeld

    Der Fahrer eines Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 5 wollte weniger Kfz-Steuer zahlen, schließlich könne er wegen der Fahrverbote den Wagen nur noch eingeschränkt nutzen. Seine Begründung: Der Wagen belaste die Umwelt weniger, weil er in den Fahrverbotszonen nicht mehr fahren dürfe, und da die Höhe der Besteuerung abhängig vom Schadstoffausstoß sei, müsse er bei der Kfz-Steuer geringer eingestuft werden, schlussfolgerte der in Hamburg lebende Mann, wo die bundesweit ersten Fahrverbote bestehen. Das Finanzgericht folgte dem nicht. Die Kfz-Steuer werde fällig, sobald das Auto zugelassen sei, führten die Richter aus. Dabei sei es unerheblich, wo und wie oft das Fahrzeug bewegt werde. Denn die Bemessungsgrundlage für die Steuer seien die genormt ermittelten Emissionswerte des Fahrzeugtyps bei der Zulassung, nicht die konkrete Luftbelastung des jeweiligen Automodells. (Finanzgericht Hamburg, Az.: 4 K 86/18)

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  • OLG Koblenz, Az.: 1 OWi 6 SsBs 99/18

    Nicole Schönfeld

    Stellt ein folgendes Polizeifahrzeug mit einem Geschwindigkeitsmessgerät innerhalb einer Minute gleich zwei Geschwindigkeitsverstöße von einem Autofahrer fest, ist von einer Tateinheit auszugehen. Das stellte das Oberlandesgericht in Koblenz in einem Urteil fest. Das bedeutet, dass nur die höhere Überschreitung des Tempolimits geahndet wird, entschieden die Richter. (OLG Koblenz, Az.: 1 OWi 6 SsBs 99/18)

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  • Der US-amerikanische Fahrdienstvermittler Uber musste eine gerichtliche Niederlage einstecken. Der Bundesgerichtshof entschied, dass „Uber Black“ rechtswidrig ist. Bei dem Service wird ein Kunde mit dem nächstgelegenen Fahrer eines Oberklasse-Mietwagens per App zusammengeführt. Preisgestaltung, Zahlungsabwicklung und Werbung übernahm Uber. Der Service verstößt laut BGH gegen das Personenbeförderungsgesetz, wonach Fahraufträge für Mietwagen zuerst am Unternehmenssitz eingehen müssen. Bei Uber Black geht die Bestellung jedoch direkt an den Fahrer. Außerdem kehrt bei Uber Black der Wagen nach Fahrtende nicht, wie vorgeschrieben, zum Unternehmenssitz zurück, monierten die Richter. Uber könne sich auch nicht auf die EU-Dienstleistungsfreiheit berufen, weil sie für Verkehrsdienstleistungen nicht gilt. Der BGH betonte, dass die gesetzlichen Bestimmungen dem Schutz der Taxibranche dienen, die anders als Mietwagen feste Beförderungstarife und eine Beförderungspflicht kennen. Uber hat sein Geschäftsmodell bereits vor Jahren geändert. (BGH, Az.: I ZR 3/16)

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  • AG Dortmund, Az.: 425 C 9453/17

    Nicole Schönfeld

    Ein Mann wollte den Kaufpreis seines Neuwagens mindern, weil der Abstandsregeltempomat, der mit Hilfe von Verkehrszeichenerkennung und Navi-Daten auch Tempolimits berücksichtigen sollte, immer wieder falsch Gas gegeben und gebremst haben soll. Einmal sei das Fahrzeug auf einer Umleitung nur 30 km/h schnell gewesen, wo 80 km/h erlaubt gewesen seien, brachte der Mann als ein Beispiel vor. Das Amtsgericht Dortmund erkannte jedoch keinen Mangel. Das Straßenverkehrsgesetz sehe vor, dass ein Fahrer sofort übernehmen muss, wenn ein Assistenzsystem versagt, so das Gericht. Man habe immer mit einem Systemfehler zu rechnen und könne nur eine „Basissicherheit“ verlangen. Außerdem sei keine Verkehrsregel verletzt worden, etwa durch zu hohes Tempo. Es liege auch kein Mangel vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit nicht ausgeschöpft wird, da es sich eben nicht um ein Mindesttempo handle. Das Gericht sah keinen Grund für eine Minderung des Kaufpreises. (AG Dortmund, Az.: 425 C 9453/17)

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  • BGH, Az.: VIII ZR 66/17

    Nicole Schönfeld

    Wenn bei einem Neuwagen ein Defekt nicht „vollständig, nachhaltig und fachgerecht“ beseitigt wird, kann der Käufer ein Ersatzauto verlangen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Das Recht des Käufers, sich dann für einen neuen Wagen zu entscheiden, ist demnach nicht automatisch dadurch verwirkt, dass der Mangel nach Eröffnung des Gerichtsverfahrens und ohne Einwilligung des Autobesitzers behoben wurde. Dieses Recht bleibt auch dann bestehen, wenn der Käufer ursprünglich die Reparatur gefordert hatte. Ob der Käufer tatsächlich ein Ersatzauto erhält, ist dann eine Frage der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Schaden und dem Neupreis. Im konkreten Fall erschien in dem Neuwagen immer wieder und auch nach mehreren Werkstattaufenthalten der Hinweis, den Motor abzustellen. Der BGH sah darin eine „spürbare Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit“ und bestätigte das Recht auf Ersatz. Die Richter verwiesen den Fall dennoch an die Vorinstanz, um klären zu lassen, ob der Defekt durch den Händler real behoben oder der Warnhinweis nur abgestellt worden war. (BGH, Az.: VIII ZR 66/17)

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  • AG Coesfeld, Az.: 3b OWi-89 Js 2030/17 – 306/17

    Nicole Schönfeld

    Wer am Steuer eines Autos mit einem zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Handy telefoniert, „benutzt“ es im Sinne der Straßenverkehrsordnung widerrechtlich. Denn auch diese Art der Handhabung stellt eine verbotene Ablenkung vom Verkehrsgeschehen dar. Vor allem, weil dadurch eine „körperlich eingeschränkte Bewegungssituation eintritt“, wie das Amtsgericht Coesfeld feststellte. Denn eine Schulter und ein Arm müssten dafür sorgen, dass das Mobiltelefon an das Ohr des Autofahrers gepresst wird, betont das Gericht in seinem Urteil. „Durch diese verkrampfte Körperhaltung“, argumentiert das Gericht weiter, werde „das Sichtfeld des dadurch schräg und leicht gebückt sitzenden Fahrzeugführers eingeengt und zugleich seine Reaktionsmöglichkeit bei der Benutzung des Lenkrades eingeschränkt“. (AG Coesfeld, Az.: 3b OWi-89 Js 2030/17 – 306/17)

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  • OLG Koblenz, Az.: 6 Ss 159/17

    Nicole Schönfeld

    Eine „Nebenstrafe“ durch ein Gericht ist als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ angelegt. Sie kann ihren Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat zu lange zurück liegt; im vorliegenden Fall waren es ein Jahr und neun Monate. Der betreffende Autofahrer war wegen Fahrerflucht zu einer Geldstrafe und zusätzlich zu einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht stellte sich jedoch die Frage, ob der „spezialpräventive Zweck des Fahrverbots“ nach dieser Zeitspanne noch erreicht werden könne. Das Gericht verneinte und hob die Nebenstrafe, also das Fahrverbot, auf. Die Geldstrafe blieb dagegen unangetastet. (OLG Koblenz, Az.: 6 Ss 159/17)

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  • VerGH des Saarlandes, Az.: Lv 1/18

    Nicole Schönfeld

    In einem Bußgeldverfahren müssen dem betroffenen Autofahrer die vorhandenen Messdaten eines Überwachungsgeräts auf Antrag in lesbarer Form übergeben werden, damit er die Angaben überprüfen kann. Das entschied der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und stärkte damit die Rechte der Autofahrer. Lehnt ein Gericht die Aushändigung der Unterlagen ab, verletzt es das Grundrecht auf rechtliches Gehör und die Grundsätze eines fairen Verfahrens. Ähnlich schwerwiegend handeln Richter, die dem Betroffenen den Standorteichschein eines festinstallierten Überwachungseinrichtung nicht zur Verfügung stellen. Durch den Eichschein lassen sich das Gerät und seine Position eindeutig bestimmen. (VerGH des Saarlandes, Az.: Lv 1/18)

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  • BSG, Az.: B 2 U 3/16 R

    Nicole Schönfeld

    Autofahrer müssen sich nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) wohl zweimal überlegen, ob sie im Winter vor der Fahrt zur Arbeit auf die Straße gehen, um nach Eisglätte zu schauen. Das BSG entschied nämlich, dass ein Autofahrer, der „den Weg zur Arbeitsstätte verlässt, um den Straßenbelag auf Glätte zu überprüfen“, nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist, wenn er auf dem Rückweg zum Auto stolpert und sich den Arm bricht. Die Kontrolle des Straßenzustands sei kein versicherter Arbeitsunfall, weil der Weg von dem auf einem Privatgrundstück geparkten Auto zur Straße und zurück in „keinem sachlichen Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit“ stehe, so das Bundessozialgericht. Bevor der Unfall passierte, hatte der Wetterdienst eine Eisglättewarnung veröffentlicht. (BSG, Az.: B 2 U 3/16 R)

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  • LG Nürnberg-Fürth, Az.: 4 O 6465/15

    Nicole Schönfeld

    Die Straßen müssen frei von rutschigem Laub und Schnee gehalten werden, das ergibt sich aus der „Verkehrssicherungspflicht“. Aber auch bei der Beseitigung von Gefahrenquellen muss man aufpassen, wie folgender Fall zeigt: Eine Frau war mit ihrem Auto in der Stadt unterwegs, als sie vor Schreck in parkende Autos lenkte. Mitarbeiter der Stadtreinigung hätten ihr unvermutet Laub auf die Windschutzscheibe geblasen, gab sie später an. Vor Gericht konnte kein Zeuge diese Aussage stützen. Dennoch rügte das Gericht, dass die Stadtreinigung ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil die Kehrmaschine in zu großem Abstand dem Laubbläser gefolgt war und keine Warnschilder aufgestellt worden waren. Hätte es einen Zeugen gegeben, hätte die Frau Schadenersatz von der Stadt erhalten. (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 4 O 6465/15)

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  • VG Darmstadt, Az.: 3 K 1937/17

    Nicole Schönfeld

    Ein Mann hatte vor einer Schule seinen Wagen geparkt, auf dem Fotos von zerstückelten Föten und Texte wie „Damals Holocaust – heute Babycaust“ zu sehen waren. Nach Beschwerden von Bürgern ging der Abschleppdienst ans Werk. Mit vollem Recht, wie das Verwaltungsgericht Darmstadt urteilte. Bereits vor Jahren war eine Internetseite des Mannes als jugendgefährdend eingestuft worden, weil dort mehrfach ein Vergleich zwischen Abtreibung und dem Massenmord der Nazis an den Juden gezogen wurde, bebildert mit ähnlich martialischen Fotos. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die „schreckenerregenden Bilder“ auf dem Wagen eine Störung der öffentlichen Ordnung und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellten, weil von ihnen „eine psychische Belästigung der Grundschüler“ ausging. Dabei spielte keine Rolle, ob der Mann diese Wirkung hervorrufen wollte. Das Abschleppen war, so das Gericht weiter, angemessen und verhältnismäßig und daher rechtens. (VG Darmstadt, Az.: 3 K 1937/17)

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  • OLG Koblenz, Az.: 5 U 79/18

    Nicole Schönfeld

    Beim Gebrauchtwagenkauf kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, wie in dem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entscheiden musste. Bei dem gebrauchten Fahrzeug, das ein Autofahrer bei einem Händler erwarb, wurden noch vor der Übergabe zwei Mängel festgestellt. Die Kosten für die Reparatur erstattete der Gebrauchtwagenhändler. Nicht aber die Kosten für den später auftretenden Motorschaden, den der Besitzer des Wagens ebenfalls beheben ließ. Das OLG entschied, dass die Reparatur eines festgestellten Mangels – in diesem Fall des Motorschadens – als „Beweisvereitelung“ anzusehen ist, wenn die bei der Instandsetzung ausgetauschten Teile nicht verwahrt werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Teile von Bedeutung sind, um den Schaden zu beweisen. (OLG Koblenz, Az.: 5 U 79/18)

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  • LG Schweinfurt, Az.: 3 S 46/17

    Nicole Schönfeld

    Auch das musste einmal von einem Gericht deutlich gemacht werden: Es ist nicht typisch, dass der Halter eines Pkw stets auch der Fahrer ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne das nicht angenommen werden, so das Landgericht Schweinfurt. Häufig sei es nämlich so, dass ein Pkw beispielsweise innerhalb einer Familie von verschiedenen Personen gefahren wird. Daher scheiterte ein Parkplatzbewirtschafter mit einer Forderung, weil er nicht beweisen konnte, dass es der Halter war, der den Wagen kostenpflichtig geparkt hatte. (LG Schweinfurt, Az.: 3 S 46/17)

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  • KG, Az.: 121 Ss 96/18 (12/18)

    Nicole Schönfeld

    Wenn ein Autofahrer die Prämie seiner Haftpflichtversicherung nicht bezahlt hat, führt das nicht automatisch zur Kündigung und zum Verlust des Versicherungsschutzes. Das entschied das Berliner Kammergericht (Oberlandesgericht). Die Vorinstanz hatte einen Mann wegen Fahrens ohne Führerschein und fehlender Pflichtversicherung verurteilt. Er habe vom Fehlen der Versicherung gewusst, weil er „nämlich gar keine Folgeprämien bezahlt“ habe, meinte das Amtsgericht. Im Revisionsurteil wird bemängelt, dass das Amtsgericht nicht geprüft habe, ob der Versicherungsvertrag rechtlich wirksam beendet wurde. Ein Prämienrückstand allein führe jedenfalls nicht dazu, betonte das Kammergericht und hob das gesamte Urteil auf. Das Verfahren muss vom Amtsgericht neu durchgeführt werden. (KG, Az.: 121 Ss 96/18 (12/18))

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  • BGH, Az.: III ZR 211/17

    Nicole Schönfeld

    Eine Zulassungsstelle hatte ein Kfz-Kennzeichen zweimal vergeben, weil dem Schildhersteller ein Buchstabendreher unterlaufen war. Es kam, wie es kommen musste: Die Buchstabenkombination gab es bereits, der andere Fahrzeughalter wurde beim zu schnellen Fahren erwischt, und die Behörden richteten sich ausgerechnet an den Halter mit dem Buchstabendreher. Die Sache konnte zwar bereinigt werden, dennoch musste der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage entscheiden, ob die Zulassungsstelle die Anwaltskosten des fälschlich beschuldigten Autofahrers übernehmen muss. Im Urteil wird darauf verwiesen, dass die Amtspflicht zur Kontrolle des Kennzeichens nicht nur im Interesse der Öffentlichkeit besteht, sondern auch in dem der Halter. Die hätten „ein schutzwürdiges Interesse“ daran, dass das „als Unterscheidungsmerkmal ihrer Fahrzeuge“ zugewiesene Kennzeichen kein zweites Mal vergeben und dies vor der Abstempelung kontrolliert wird. Daher besteht Schadenersatzpflicht. (BGH, Az.: III ZR 211/17)

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  • OLG Oldenburg, Az.: 4 U 11/18

    Nicole Schönfeld

    Auch wenn man sein Auto rückwärts in eine Einbahnstraße ausparkt, muss man auf andere Verkehrsteilnehmer aus beiden Fahrtrichtungen achten. Der Fall: Ein Mann war rückwärts aus einem Autobahnparkplatz herausgefahren, als er mit einem Transporter der Baubehörde kollidierte, das aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung gekommen war. Beide Seiten gaben sich die Schuld und verlangten Schadenersatz voneinander. Der Mann verwies darauf, dass der Behördenmitarbeiter die geltende Einbahnstraßenregelung missachtet habe und er selbst nicht mit dem Transporter habe rechnen müssen. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies jedoch darauf hin, dass der Mitarbeiter bei der Kontrolle des Parkplatzes korrekt gehandelt habe. Er sei sehr langsam gefahren, und der Wagen sei ordnungsgemäß mit Warnhinweisen gekennzeichnet gewesen. Die Richter betonten: Wer ausparkt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer, etwa auch Kinder, achtgeben. Nach diesen Hinweisen zog der Mann seine Klage zurück. (OLG Oldenburg, Az.: 4 U 11/18)

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  • LG Koblenz, Az.: 13 S 2/18

    Nicole Schönfeld

    Zwei Kinder, sechs und sieben Jahre alt, beschädigten auf dem Weg zum Spielplatz mit ihren Fahrrädern parkende Autos. Die Versicherung, die von der Aufsichtsperson Regress verlangte, wies darauf hin, dass die Kinder auf Anweisung der Eltern auf der Straße unterwegs waren, statt, wie vom Gesetz gefordert, auf dem Gehweg. Außerdem hätten die Fahrradlenker keine Gummistopfen gehabt. Die beklagte Person entgegnete, dass den Kindern der – wenig befahrene – Weg bekannt gewesen sei, sie Verkehrsunterricht gehabt hätten und sie sie regelmäßig beobachtet habe. Diese Angaben bestätigten sich im Verfahren, weshalb das Landgericht Koblenz keine Pflichtverletzung erkannte. Auch sonst lag die Versicherung falsch: Gummistopfen sind nicht vorgeschrieben, und die gesetzliche Pflicht der Kinder, den Gehweg zu befahren, dient einzig ihrer Sicherheit, weshalb sich die Versicherung nicht darauf berufen kann. Das Unternehmen zog daraufhin die Klage zurück. (LG Koblenz, Az.: 13 S 2/18)

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  • OLG Hamm, Az.: 7 U 46/17

    Nicole Schönfeld

    Wer sein Fahrzeug selten nutzt, hat für die Dauer der Reparatur nach einem unverschuldeten Unfall nicht unbedingt ein Anrecht auf einen Mietwagen. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann den Mietwagen täglich weniger als zwanzig Kilometer gefahren. Er habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, urteilten die Richter des Oberlandesgerichts Hamm. Denn er sei offensichtlich nicht auf das Auto angewiesen und hätte vorausahnen müssen, dass die Kosten für ein Taxi niedriger gewesen wären als für den Mietwagen in Höhe von 112 Euro täglich. Entsprechend gestanden die Richter dem Mann lediglich einen Nutzungsausfall über insgesamt 115 Euro zu. Für den Mietwagen hatte er 1.230 Euro bezahlen müssen. (OLG Hamm, Az.: 7 U 46/17)

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  • BGH, Az.: VI ZR 109/17

    Nicole Schönfeld

    ZweiJugendliche stahlen einen Motorroller und unternahmen, ohne Führerschein, eineSpritztour. An einer Kreuzung nahm der Fahrer einem Auto die Vorfahrt, es kamzum Zusammenstoß, der Jugendliche auf dem Rücksitz des Rollers wurde schwerverletzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) befand, dass er keinenSchadenersatzanspruch gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des bestohlenenRollerbesitzers hat. Denn: Wer ein Fahrzeug unberechtigt benutzt, hat generellkeinen Anspruch gegen den Halter. Außerdem hatte der Fahrer des Motorrollersden Unfall und damit auch die Verletzungen seines Sozius zu verantworten. DieVerletzungen waren unmittelbare Folge einer vom Geschädigten selbst begangenenStraftat. Daher lehnte der BGH einen Anspruch auf Schadenersatz ab. (BGH, Az.:VI ZR 109/17)

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  • LG Schweinfurt, Az.: 21 O 737/16

    Nicole Schönfeld

    Ein Auto-Facelift führt nicht „zum Untergang der Gattung“, entschied das Landgericht Schweinfurt. Deshalb muss ein Händler einen von ihm verkauften Wagen mit erheblichem Mangel nun doch umtauschen. Er hatte sich geweigert, weil eine zwischenzeitliche Modellpflege durch den Hersteller einen Ersatz unmöglich mache. Der Kauf eines Neufahrzeugs ist aber ein „Gattungskauf“, argumentierten die Richter. Dabei erlischt der Anspruch auf „Nachlieferung“ erst, „wenn die gesamte Gattung nicht mehr hergestellt wird bzw. auf dem Markt nicht mehr verfügbar ist“. Dafür ist der „technische Kern“ maßgeblich. Hingegen spielen Änderungen der Scheinwerfer, der Fahrzeugoptik oder ein anderes Radio, worauf der beklagte Händler abgestellt hatte, keine Rolle. Bei dem Pkw war kurz nach dem Kauf ein überhöhter Ölverbrauch aufgetreten, den ein Gutachter auf einen technischen Defekt wahrscheinlich schon bei der Übergabe zurückführte. Nun bekommt der Käufer ein neues Auto. (LG Schweinfurt, Az.: 21 O 737/16)

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  • OLG Braunschweig, Az.: 11 U 54/18

    Nicole Schönfeld

    Gemeinden müssen die dauerhafte Absperrung einer Straße so gutsichtbar aufstellen, dass sie auch nachts wahrgenommen werden kann. Dasentschied das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Fall, bei dem einAutofahrer bei Dunkelheit in eine als Sackgasse ausgeschilderte Straßeeingebogen und dabei auf einen Poller aufgefahren war. Die drei kleinen Pollergrenzten eine verkehrsberuhigte Zone ab, nur die zwei äußeren trugenReflektoren. Ein Gutachter kam zum Ergebnis, dass der mittlere Poller auch beiTageslicht nicht ausreichend erkennbar gewesen war. Mit dem war der Mannkollidiert. Die Richter verwiesen in ihrem Urteil darauf, dass gerade kleinePoller gut erkennbar sein müssen, notfalls hat die Gemeinde für ausreichendBeleuchtung zu sorgen. Allerdings muss ein Autofahrer auf mögliche Hindernisseachten und in der Stadt mit Verkehrsberuhigungsmaßnahmen rechnen. Die Gemeindewurde verurteilt, den Großteil des Schadens zu übernehmen. (OLG Braunschweig,Az.: 11 U 54/18)

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  • Gericht enteignet Verkehrssünder

    Nicole Schönfeld

    Erstmals wurde ein Verkehrssünder von einem Gericht enteignet. Der Mann war mit seinem sportlich ausgelegten Motorrad bei erlaubtem Tempo 100 gut 130 km/h zu schnell gewesen, hatte rechts überholt und die durchgezogene Linien missachtet. Durch einen Ort raste er mit 130 km/h und ignorierte eine rote Ampel. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg verurteilte ihn zu 2.400 Euro Geldstrafe, Führerscheinentzug und „Einziehung des Tatmittels“, wie die „Hamburger Morgenpost“ und „Spiegel online“ melden. Rechtliche Grundlage für die Enteignung ist eine Neuerung in Paragraph 315 des Strafgesetzbuches. Demnach muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen, wer sich mit nicht angepasstem Tempo, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt. Außerdem kann das Kraftfahrzeug eingezogen werden. Für das strenge Urteil im vorliegenden Fall war das rüde Verhalten maßgeblich und dass das Motorrad unzulässig getunt worden war. Die Maschine wird versteigert.

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  • BVerwG, Az.: 3 C 13.17 und 3 C 14.17

    Nicole Schönfeld

    Muss einem Autofahrer der Führerschein bereits entzogen werden, wenn er sich das erste Mal nach Cannabis-Konsum ans Steuer gesetzt hatte? Der Verwaltungsgerichthof in Bayern hatte die Frage in einem Fall verneint, das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen hatte sie in einem anderen Verfahren bejaht. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts kamen zum Ergebnis, dass ein „erstmaliger Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren“ nicht automatisch bedeutet, dass jemand ungeeignet sei, ein Fahrzeug zu führen. Vielmehr müsse die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten in Auftrag geben, um einschätzen zu können, ob die Person erneut unter Cannabis-Einfluss Auto fahren werde. (BVerwG, Az.: 3 C 13.17 und 3 C 14.17)

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  • VG Düsseldorf, Az.: 6 L 175/19

    Nicole Schönfeld

    Ist dasNummernschild „HH 1933“ zulässig oder nicht? Das Straßenverkehrsamt im KreisViersen hatte ein solches Kennzeichen auf Wunsch eines Autohalters zunächstvergeben, es dann aber wieder eingezogen, nachdem sich ein Bürger beschwerthatte. Ein Sprecher des Kreises verwies nach Angaben der „Rheinischen Post“ aufeinen Landeserlass, der in NRW die Kennzeichen mit den für die faschistischeSchreckensherrschaft typischen Abkürzungen „NS“, „KZ“, „SA“, „SS“ und „HJ“verbietet. „In Kombination mit der Jahreszahl 1933 erschien uns auch ‚HH’ alsanstößig“, erklärte der Sprecher. Dieser Argumentation folgte dasVerwaltungsgericht Düsseldorf. Es befand, dass der durchschnittliche Bürger mit„HH 1933“ die NS-Diktatur assoziiere. Die Zahl stehe für das Jahr derMachtübertragung, und „HH“ sei die Abkürzung für den im „Dritten Reich“gebräuchlichen Gruß „Heil Hitler“. Daher ist das Kennzeichen sittenwidrig undkann eingezogen werden, urteilte das Gericht.
    (VG Düsseldorf, Az.: 6 L 175/19)

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  • VG Lüneburg, Az. 4 A 12/19

    Nicole Schönfeld

    Ein Arbeitgeberdarf seine Beschäftigten auch dann nicht überwachen, wenn sie mit Firmenautosunterwegs sind. Ein Dienstleistungsunternehmen hatte die Fahrzeuge, die denMitarbeitern namentlich zugeordnet waren, mit einem System zur GPS-Ortung undSpeicherung der gefahrenen Strecke ausgestattet. Gegenüber derDatenschutzbehörde erklärte die Firma, dass damit Touren geplant, dieMitarbeiter koordiniert, Arbeitsnachweise für Kunden erbracht, Diebstahlvorgebeugt und gestohlene Fahrzeuge geortet werden sollten. Zudem würden damitverbotene Privat- und Wochenendfahrten verhindert. Vor Gericht kam derArbeitgeber damit nicht durch. Es befand, dass die Zahl der Fahrzeuge und derOrtungen für eine Tourenplanung zu gering sei, zur Mitarbeiterkoordinationreiche das Handy, und Privatfahrten würden real sogar geduldet. GPS-Dateneigneten sich nicht als Arbeitsnachweis und beugten Diebstahl nicht vor.Überwachung ist nur erlaubt, so das Gericht, wenn sie für die Arbeit selbstnötig ist. (VG Lüneburg, Az. 4 A 12/19)

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  • KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 50/19

    Nicole Schönfeld

    Am Steuer eines Autos darf man das Handy nicht einmal in die Hand nehmen. Gegen ein entsprechendes Bußgeld wandte sich ein Mann, weil er das heißgelaufene Telefon nur vor die Kühlung gehalten habe, um das über die Freichsprecheinrichtung geführte Gespräch überhaupt fortsetzen zu können. Das Gericht wertete diese Aussage als Bestätigung des Bußgeldbescheids. Die Straßenverkehrsordnung bestimme nämlich, dass ein Handy während der Fahrt am Steuer „weder aufgenommen noch gehalten“ werden darf. Der Gesetzgeber wolle damit auch verhindern, dass das Gerät in der Hand gehalten wird, „obwohl dies – beispielsweise durch das Vorhandensein einer Freisprechanlage – nicht erforderlich ist“, argumentierten die Richter. Denn dann stünden nicht beide Hände „für die eigentliche Fahraufgabe“ zur Verfügung. Zudem verlange das Telefonieren eine erhöhte Konzentration. Aus diesen Gründen wurde der Bußgeldbescheid bestätigt.
    (KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 50/19)

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  • OLG Köln, Az.: 6 U 179/18

    Nicole Schönfeld

    Im Internet wurde eine Limousine als Neufahrzeug für 12.490 Euro angeboten. Erst bei näherer Betrachtung entpuppte sich das Angebot als Tageszulassung und sollte der Käufer einen Gebrauchtwagen als Anzahlung mitbringen. Das Oberlandesgericht Köln sah in der Anzeige eine „dreiste Lüge“. Das Auto habe für den angegebenen Preis eben nicht von jedermann gekauft werden können, wie suggeriert worden sei, weil der Verkäufer eine besondere Art der Anzahlung forderte. Preisangaben dienen allgemein dem Vergleich, betonte das Gericht. Das sei hier aber nicht möglich gewesen, denn der Wert des in Zahlung zu gebenden Autos sei gar nicht klar. Nutzlos sei auch die Bezeichnung als Neufahrzeug, die wie der Hinweis zur Anzahlung erst mehrere Bildschirmseiten später „erläutert“ wurde. Das Gericht wertete die Werbung als irreführend und erklärte sie für unzulässig. (OLG Köln, Az.: 6 U 179/18)

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  • OLG Hamburg, Az.: 2 RB 27/17

    Nicole Schönfeld

    Wenn ein Autofahrer von der Vorinstanz zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verdonnert wurde und zwei Jahre warten muss, bis seine Rechtsbeschwerde verhandelt wird, kann das dazu führen, dass sich das Fahrverbot erledigt hat. Im vorliegenden Fall war ein Betroffener wegen zu schnellen Fahrens von einem Amtsgericht verurteilt worden. Er rief die nächste Instanz an, musste aber knapp zwei Jahre warten. Die Richter des Oberlandesgerichts stellten fest, dass das ursprüngliche Urteil zwar „rechtsfehlerfrei“ war. Allerdings habe die „Warn- und Besinnungsfunktion“ des Fahrverbots durch die „rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung“ an „Effektivität verloren“. Das Gericht wandte daher die in Strafprozessen entwickelte „Vollstreckungslösung“ an und erklärte das Fahrverbot für bereits vollstreckt: Der Autofahrer kann seinen Führerschein behalten. Es kommt immer wieder vor, dass sich Prozesse wegen Personalmangels bei den Gerichten hinziehen. (OLG Hamburg, Az.: 2 RB 27/17)

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  • OLG Frankfurt, Az.: 29 U 203/18

    Nicole Schönfeld

    Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main hatte eine interessante Grundsatzfrage zu klären: Der Verursacher eines Unfalls bzw. seine Versicherung hatte zwar den Schaden am gegnerischen Auto ersetzt, dabei aber den Rabatt einbehalten, den der Autohersteller der körperlich eingeschränkten Besitzerin beim Kauf gewährt hatte. Die Frau verlangte nun den Preisnachlass für sich, weil sonst der Unfallverursacher in dessen Genuss komme. Das OLG wies sie ab. Die Klägerin habe nur Anspruch auf Erstattung des rabattierten Autopreises, außerdem habe sie „rein rechnerisch“ „keine unfallbedingte Vermögenseinbuße“ erlitten. Dass das Unternehmen den Nachlass gegeben hatte, um „den Alltag von Menschen mit Handicap“ zu erleichtern, wertete das Gericht so, dass der Rabatt „vorrangig keine soziale Funktion“ habe, sondern „ein von einer sozialen Komponente mitbestimmtes Element der Absatzförderung“ sei. Gegen das Urteil wurde die Möglichkeit der Revision zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, wem ein Behindertenrabatt beim Schadenersatz zukommt. (OLG Frankfurt, Az.: 29 U 203/18)

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  • VG Karlsruhe, Az.: 1 K 4344/17

    Nicole Schönfeld

    Das „Posen“ mit einem Auto darf verboten werden, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe. 14 Bürger hatten sich innerhalb von gut vier Wochen über einen Sportwagenfahrer beschwert, weil er übermäßig laut unterwegs war. Auch der Polizei war er mehrfach aufgefallen. Er hatte unter anderem den Motor im Leerlauf hochgejagt, mit stark durchdrehenden Reifen beschleunigt, laut quietschend gebremst und Kurven mit lärmendem Tempo genommen. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, die es Autofahrern untersagt, unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen zu verursachen. Diese Regelung beziehe sich nicht auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs, stellten die Richter klar, sondern auf die Fahrweise. Das Bedürfnis des Fahrers, mit seinem Auto zu „posen“, sei nicht so relevant wie der Schutz der Anwohner vor Lärm und Abgasen. Das Gericht bestätigt das von der Stadt gegenüber dem Mann verhängte „Posing“-Verbot. (VG Karlsruhe, Az.: 1 K 4344/17)

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  • OLG Nürnberg, Az.: 13 U 1296/17

    Nicole Schönfeld

    Ein Mann war in einem gemieteten Oberklasse-SUV mit 200 km/h auf der Autobahn unterwegs, als er das Infotainmentsystem bediente. Dabei kam er von der Spur ab und stieß gegen die Mittelleitplanke. Der Fahrzeugschaden war beträchtlich, die Vermietungsfirma verlangte Regress. Der Mietvertrag enthielt zwar eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung für den Kunden, falls der Wagen beschädigt würde. Jedoch sahen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, dass ein Mieter bei grober Fahrlässigkeit haften muss. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass sich ein Autofahrer bei mehr als 130 km/h voll auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren müsse, denn selbst kleinste Fahrfehler könnten zu schweren Unfällen führen. Die, wenn auch nur kurze Beschäftigung mit dem Infotainmentsystem stelle daher eine schwere und unentschuldbare Pflichtverletzung dar und sei grob fahrlässig gewesen sei, so die Richter. Die Autovermietung darf daher Schadenersatz fordern. (OLG Nürnberg, Az.: 13 U 1296/17)

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  • OLG Köln, Az.: 6 U 234/18

    Nicole Schönfeld

    Eine Frau unterhielt sich mit einem Bekannten, als sich ihr kurz zuvor an einer abschüssigen Einfahrt geparkte Wagen selbständig machte. Der Mann hinterher. Beim Versuch, sich mit den Händen gegen den Wagen zu stemmen, wurde er überrollt und zwanzig Meter weit mitgeschleift. Dabei verletzte er sich schwer. In der Folge kam es zum Rechtsstreit um die Haftung zwischen dem Mann und der Kfz-Haftpflichtversicherung der Frau. Das Oberlandesgericht Köln bescheinigte dem Mann eine Mitschuld von 70 Prozent. Die Frau habe den Unfall zwar verursacht, weil sie den Wagen nicht sicher geparkt habe, so die Richter. Den Mann treffe jedoch ein Mitverschulden, weil er angesichts des Autogewichts und des Gefälles hätte wissen müssen, dass der rollende Wagen nicht mit bloßen Händen hätte aufgehalten werden können. Das Gericht berücksichtigte aber, dass der Mann spontan und aus Bestürzung gehandelt hatte. Die Haftungshöhe der Versicherung wurde auf nur 30 Prozent beziffert.
    (OLG Köln, Az.: 6 U 234/18)

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  • KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 160/19 und OLG Oldenburg, Az.: 2 Ss (OWi) 102/19

    Nicole Schönfeld

    Einem Mann war während der Autofahrt sein Handy hinuntergefallen. Er hob es auf und drückte auf eine Taste, ob es noch funktioniert. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sah darin einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), in der die Nutzung eines elektrischen Geräts, „das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“, nur gestattet, „wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“. Der Mann legte Beschwerde gegen das Urteil ein, weil das bloße Betätigen einer Taste keine verbotene Nutzung gewesen sei. Das Kammergericht folgte ihm nicht. Die Funktionsprüfung habe zwar nicht der Kommunikation gedient, jedoch schließe die StVO bereits die Betätigung eines Geräts aus, das der Kommunikation nur dient, so die Richter. Derweil sieht das Oberlandesgericht Oldenburg das alleinige Halten eines Handys nicht mehr wie bislang als Verstoß gegen die StVO an. Eine unerlaubte Nutzung könne aber bei längerem Blicken auf das Display oder Wischbewegungen vorliegen.
    (KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 160/19 und OLG Oldenburg, Az.: 2 Ss (OWi) 102/19)
  • KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 274/18

    Nicole Schönfeld

    Fährt ein Autofahrer bei Rot über eine Kreuzung, kann er sich zur Milderung der Strafe nur dann auf einen „Mitzieheffekt“ (Sogwirkung) durch andere berufen, wenn er zuvor an der Ampel gehalten hatte und sich dann zum verfrühten Losfahren verleiten ließ. Ansonsten muss von einer „gravierenden Pflichtverletzung“ ausgegangen werden, stellte das Kammergericht Berlin fest. Dabei sei unerheblich, ob Fußgänger konkret gefährdet wurden. Denn mit der betreffenden Rechtsvorschrift wird davon ausgegangen, dass das Unfallrisiko bei einem Rotlichtverstoß generell hoch ist. Um ein drohendes Fahrverbot abzuwehren, reicht es nicht, dass der Betroffene ein Auto zur Fahrt an den Arbeitsplatz braucht. Zum einen sei eine besondere Härte höchstens beim drohenden Jobverlust gegeben, so die Richter. Zum anderen sei den Führerscheinentzug „durch mangelnde Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert“ worden. Im behandelten Fall musste ein Mann daher 200 Euro Bußgeld bezahlen und für einen Monat den Führerschein abgeben.
    (KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 274/18)

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  • OLG Celle, Az.: 14 U 5/18

    Nicole Schönfeld

    Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein elfjähriges Mädchen beim Überqueren einer Straße angefahren und schwer verletzt worden war. Es hatte mit seinem Waveboard (eine Art Skateboard) in der Dunkelheit und bei Rot über die Straße gewollt. In der Verhandlung kam heraus, dass sich der Autofahrer an das Tempolimit gehalten hatte und er die Geschwindigkeit auch nicht reduzieren musste. Denn der Mann konnte seine Fahrspur gut überblicken und musste wegen der roten Fußgängerampel nicht mit dem plötzlich auftauchenden Mädchen rechnen. Die Richter stellten ferner fest, dass das allgemeine Gebot zur besonderen Rücksicht gegenüber Kindern im Straßenverkehr nicht gegolten habe, weil das Mädchen gar nicht bemerkt werden konnte. Schließlich kam das OLG zu dem Schluss, dass die Betriebsgefahr, die generell von einem Auto ausgeht, dahinter zurücksteht, dass das Kind einen „eklatanten Verkehrsverstoß“ begangen hatte. Daher erkannte das OLG keine Schuld des Autofahrers. (OLG Celle, Az.: 14 U 5/18)

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  • OLG Köln, Az.: III-1 RBs 45/19

    Nicole Schönfeld

    Der Fahrer eines Pkw schaltete den Motor an einer roten Ampel aus und nahm den auf seinem Schoß liegenden Laptop in die Hand. Als die Ampel grün zeigte, klemmte er den Laptop zwischen Oberschenkel und Lenkrad und fuhr an. Dabei tippte er weiter. Das Oberlandesgericht Köln sah darin zwar kein verbotenes In-den-Händen-Halten des Gerätes, allerdings wertete es das Tippen auf der Tastatur nicht als „noch erträgliche Blickabwendung“. Denn die Benutzung eines Laptops, heißt es in der Begründung des Urteils, mache mehr als nur einen kurzen Blickkontakt notwendig. Der Kölner Rechtsanwalt Joachim Thiele rät: „Somit sollte man einen Laptop allenfalls bei stehendem Pkw und ausgeschaltetem Motor benutzen, und bei grünem Licht nur anfahren, wenn man den Laptop nicht mehr benutzt.“
    (OLG Köln, Az.: III-1 RBs 45/19)

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  • AG Helmstedt, Az.: 15 OWi 907 Js 66315/18

    Nicole Schönfeld

    Die Gerichte sind sich uneins, ob man am Steuer eines Autos einen Taschenrechner bedienen darf oder nicht. Die einen meinen, dass ein Taschenrechner nicht zu den elektronischen Geräten gehört, die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) „der Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen und während der Fahrt nicht in der Hand gehalten werden dürfen, etwa ein Smartphone. Ein anderes Gericht argumentiert, dass zum Beispiel ein Entfernungsmessgerät mit Speicher durchaus unter das StVO-Verbot fällt. Und was ist mit einem Taschenrechner mit Speicher? Ein Lkw-Fahrer hatte einen solchen Rechner während der Fahrt zur Ermittlung des Ladungsgewichts benutzt, worin das Amtsgericht Helmstedt einen Verstoß gegen die StVO sieht. Denn das Rechenergebnis könne zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden, und die Nutzung des Geräts gehe mit einer „erheblichen mentalen Ablenkung“ einher. Genau das soll durch die StVO verhindert werden.
    (AG Helmstedt, Az.: 15 OWi 907 Js 66315/18)

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  • OLG Köln, Az.: 1 U 12/19

    Nicole Schönfeld

    Wer mit dem Fahrrad im Wald unterwegs ist, sollte sehr aufpassen. Ein Mountainbiker hatte sich erheblich verletzt, als er bei einer Tour auf einem Waldweg über eine aus Holzstämmen gefertigte Hangsicherung stürzte. Er verklagte die Gemeinde auf Schmerzensgeld, weil sie als Eigentümerin des Gehölzes ihre Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Außerdem habe er die problematische Stelle nicht rechtzeitig erkennen können. Das Oberlandesgericht Köln spielte den Ball zum Radfahrer zurück: Als Waldbesucher müsse er nach der Gesetzeslage und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit „waldtypischen Gefahren“ rechnen, so die Richter. Auf mögliche Gefahren müsse man sich einstellen und gegebenenfalls anhalten und absteigen. (OLG Köln, Az.: 1 U 12/19)

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  • OLG Hamm, Az.: 4 RBs 92/19

    Nicole Schönfeld

    Das Oberlandesgericht Hamm musste entscheiden, ob die Verwendung einer Powerbank zum Nachladen eines Smartphones genauso verboten ist wie das Handy am Steuer. Der Fall: Ein Autofahrer telefonierte über die Freisprecheinrichtung, als der Akku seines Handys zur Neige ging. Das Ladekabel war bereits befestigt, und so schloss er die Powerbank daran an. Das Amtsgericht sah darin einen Verstoß gegen das Verbot, Handys und ähnliche Geräte während der Fahrt auch nur in die Hand zu nehmen. Die Powerbank und das damit verbundene Handy seien als Geräteeinheit anzusehen, meinte das Gericht. Die Berufung gegen dieses Urteil hatte Erfolg. Das OLG Hamm stellte nämlich fest, dass weder ein Ladekabel noch eine Powerbank ein Gerät ist, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, wie die Definition in der Straßenverkehrsordnung zum Handyverbot lautet. (OLG Hamm, Az.: 4 RBs 92/19)

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  • OLG Stuttgart, Az.: 4 Rv 28 Ss 103/19

    Nicole Schönfeld

    Wer mit dem Auto schnell vor der Polizei flieht, kann wegen eines verbotenen Autorennens belangt werden. Ein Mann war auf der Flucht vor einem Polizeiwagen mit 145 km/h durch einen Ort gerast und hatte unübersichtliche Kurven geschnitten. Die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ignorierte er, konstatierte das Oberlandesgericht Stuttgart, das darin ein verbotenes Autorennen sah. Denn: Die „Polizeiflucht“ sei mit einem Rennwettbewerb vergleichbar, das Ziel liege darin, von der Polizei nicht gefasst zu werden. Der Mann habe zudem alle weiteren Kriterien des verbotenen Rennens erfüllt: nichtangepasste Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos, um ein höchstmögliches Tempo zu erreichen. Letzteres liegt nach Ansicht der Richter auch dann vor, wenn eine nach den Straßen- und Verkehrsverhältnissen oder nach den Fähigkeiten des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit angestrebt wird. Der Mann wurde zu einer Geldstrafe verurteilt und verliert den Führerschein.
    (OLG Stuttgart, Az.: 4 Rv 28 Ss 103/19)

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  • Landgericht Coburg, Az.: 33 S 70/18

    Nicole Schönfeld

    Ein Mann hatte sein Auto in der Waschanlage einer Tankstelle waschen wollen. Um zuvor noch hartnäckigen Schmutz zu entfernen, griff er zu einem Wischer, wie er zum Säubern von Autoscheiben verwendet wird. Als er fertig war, musste er erkennen, dass er den Lack zerkratzt hatte. Vor Gericht gab er an, dass sich das Schwämmchen vom Wischer gelöst und dessen Metallrahmen die Kratzer verursacht habe. Ein vom Gericht bestellter Gutachter fand heraus, dass der Mann den Wischer nicht wie vorgesehen flach über das Auto geführt hatte, sondern in einem Winkel von 45 Grad. Der Schaden sei durch unsachgemäße Handhabung verursacht worden, stellte der Sachverständige fest. Das Gericht befand, dass ein Tankstellenbetreiber zwar für eine intakte Ausstattung sorgen muss. Der Kläger habe aber zugegeben, dass sich das Schwämmchen erst während seiner – unsachgemäßen – Nutzung gelöst habe. Die Klage wurde abgewiesen. (Landgericht Coburg, Az.: 33 S 70/18)

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  • Landgericht Freiburg, Az.: 1 O 100/17

    Nicole Schönfeld

    Es handelt sich um eine öffentliche Versteigerung, wenn ein in einem Strafverfahren sichergestelltes Fahrzeug durch einen vom Gericht beauftragter Gerichtsvollzieher auf der Internetplattform „Justiz-Auktion.de“ angeboten wird. Weil die Kaufinteressenten bei einer solchen Versteigerung das Fahrzeug in der Regel vorher nicht besichtigen können, müssen sie bei einem vorliegenden Gutachten darauf vertrauen können, dass der Sachverständige den Verkehrswert sorgfältig und sachgemäß ermittelt hat. Dabei kommt es bei einem Oldtimer, wie im vorliegenden Fall, auf den Allgemeinzustand und die Originalität, also vor allem auf die Historie und die „Identität“ des Wagens, an. Entdeckt der Käufer nach dem Erwerb des Wagens gravierende Mängel, die im Gutachten keine Erwähnung fanden, kann er Schadenersatz verlangen.
    (Landgericht Freiburg, Az.: 1 O 100/17)

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  • OLG Koblenz, Az.: 12 U 692/18

    Nicole Schönfeld

    Fußgänger haben auf einem kombinierten Geh-/Radweg „absoluten Vorrang“ gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen, stellte das Oberlandesgericht Koblenz klar. Wer mit einem Fahrzeug unterwegs ist, muss auch dann einen Zusammenstoß verhindern, wenn der Fußgänger unaufmerksam ist. Der Fall: Eine Segwayfahrerin war auf einem Geh-/Radweg unterwegs, als eine fotografierende Fußgängerin rückwärtsgehend ihre Spur kreuzte. Die beiden kollidierten, die Fahrerin stürzte und verletzte sich. In der Folge forderte sie Schmerzensgeld. Das Gericht lehnte das ab und verwies darauf, dass Fußgänger auf kombinierten Wegen absoluten Vorrang genießen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise und Geschwindigkeit anpassen und anhalten, falls der Fußgänger nicht reagiert oder es sonst zu einer Kollision kommt. Trotz des unachtsamen Rückwärtsgehens erkannten die Richter keine Mitschuld der Fußgängerin. (OLG Koblenz, Az.: 12 U 692/18)

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  • OLG Brandenburg, Az.: 53 Ss-OWi 252/19

    Nicole Schönfeld

    Bei diesem Fall spielte das Telefonieren gleich zwei Mal eine entscheidende Rolle: Ein Mann fuhr mit seinem Fahrzeug auf einen stehenden Wagen auf und wurde zu Geldstrafe und Fahrverbot verurteilt. Zuvor hatte die Besitzerin des beschädigten Wagens vor dem Amtsgericht ausgesagt, dass der Mann während des Crashs mit einem Telefon zugange gewesen sei. Die zweite Instanz hob das Urteil jedoch auf, denn die Frau hatte ihre Zeugenaussage per Telefon gemacht. Fernmündliche Befragungen zur vereinfachten Beweisaufnahme vor Gericht sind aber nur bei behördlichen Erklärungen zulässig, führt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in der Entscheidung aus, nicht aber zur Zeugenvernehmung. Das verstoße gegen das Unmittelbarkeitsgebot. Weil andere Beweise zum Unfallhergang nicht vorlagen, verwies das OLG den Fall zurück ans Amtsgericht. (OLG Brandenburg, Az.: 53 Ss-OWi 252/19)

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  • VerfGH des Saarlandes, Az.: Lv 7/17

    Nicole Schönfeld

    Die Fotos eines Blitzgerätes sind in einem Bußgeldverfahren wegen Überschreitung eines Tempolimits nicht zulässig, wenn die Verteidigung die Messdaten nicht nachprüfen kann. Das entschied der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und hob damit den Bescheid gegen einen Autofahrer auf. Dessen Anwalt hatte in den vorherigen Instanzen die Herausgabe der Rohmessdaten des Blitzers und die Messserie des Tages verlangt. Dabei stellte sich heraus, dass die Daten, mit denen die Fahrzeuggeschwindigkeit berechnet wird, nicht gespeichert wurden. Der Verfassungsgerichtshof stellte nun fest, dass ein solches Verfahren generell nicht fair ist, wenn der Autofahrer sich nicht mit den Beweismitteln auseinandersetzen kann. Bislang hatten Gerichte unter anderem auf den Datenschutz verwiesen, weshalb bestimmte Messdaten nicht herausgegeben werden müssten. Das Urteil bedeutet einen Kurswechsel in der Rechtsprechung, gilt zunächst aber nur im Saarland. (VerfGH des Saarlandes, Az.: Lv 7/17)

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  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Eine Werkstatt hatte bei der Wartung eines Autos einige Teile nicht richtig ausgewechselt, weshalb nur wenige Tage später der Teileaustausch erneut vorgenommen werden mussten. Zudem war es zu Folgeschäden an anderen Stellen des Fahrzeugs gekommen. Die Autobesitzerin wandte sich an einen anderen Kfz-Betrieb, denn die ursprüngliche Werkstatt hatte mittlerweile Betriebsferien. Diese sollte dann die Reparaturkosten erstatten. Das Amts- und Landgericht lehnten diese Forderung ab, weil die Frau der Werkstatt keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe. Der BGH wies aber darauf hin, dass der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung gegenüber dem Schadenersatz nur für die gewarteten Teilen gelte, nicht aber für die Folgeschäden. Darüber hinaus habe die Klägerin Anspruch auf eine „einheitliche Reparatur“, also die Behebung der Mängel in einem Rutsch, so die obersten Zivilrichter. (BGH, Az.: VII ZR 63/18)

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  • OLG Braunschweig, Az.: 7 U 289/18

    Nicole Schönfeld

    Auch wenn der 2015 gekaufte Pkw vom Dieselbetrug betroffen ist, kann der Käufer keine „Nachlieferung“ eines mängelfreien Ersatzfahrzeugs mit „gleichartiger und gleichwertiger Ausstattung“ verlangen. Denn solch ein Ersatzfahrzeug ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig „unverhältnismäßig“ teurer, als die Software des Autos zu aktualisieren, um das Betrugsprogramm zu entfernen. Außerdem, so die Richter weiter, haftet das freie Autohaus, gegen das sich die Klage richtete, nicht für ein etwaiges Verschulden des Autoherstellers. (OLG Braun-schweig, Az.: 7 U 289/18)

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  • OLG Frankfurt/M., Az.: 2 Ss-Owi 942/19

    Nicole Schönfeld

    Eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zu Geschwindigkeitsmessungen kann zur Folge haben, dass viele Bußgeldbescheide an Temposünder ungültig sind. Die Richter entschieden, dass die Gemeinden die Messanlagen nicht von privaten Dienstleistern bedienen lassen dürfen. „Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage“, heißt es in dem Beschluss. In der Folge seien „sämtliche Verkehrsüberwachungen“ der betroffenen Gemeinden „mindestens seit 23.03.2017 unzulässig“ – also auch die entsprechenden Bußgeldbescheide. Das Urteil kann sich auch auf andere Bundesländer als Hessen auswirken, wo ebenfalls private Firmen mit der Durchführung von Messungen und der Verarbeitung der erhobenen Daten beauftragt wurden. (OLG Frankfurt/M., Az.: 2 Ss-Owi 942/19)

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  • OVG Lüneburg, Az.: 12 LC 79/19

    Nicole Schönfeld

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die „Abschnittskontrolle“ für zulässig erklärt und das vom Verwaltungsgericht Hannover verfügte Verbot aufgehoben. Bei der auch „Streckenradar“ oder „Section Control“ genannten Methode zur Tempoüberwachung erfassen Kameras alle Fahrzeuge zu Beginn und am Ende einer bestimmten Strecke. Ein Computer berechnet die Durchschnittsgeschwindigkeit jedes Fahrzeugs und deckt so Tempoverstöße auf. Dabei werden alle Nummernschilder erfasst, außerdem Ort, Zeit und Fahrtrichtung. Genau das hatten die Hannoveraner Richter als anlasslose Datenerhebung kritisiert und einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung angesehen. Zwischenzeitlich wurde aber das niedersächsische Polizeigesetz geändert. Darin heißt es, dass bei den Bildaufnahmen Insassen nicht zu sehen sein dürfen und dass die Daten von Fahrzeugen ohne Tempoverstoß „sofort automatisch zu löschen“ sind. Mit dieser rechtlichen Grundlage sieht das OVG nun den grundrechtlichen Eingriff als gerechtfertigt an. (OVG Lüneburg, Az.: 12 LC 79/19)

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  • BayOLG, Az.: 202 ObOWi 96/19

    Nicole Schönfeld

    Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet den Fahrzeugführer, „dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden“. Wer dagegen verstößt, indem er während der Fahrt etwa sein Smartphone benutzt, wird seit November 2017 mit einem Bußgeld über 200 Euro sowie einen Monat Fahrverbot bestraft, auch dann, wenn kein Schaden angerichtet wurde. Denn die Fahrleistung, betonte das Bayerische Oberlandesgericht in einem Urteil, ist durch die Blickabwendung „gravierend“ eingeschränkt. Dadurch steige „massiv“ die Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Der Verstoß bleibe letztlich nur aus Zufall folgenlos und stehe in einer Reihe mit Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Nichteinhaltung des Mindestabstandes zum Vorausfahrenden. (BayOLG, Az.: 202 ObOWi 96/19)

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  • VGH München, Az.: 11 CS 18.1897

    Nicole Schönfeld

    Das hohe Alter eines Autofahrers reicht als Grund nicht aus, um ein Gutachten über seine Fahrtüchtigkeit anfertigen zu lassen. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München in einem Verfahren. Dabei ging es um eine Ärztin, die sich an die Fahrerlaubnisbehörde mit „berechtigten Zweifeln an der Fahrtauglichkeit“ eines 80jährigen Patienten gewandt hatte. Dem Mann wurde der Führerschein entzogen, weil er kein entsprechendes Gutachten hatte anfertigen lassen. Dagegen verfügte der VGH, dass der Mann sofort und mindestens bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens wieder Auto fahren darf, weil die Behörde voraussichtlich rechtswidrig gehandelt habe. Denn zum einen habe die Ärztin lediglich „Zweifel“ an der Fahrtüchtigkeit geäußert, zum anderen habe sie keine konkreten Erkrankungen oder Symptome aufgeführt, welche die Einziehung des Führerscheins erforderlich gemacht hätte. Weil sich die Ärztin nur sehr allgemein gegenüber der Behörde geäußert hatte, sah das Gericht davon ab zu prüfen, ob sie die Schweigepflicht gebrochen hatte. (VGH München, Az.: 11 CS 18.1897)

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  • Bayerisches Oberlandes-Gericht, Az.: 201 ObOWi 569/19

    Nicole Schönfeld

    Ein Führerscheinentzug kommt für den Betroffenen immer ungelegen. Da wäre es eine Erleichterung, wenn er die Zeit ohne Führerschein etappenweise aufteilen könnte, um wenigstens zwischendurch mal das Auto nutzen zu können. Das geht jedoch nicht, hat das Bayerische Oberste Landgericht festgehalten. Denn: Ein Monat ist bei einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot nach dem Gesetz die kleinste Zeitspanne. Sie darf weder abgekürzt noch unterschritten und damit auch nicht unterteilt werden, stellten die Richter klar. Eine Ausnahme, beispielsweise weil das Gerichtsverfahren bereits lange dauert, könne nicht gemacht werden. Möglich ist aber, den Beginn des Fahrverbots um bis zu vier Monate zu strecken – vorausgesetzt, es ist das erste in den vorangegangenen zwei Jahren. (Bayerisches Oberlandes-Gericht, Az.: 201 ObOWi 569/19)

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  • BGH, Az.: VI ZR 184/18

    Nicole Schönfeld

    Eine Autofahrerin war auf dem Parkplatz eines Geschäfts wegen Glätte ausgerutscht und hatte sich verletzt. Sie monierte, dass nicht gestreut worden war und verlangte vom Geschäftsbetreiber Schadenersatz. Der Fall kam vor den Bundesgerichtshof , der der Frau nicht recht gab. Eine Streupflicht bestehe nur bei ernsthafter Gefährdung und wenn es zumutbar ist, argumentierten die Richter. An dem Stellplatz, wo die Frau gestürzt war, habe nur eine geringe Gefahr bestanden, stellten die Richter fest, weil dort nur ein- und ausgestiegen werde und man sich am Auto festhalten könne. Den Parkplatz nachts zu sperren, um ihn morgens zu streuen, schätzten die Richter als unverhältnismäßig ein. Die Frau könne auch nicht eine schlechte Beleuchtung geltend machen, weil man auf einem Parkplatz immer mit Vertiefungen zu rechnen habe. Generell müssten Fußgänger selbst auf geräumten und gestreuten Wegen besonders vorsichtig sein, so die Richter abschließend. (BGH, Az.: VI ZR 184/18)

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