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Die Parteien streiten über den Hergang eines Unfalls am 29.3.2011 im Bereich des Landgerichtsbezirks Köln. Die Klägerin hatte ihren Pkw geparkt und behauptete, der beklagte Fahrer sei mit dem bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Pkw gegen ihr ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen. Dadurch sei ein Schaden von rund 7.000 Euro entstanden. Die beklagte Kfz-Versicherung behauptet, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt und verweigert sämtliche Ersatzzahlungen.
Das in erster Instanz zuständige Landgericht Köln hat Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten. Das kam zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um einen Streifschaden, wie behauptet, sondern um einen Schaden handelt, der dadurch entstanden ist, dass mehrmals Berührungen stattgefunden haben. Mit Urteil vom 13.2.2013 – 26 O 376/11 – hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Das Landgericht Köln hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagten der von ihr geltend gemachte Schadensersatz von rund 7.000,-- € nicht zu. Die Haftungsvoraussetzungen der §§ 7 I, 18 I StVG, 823 I, 823 II BGB, 115 I 1 Nr. 1 VVG sind nichterfüllt, weil es sich erwiesenermaßen um einen sogenannten fingierten Unfall handelt. Ein Schadensersatzanspruch besteht dann nämlich nicht, wenn der Schädiger oder der Haftpflichtversicherer den von ihm zu führenden Nachweis (vgl. hierzu: BGH Urt. v. 13.2.1977 – VI ZR 206/75 - ) erbracht hat, dass die Rechtsgutverletzung mit Einwilligung des Verletzten erfolgte und der Verkehrsunfall manipuliert, mithin nur vorgetäuscht war.

Die Häufung von Beweisanzeichen kann dafür sprechen, dass es sich um einen manipulierten Unfall handelt. Es reicht die Feststellung von Indizien, die in lebensnaher Zusammenschauauf ein kollusives Zusammenwirken hindeuten (vgl. OLG Hamm Urt. v. 3.3.2004 – 13 U 183/03 -; OLG Schleswig Urt. v. 24.6.2010 – 7 U 102/09 -; OLG Köln Urt. v. 19.7.2011 – 4 U 25/10 -). Aufgrund des Sachvortrags der Parteien, des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Anhörung der Parteien sowie Zeugenvernehmungen und des eingeholten Sachverständigengutachtens liegen hier so viele Anzeichen vor, dass es sich um einen manipulierten Unfall handelt.

Der Senat ist aufgrund dieser Anzeichen zu der Überzeugung gelangt, dass es sich um einen fingierten Unfall handelt. Auch sprechen die Umstände des Unfalls für einen manipulierten Unfall. Das beschädigte Fahrzeug war relativ werthaltig. Erst vor sechs Monaten wurde es auf die Klägerin angemeldet. .Das den Unfall verursachende Fahrzeug war von einem Dritten geliehen, dessen Namen der beklagte Fahrer noch nicht einmal kannte. Über das Vermögen des beklagten Fahrers war das Insolvenzverfahren eröffnet. Das alles waren Gründe, die den Senat an einem wahren Unfall zweifeln ließen. Nach alledem musste von einem manipulierten Unfall ausgegangen werden.

Fazit und Praxishinweis: Gerade die Umstände, die angeblich zu diesem Unfall geführt haben, mussten den erkennenden Senat zu dem Ergebnis bringen, dass der Geschädigten kein Schadensersatzanspruch zustand, denn ein Schadensersatzanspruch besteht dann nicht, wenn der Schädiger oder der Haftpflichtversicherer den von ihm zu führenden Nachweiserbracht hat, dass die Rechtsgutverletzung mit Einwilligung des Verletzten erfolgte und der Verkehrsunfall manipuliert, mithin nur vorgetäuscht war. Das war eindeutig hier der Fall.
Quellen
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