AG Heinsberg misst die Mietwagenkosten am Mittelwert von Fraunhofer und SchwackeAG Heinsberg Urteil vom 21.12.2015 – 18 C 308/15
Ein Rückgriff auf die in den vorgenannten Listen enthaltenen Mietpreisangaben ist nur dann ausgeschlossen, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass diese als Schätzgrundlage Mängel aufweisen, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (LG Aachen aaO.). Solche Mängel sind nicht vorgetragen. Gesondert in Rechnung gestellte Leistungen, wie Winterreifen, Kosten für Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs sind dem arithmetischen Mittel zuzuschlagen.
Bei der Schadensschätzung legt das Gericht in Ermangelung entsprechender Angaben in der Fraunhofer-Erhebung allein die in der Nebenkostentabelle der anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen Werte zugrunde. Gesonderte Kosten für Navigationsgeräte und Anhängerkupplungen sind erstattungsfähig, wenn das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug entsprechend ausgestattet war. Dementsprechend wären nach der Schwacke-Liste bei der Wochenpauschale 933,66 € und bei Fraunhofer 398,40 € angefallen. Der Mittelwert beträgt 666,03 €. Hierauf hat die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung 544,-- € gezahlt, so dass der Klägerin noch 122,03 € zuzusprechen sind.
Fazit und Praxishinweis:
Da sich Unfallopfer über die üblichen Mietwagentarife, sei es durch den Schwacke-Mietpreisspiegel oder die Fraunhofer-Erhebung im Vorfeld informieren können, erscheint es gerechtfertigt zu sein, den Geschädigten auf die Tabellen zu verweisen, was ja auch der BGH mit seinem Urteil entschieden hat (vgl. BGH ZfS 2008, 383, 441; BGH VersR 2008, 1706; BGH VersR 2011, 769, die Unfallzeitung berichtete darüber!). Dass der Geschädigte dann aber auch noch den arithmetischen Mittelwert aus beiden Listen als erforderlichen Schadensbeseitigungsbetrag ansehen soll, ist nicht verständlich, denn es kommt entscheidend auf die Sicht des Geschädigten bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs an.