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Die spätere Klägerin war Opfer eines Verkehrsunfalls, bei dem ihr Pkw Seat durch einen Versicherungsnehmer der HDI-Versicherung AG beschädigt wurde. Die HDI-Versicherung hat auch den größten Teil der Schadensersatzansprüche der Geschädigten ausgeglichen. Lediglich bei den Mietwagenkosten nahm sie Kürzungen vor. Auf die Klage der Geschädigten auf volle Erstattung der berechneten Mietwagenkosten hin, sprach das örtlich zuständige Amtsgericht Heinsberg allerdings nur einen Teil der restlichen Mietwagen zu, weil es die erforderlichen Mietwagenkosten am Mittelwert zwischen der Fraunhofer-Erhebung und dem Schwacke-Mietpreisspiegel gemessen hat.
Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 122,03 € zu. Dabei legt das erkennende Gericht bei der Bemessung der erforderlichen und damit erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Einklang mit der nunmehrigen Rechtsprechung des übergeordneten LG Aachen und des OLG Köln nicht mehr allein die Schwacke-Liste zugrunde, sondern schätzt gemäß § 287 ZPO an Hand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und des Fraunhofer- Erhebung ergebenden Beträge. Dabei wird auf die Rechtsprechung des OLG Köln in seinem Urteil vom 30.7.2013 – 15 U 212 – und des Aachen in seinem Urteil vom 10.2.2014 – 3 S 52/13 – angewandt.

Ein Rückgriff auf die in den vorgenannten Listen enthaltenen Mietpreisangaben ist nur dann ausgeschlossen, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass diese als Schätzgrundlage Mängel aufweisen, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (LG Aachen aaO.). Solche Mängel sind nicht vorgetragen. Gesondert in Rechnung gestellte Leistungen, wie Winterreifen, Kosten für Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs sind dem arithmetischen Mittel zuzuschlagen.

Bei der Schadensschätzung legt das Gericht in Ermangelung entsprechender Angaben in der Fraunhofer-Erhebung allein die in der Nebenkostentabelle der anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen Werte zugrunde. Gesonderte Kosten für Navigationsgeräte und Anhängerkupplungen sind erstattungsfähig, wenn das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug entsprechend ausgestattet war. Dementsprechend wären nach der Schwacke-Liste bei der Wochenpauschale 933,66 € und bei Fraunhofer 398,40 € angefallen. Der Mittelwert beträgt 666,03 €. Hierauf hat die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung 544,-- € gezahlt, so dass der Klägerin noch 122,03 € zuzusprechen sind.

Fazit und Praxishinweis:
Da sich Unfallopfer über die üblichen Mietwagentarife, sei es durch den Schwacke-Mietpreisspiegel oder die Fraunhofer-Erhebung im Vorfeld informieren können, erscheint es gerechtfertigt zu sein, den Geschädigten auf die Tabellen zu verweisen, was ja auch der BGH mit seinem Urteil entschieden hat (vgl. BGH ZfS 2008, 383, 441; BGH VersR 2008, 1706; BGH VersR 2011, 769, die Unfallzeitung berichtete darüber!). Dass der Geschädigte dann aber auch noch den arithmetischen Mittelwert aus beiden Listen als erforderlichen Schadensbeseitigungsbetrag ansehen soll, ist nicht verständlich, denn es kommt entscheidend auf die Sicht des Geschädigten bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs an.
Quellen
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