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Winterdienst: Wer muss wann Schnee schippen?
Für Gehwege nehmen die Gemeinden die Hauseigentümer in die Pflicht, die wiederum die Mieter | Autofahrer sollten Räumfahrzeuge nicht überholen

RobGal

Wenn der Winter kommt, dann kommt er mit voller Wucht, so die Erfahrung der letzten Jahre. Verschneite und spiegelglatte Wege fordern dann nicht nur Fußgängern, die etwas wacklig auf den Beinen sind, wahre Wunderleistungen in Stelz-Akrobatik ab. Umso wichtiger ist es da für Passanten und Radfahrer, dass das Trottoir gut geräumt und nötigenfalls auch gestreut ist. Die Kommunen sind dafür eigentlich zuständig, doch die machen es sich in der Regel einfach und übertragen ihre Verantwortung per Gemeindesatzung einfach auf die Anlieger, also auf die Hauseigentümer.
Die machen sich auch gern einen schlanken Fuß und geben die Pflicht oft an die Mieter weiter. Das muss aber im Mietvertrag geregelt sein, betont der Mieterbund. Schlichte Aushänge reichen ebenso wenig aus wie die Haltung: „Das war schon immer Aufgabe der Parterrewohnung.“ Fehlt eine Regelung im Mietvertrag, steht der Hauseigentümer in der Verantwortung.

Die „Verkehrssicherungspflicht“ für Gehwege gilt üblicherweise werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen beginnt sie ein oder zwei Stunden später. „Es reicht nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Der Weg muss dann schon begehbar sein“, merkt die Stiftung Warentest an. Stürzt jemand, weil nicht geräumt wurde, haftet derjenige, der für den Winterdienst verantwortlich ist.

„Begehbar“ heißt: Zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen müssen aneinander vorbeipassen, häufig ist eine freigeräumte Wegbreite von ein bis 1,50 Meter vorgeschrieben. Für den Zugang zur Haustür genügt etwa ein halber Meter. „Das aber dauerhaft“, betonen die Verbraucherschützer: „Einmal schippen pro Tag ist oft zuwenig.“ Der Schnee muss nämlich beseitigt werden, sobald es zu schneien aufgehört hat, gegebenenfalls auch „mehrmals in angemessenen Zeitabständen“, so die Warentester. Bildet sich Glätte, darf man nicht warten. Die ist „unverzüglich nach ihrem Entstehen“ zu beheben. Salz zu streuen ist in den meisten Kommunen verboten. Erlaubt sind nur Sand, Splitt, Asche und ähnliches. Die Reste müssen übrigens entfernt werden, sobald es getaut hat.

Nicht andere Verkehrsteilnehmer behindern
Der Schnee darf nicht an Stellen geschoben werden, wo er Verkehrsteilnehmer behindern könnte, auch auf die Sichthöhe muss man achten. Am besten bugsiert man die weiße Pracht in den Garten, auf einen Parkplatz oder an den Rand des Gehweges. Aufpassen: Rinnsteine und Abflüsse dürfen genauso wenig versperrt werden wie Haltestellen, Radwege oder Hydranten. Auch an Behindertenparkplätzen sollte man achtsam sein und großzügig Platz für die Zugänge lassen.

Nicht in Ordnung ist, dass auch berufstätige Mieter zum Schneeräumen verpflichtet werden können. Noch weniger nachvollziehbar ist es, wenn rigorose Vermieter sogar Kranke, Behinderte und Hochbetagte verdonnern, eine Schaufel in die Hand zu nehmen, und von Gerichten auch noch recht bekommen. Wenn der Eigentümer einen privaten Winterdienst beauftragt, kann er die Kosten auf die Mieter umlegen.

Der ADAC weist darauf hin, dass trotz aller Räumpflicht die Fußgänger bei Schnee und Eis besonders Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen. Das gilt auch für die Autofahrer. Eine Räum- und Streupflicht auf der Fahrbahn besteht übrigens nur bei Gefahr oder an besonders problematischen Stellen, wie der ADAC betont, und dann vor allem während des morgendlichen Berufsverkehrs zwischen 6.30 Uhr und 8 Uhr. Bei plötzlichem Glatteis müssen die Räum- und Streufahrzeuge sogleich, spätestens innerhalb von eineinhalb Stunden ausrücken. Ist die Gemeinde zum Winterdienst verpflichtet, gilt das je nach Verkehrslage bis in den Abend zwischen 20 Uhr und 22 Uhr. Nachts müssen die Mannschaften nur bei Bedarf hinaus.

Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer, dass sie „nicht darauf vertrauen dürfen, dass alle Straßen stets geräumt und gestreut sind“, merkt der ADAC an. „Erst dann, wenn man trotz erhöhter Sorgfalt den gefährlichen Straßenzustand nicht rechtzeitig erkennen kann, liegt eine besonders gefährliche Stelle vor, die eine Räum- und Streupflicht entstehen lässt“, erklärt der Autoklub. Er rät den Autofahrern, die auf Räumfahrzeuge treffen: „Platz machen, zurückhaltend fahren und auf keinen Fall durch riskantes Überholen die Arbeit der Schneepflüge behindern“.

Zum Schluss noch einmal zurück zum Winterdienst auf Gehwegen. Ob das Räumen und Streuen durch Laien überhaupt effektiv genug ist, wollte der kraftfahrt-berichter vom Winterdienstexperten Thorsten Cypra, Professor für Bauingenieurwesen, wissen. Seine Antwort: Die Qualität des privaten Winterdienstes sei noch nicht erhoben worden: Cypra empfiehlt aber, zumindest die Radwege, die höhere Anforderungen stellen als Gehwege, in den „normalen“ Straßenwinterdienst zu integrieren.
Quellen
    • Foto: © Hero - Fotolia.com | Text: Kristian Glaser (kb)