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AUGEN AUF bei der Gutachter-Wahl!
Auswahlverschulden des Geschädigten, bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen.

Rog Gal MiR

In jedem BGH-Urteil, das sich mit KFZ-Sachverständigen beschäftigt, wird ein Qualifizierter KFZ - Sachverständiger vorausgesetzt.
Nur woher soll der Geschädigte wissen….
……was ein Qualifizierter KFZ - Sachverständiger ist?
Die Allianz und andere Versicherer machen jetzt ernst. Sie haben die Nase voll von den ganzen selbsternannten KFZ-Sachverständigen und verlangen nun von jedem KFZ-Sachverständigen einen Qualifikationsnachweis.
Fällt die Führung von Berufsbezeichnungen auch generell unter den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der freien Berufsausübung, kann dieser durch das wettbewerbsrechtliche Verbot, irreführenden sein. (§3 UWG) beschränkt werden.
So weckt die Bezeichnung “Kfz - Sachverständiger” und “Kfz - Unfallschäden und Fahrzeugbewertung” die Erwartung, dass er über ein uneingeschränkt fundiertes Fachwissen eines qualifizierten Sachverständigen verfügt, welches er sich nicht autodidaktisch, sondern nachprüfbar durch eine entsprechende Berufsausbildung angeeignet hat.
Wurde kein vergleichbarer Kenntnis- und Erfahrungsstand nachgewiesen, kann ein Verbot der Berufsbezeichnung “Sachverständiger” erfolgen, was konkludent bereits höchstrichterlich durch den BGH 1997 Az. I ZR 234/94 festgestellt wurde.

Der Tenor der eingesehenen Urteile lässt sich wie folgt zusammenfassen:

● Grundsätzlich die Bezeichnung als Kfz-Sachverständiger im geschäftlichen
Verkehr verstößt gegen § 3 (UWG) Gesetz zum Verbot unlauterer
geschäftlicher Handlungen gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn
derjenige, der sich als Kfz- Sachverständiger bezeichnet, nicht Kfz-Meister
oder Diplomingenieur ist oder aber über eine vergleichbar qualifizierte
Ausbildung verfügt.

Rechtlich wird die Allianz und Co. beim Auftraggeber, dem Geschädigten damit nicht durchkommen, da dieser nicht im Stande ist, dies einzuschätzen.
Aber in der Sache haben die Versicherer völlig Recht, da der Geschädigte hierdurch zum Opfer von rechtlichen und finanziellen Nachteilen werden kann.
Es ist einem Geschädigten nicht zu viel zuzumuten, jedoch einen Kfz-Sachverständigen zu wählen, der entweder dem Berufsverband VKS e.V., dem Berufsverband BVSK e.V. oder den Öffentlich bestellte und Vereidigten der entsprechenden Kammern angehört, dürfte vertretbar sein und bringt Sicherheit mit sich.
Mit diesem einfachen Prüfprozedere einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen ausgewählt zu haben, gewährleistet in jedem Fall die optimalen Voraussetzungen in der Schadenregulierung.

Theoretisch könnte morgen ungestraft ein Bäcker sich Kfz-Sachverständiger nennen, da die Einhaltung des Berufsbildes für Kfz-Sachverständige staatlich nicht überwacht, noch geahndet wird.
Das ist besonders tragisch, weil die qualifizierten KFZ-SV ihre Fortbildungsrichtlinien haben. Die Selbsternannten machen weder eine Fortbildung, noch wird dessen Qualifizierung überwacht und geprüft.

Wir können nur jedem Geschädigten den guten Rat geben:

Fragen Sie den Sachverständigen vorher, bei welchem Berufsverband er Mitglied ist und lassen Sie sich die Anerkennungen zeigen. Dann sind sie auch sicher, dass der vom Sachverständigen festgestellte Schaden auch Gegenstand der Regulierung sein wird.