Der Bundesgerichtshof (BGH) schiebt dem offenbar blühenden Handel mit Kurzzeitkennzeichen einen Riegel vor. Er stellte in einem Urteil fest: Eine Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen kann nicht an Dritte übertragen werden.
Weil der Halter namentlich im Versicherungsschein aufgeführt wird, gilt der Versicherungsschutz einzig und allein für seine Fahrzeuge. Denn der Sinn der Kurzzeitkennzeichen besteht darin, dass beispielsweise ein Händler eine Probefahrt mit einem Kunden durchführen oder das Fahrzeug zur technischen Prüfung bringen kann. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages muss daher nicht feststehen, um welches Auto es sich konkret handelt. Es muss nur zum Bestand des Versicherungsnehmers zählen. (BGH, Az.: IV ZR 429/14)