Unfall im Restaurant durch defekten StuhlLG Magdeburg Urteil vom13.11.2015 – 10 O 131/15 –
Die Klage war abzuweisen. Auch die Kammer sieht das Schadensereignis als bedauerlichen Unfall an. Es gibt aber auch Lebensbereiche, in denen ein Unglück eintreten kann und trotzdem dem Schädiger kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, dass ein Gastwirt dafür Sorge zu tragen hat, dass von den Örtlichkeiten und dem Inventar keine Gefahren ausgehen. Dabei muss der Gastwirt grundsätzlich sein Sitzmobiliar auf Tauglichkeit überprüfen. Dass der Stuhl zusammenbrach, konnte weder der Gast noch der Gastwirt erkennen. Auch lag eine Vorschädigung des Stuhles nicht vor. Dem Gaststättenbetreiber ist auch nur eine Sichtkontrolle zuzumuten. Er muss nicht an jedem Stihl rütteln, um festzustellen, ob eine Leimverbindung zwischen Nut und Fuge noch stabil und ausreichend sicher ist. So bedauerlich der Unfall und seine Folgen waren, so scheitert dennoch ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auch auf Verdienstausfall.
Fazit und Praxishinweis: Grundsätzlich trifft den Betreiber einer Gaststätte die Verkehrssicherungspflicht, die Räumlichkeiten und das Inventar so vorzuhalten, dass kein Dritter geschädigt oder verletzt wird. Das gilt grundsätzlich auch für die aufgestellten Stühle. Ob und inwieweit der Schadenseintritt für den Gastwirt voraussehbar war, ist Tatfrage und muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Insoweit kann diese Entscheidung auch nur als Einzelfallentscheidung gewertet werden.