OLG Oldenburg zu einem Wasserstraßenunfall auf der EmsOLG Oldenburg Urteil vom 8.3.2016 – 13 U 69/15 –
Der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist grundsätzlich gegeben, nachdem es durch das schuldhafte Verhalten des Jet-Ski-Fahrers zu diesem tödlichen Wasserunfall gekommen ist. Dieser tödliche Unfall ist auf das Fahrverhalten des Beklagten auf der Ems zurückzuführen. Trotz oder wegen der Lichtspiegelungen an der Wasseroberfläche hätte der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen müssen. Er ist daher nach Ansicht des erkennenden Zivilsenates zu schnell gefahren. Allerdings trifft den Getöteten ein Mitverschulden, das der Senat mit 20 Prozent bewertet. Denn zum einen bestand an der späteren Unfallstelle ein Badeverbot. Zwar hat der später Getötete nicht gebadet. Aber auch das Treibenlassen auf einer Luftmatratze auf der Wasserstraße ist nicht völlig ungefährlich. Am Unfalltage, einem Sonntag, waren zwar keine größeren Binnenschiffe unterwegs. Aber es bestand durchaus Bootsverkehr. Daher hält der Senat das Mitverschulden von 20 Prozent für gerechtfertigt, denn es muss jedem klar sein, dass auf einem Fluss, und dann auch noch auf einer Binnenwasserstraße, das Treibenlassen auf einer Luftmatratze nicht völlig ungefährlich ist.
Kommt es zu einem Unfall, liegt – unabhängig vom Bestehen eines Badeverbotes – ein Mitverschulden vor, da das Geschehen auf dem Wasser hätte beobachtet werden müssen. Das OLG kürzt daher den Schmerzensgeldanspruch der Mutter des Getöteten auf 10.000,-- €. Die übrigen Ansprüche wurden um 20 Prozent gekürzt.
Fazit und Praxishinweis: Beim Baden oder sonstigen Vergnügungen auf einer Binnenwasserstraße – und die Ems gehört in ihrem schiffbaren Bereich dazu – sind die Verbots- und Gebotsvorschriften zu beachten. Diese sind ähnlich wie im Straßenverkehr durch Zeichen veranschaulicht. Mit einer Luftmatratze sollte man sich nie auf einer Wasserstraße treiben lassen. Das gilt auch an Sonn- und Feiertagen, wenn der Schiffsverkehr eingeschränkt ist. Es herrscht dann nämlich unter Umständen reger Freizeitbootsverkehr. Jet-Ski-Fahrer haben wegen der Gefährlichkeit ihrer Wasserfahrzeuge besondere Sorgfaltspflichten. Sie dürfen nicht nur den Berufsverkehr beeinträchtigen; sie müssen auch Freizeitwassersportler, Ruderboote, Segler und Windsurfer achten.