
Vornahme der Herstellung des vorherigen Zustandes benötigt werden (RG JW
1928, 1744). Dabei hat auch schon das RG entschieden, dass
Schadensersatz im Sinne des § 249 BGB nämlich nicht der Ausgleich der
tatsächlich angefallenen Reparaturkosten , sondern der Ersatz des
Wiederherstellungsaufwandes ist (RG a.a.O.). Der Bundesgerichtshof (BGH)
war dann nach seiner Errichtung in Karlsruhe als Revisionsinstanz auch
für Schadensersatzrechtstreitigkeiten zuständig. Aber Leitsätze des BGH
in Schadensersatzfällen aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses waren
eher selten wegen der bis dahin geltenden hohen Streitwerte für die
Revisionsinstanz.
Das hat sich geändert, weil infolge der Reform der Zivilprozessordnung
(ZPO) nunmehr auch Landgerichte die Revision zulassen können und hiervon
auch regen Gebrauch machen. Infolgedessen hat der für Schadensersatz
zuständige VI. Zivilsenat in jüngster Zeit zahlreiche Detailfragen der
Schadensersatzrechtes klären können, die bisher in der Rechtsprechung
der Instanzgerichte und im Schrifttum umstritten waren. Hierzu zählt
unter anderem auch das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH zur Höhe des
Sachverständigenhonorars (Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 - = BGH DS
2007, 144 m. Anm. Wortmann).
Weitere bedeutende Entscheidungen des VI. Zivilsenaten sind zur Frage
der Mietwagenkosten, der Stundenverrechnungssätze und des Restwertes und
der Restwertbörse getroffen worden. Für die Schadenssachverständigen
waren aber auch urteile anderer Zivilsenate des BGH von größter
Bedeutung. So hat der für Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat
über das Sachverständigenhonorar in Relation zur Schadenshöhe
entschieden (Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 - = BGH DS 2006, 278 ff.).
Ein weiteres für Sachverständige wichtiges Urteil hat der für
Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH am 29.4.2010 – I ZR 68/08 –
gesprochen.