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Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 1.7.2015. Die Zeugin Z. befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers die S-Straße und wollte nach rechts in die bevorrechtigte H-Straße abbiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Beklagten. Das Fahrzeug des Klägers war vollkaskoversichert. Diese zahlte unter Abzug der Selbstbeteiligung die Reparaturkosten.
Mit der Klage beansprucht er auf der Grundlage einer 75-prozentigen Mithaftung des Beklagten die Zahlung der Selbstbeteiligung sowie eines Nutzungsausfalls von 20 Tagen, insgesamt 1.089,50 € nebst Zinsen und Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und sodann die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung führt es an, dass der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger die Vorfahrt des Fahrzeugs des Beklagten nicht beachtet hat, als er in die H-Straße einbog. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigt es eine andere Entscheidung nach § 513 I ZPO. Tz Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass beide Verkehrsteilnehmer für den Unfall einzustehen haben. Der Unfall ist beim Betrieb der Fahrzeuge entstanden. Im Rahmen der gebotenen Haftungsabwägung ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers eine Vorfahrtsverletzung begangen habe. Da sich der Unfall im Einmündungsbereich der beiden Straßen ereignet hat, spricht der Anscheinsbeweis gegen die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs. Die Fahrerin hatte die Vorfahrt nach der Regel "rechts vor links" zu gewähren. Sie durfte daher nur in die vorfahrtsberechtigte H-Straße einbiegen, wenn sie dadurch den bevorrechtigten Verkehr auf der H-Straße nicht gefährdete.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Zusammenstoß eines bevorrechtigten Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen Fahrzeug im Einmündungsbereich grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen spricht. (BGH VersR 1982, 903; LF Saarbrücken ZfS 2014, 446). Dies gilt auch, wenn der Wartepflichtige aus der untergeordneten Straße nach rechts in die bevorrechtigte Straße abbiegt und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert (OLG Köln VersR 1998, 1044; OLG Köln VersR 2001, 1042; LG Saarbrücken NZV 2011, 607; LG Düsseldorf DAR 1994, 159; LG Essen SP 2013, 285).Wegen der Enge der bevorrechtigten H-Straße durfte die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht nach rechts abbiegen. Die Haftungsabwägung nach § 17 !, 2 StVG führt zu einer Alleinhaftung des Klägers.

Fazit und Praxishinweis: Das Vorfahrtsrecht auf der bevorrechtigten Straße gilt auf der gesamten Straße. Es muss daher der in die bevorrechtigte Straße einbiegende Kraftfahrer immer darauf achten, dass grundsätzlich diegesamte Fahrbahn frei ist und ein Abbiegen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist. Kommt es zu einem Zusammenstoß im Einmündungsbereich, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den einbiegenden Kraftfahrer. Dies gilt auch, wenn an der Einmündung keine vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen aufgestellt sind, also die Vorfahrtsregel rechts vor links gilt.
Quellen
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