AG Schwandorf lässt Versicherung nicht als Prozessbevollmächtige zuAG Schwandorf Beschluss vom 6.4.2016 – 1 C 237/16 –
Die Vertretung der Beklagten durch die Versicherung wird zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Vertretung hatte gem. § 79 Abs. 2 ZPO zu erfolgen. Danach kann die Versicherung nicht zur Prozessführung bevollmächtigt werden. Insofern kann die Versicherung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer nur durch Stellung eines Rechtsanwalts zur Prozessführung nachkommen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 70 ZPO liegen hier nicht vor, weshalb eine Vertretung des hier allein beklagten Versicherungsnehmers durch die Versicherung nicht möglich ist.
Fazit und Praxishinweis: Bereits mehrfach wurde hier in der Unfallzeitung unter der Rubrik Prozessvertretung darauf hingewiesen, dass mit der Änderung des § 79 ZPO der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht mehr berechtigt ist, den Versicherungsnehmer im Rechtsstreit zu vertreten, wenn lediglich der Versicherungsnehmer als Schädiger gerichtlich in Anspruch genommen wird. Dabei gehört zum gerichtlichen Verfahren auch das gerichtliche Mahnverfahren. Insoweit ist der Kfz-Haftpflichtversicherer von der Prozessbevollmächtigung zurückzuweisen. Diese Zurückverweisung muss bereits im gerichtlichen Mahnverfahren vor dem Zentralmahngericht erfolgen (vgl. AG Stuttgart – Zentralmahngericht – Beschl. v. 16.4.2013 – 13-8910602-08 N -; AG Euskirchen – Zentralmahngericht – Beschl. v. 15.11.2013 – 13-4579224-01-N -; AG Hamburg – Zentralmahngericht für Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern – Beschluss vom 13.06.2016 ). Das gilt auch, wenn im Klagewege der Schädiger in Anspruch genommen wird. Siehe auch die Entscheidungen in der Unfallzeitung unter Prozessvertretung.