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In einem Zivilprozess um restlichen Schadensersatz hatte die Geschädigte vor dem zuständigen Amtsgericht Kerpen in Nordrhein-Westfalen gegen die Unfallverursacherin geklagt. Die beklagte Unfallverursacherin wurde durch eine Münchner Anwaltskanzlei vertreten. Allerdings hatte diese keine Vollmacht vorgelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hakte in dem Prozess, bei dem die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mitverklagt wurde, nach und beantragte die Vorlage der schriftlichen Vollmacht und den gleichzeitigen Ausschluss der Kfz-Haftpflichtversicherung von jeglichen Prozesshanflungen.
Das Amtsgericht Kerpen hat mit Beschluss vom 9.12.2015 die Prozesshandlungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 79 III ZPO zurückgewiesen. Den Prozessbevollmächtigten der beklagten Unfallverursacherin wird – widerstrebend – (vgl. aber die Kommentierung zu § 88 II ZPO bei Zöller ZPO 29. Auflage) – aufgegeben, eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen. Aufgrund der materiell-rechtlich bestehenden Vertretungsbefugnis der Kfz-Haftpflichtversicherung genügt dem Gericht dabei entweder eine Vollmacht der Gesellschaft oder auch eine Vollmacht der Beklagten.

Fazit und Praxishinweis:
Dass das Gericht die Prozesshandlungen der nicht mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherung zurückgewiesen hat, ist zu Recht erfolgt, denn § 79 ZPO ist eindeutig. Kfz-Versicherungen gehören nicht zu dem Kreis der Prozessbevollmächtigten. Insoweit sind – von Amts wegen – Prozesshandlungen der nicht verklagten Kfz-Haftpflichtversicherungen zurückzuweisen. Wenn das erkennende Gericht allerdings der Auffassung ist, dass eine Vollmacht der nicht mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherung für den Nachweis der ordentlichen Bevollmächtigung durch die beklagte Kfz-Fahrerin ausreichen würde, so ist diese Ansicht irrig. Die nicht mitverklagte Kfz-Versicherung ist nicht Prozesspartei. Sie kann daher auch nicht mittelbar einen Anwalt für eine Prozesspartei bevollmächtigen. Im Übrigen müsste neben der Vollmacht der Kfz-Versicherung gleichwohl auch noch die schriftliche Vollmacht der beklagten Partei vorgelegt werden, denn auf diese Bevollmächtigung kommt es an.
Quellen
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