AG Kerpen weist Kfz-Haftpflichtversicherung als Prozessbevollmächtigten zurückAG Kerpen Beschluss vom 29.12.2015 – 104 C 231/2015 –
Fazit und Praxishinweis:
Dass das Gericht die Prozesshandlungen der nicht mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherung zurückgewiesen hat, ist zu Recht erfolgt, denn § 79 ZPO ist eindeutig. Kfz-Versicherungen gehören nicht zu dem Kreis der Prozessbevollmächtigten. Insoweit sind – von Amts wegen – Prozesshandlungen der nicht verklagten Kfz-Haftpflichtversicherungen zurückzuweisen. Wenn das erkennende Gericht allerdings der Auffassung ist, dass eine Vollmacht der nicht mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherung für den Nachweis der ordentlichen Bevollmächtigung durch die beklagte Kfz-Fahrerin ausreichen würde, so ist diese Ansicht irrig. Die nicht mitverklagte Kfz-Versicherung ist nicht Prozesspartei. Sie kann daher auch nicht mittelbar einen Anwalt für eine Prozesspartei bevollmächtigen. Im Übrigen müsste neben der Vollmacht der Kfz-Versicherung gleichwohl auch noch die schriftliche Vollmacht der beklagten Partei vorgelegt werden, denn auf diese Bevollmächtigung kommt es an.